1. Zur Anfechtbarkeit des Beschlusses des Rekursgerichtes
Das Rekursgericht hat die Entscheidung des Erstgerichts, soweit sie die Wertermittlung betrifft, als inhaltlich mängelfrei bestätigt; aus - wie noch zu zeigen wird: unrichtigen - rechtlichen Erwägungen hat es aber ein Innehalten des Verfahrens für notwendig erachtet, allein deshalb den Beschluss des Gerichts erster Instanz (erkennbar gemeint: in seinem abweisenden, nicht in Rechtskraft erwachsenen Teil) aufgehoben und diesem das Innehalten aufgetragen. Es liegt demnach kein aufhebender Beschluss des Rekursgerichts iSd § 14b Abs 1 AußStrG vor, wurde doch dem Erstgericht gerade keine Verfahrensergänzung nach dieser Bestimmung vorgeschrieben.Das Rekursgericht hat die Entscheidung des Erstgerichts, soweit sie die Wertermittlung betrifft, als inhaltlich mängelfrei bestätigt; aus - wie noch zu zeigen wird: unrichtigen - rechtlichen Erwägungen hat es aber ein Innehalten des Verfahrens für notwendig erachtet, allein deshalb den Beschluss des Gerichts erster Instanz (erkennbar gemeint: in seinem abweisenden, nicht in Rechtskraft erwachsenen Teil) aufgehoben und diesem das Innehalten aufgetragen. Es liegt demnach kein aufhebender Beschluss des Rekursgerichts iSd Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG vor, wurde doch dem Erstgericht gerade keine Verfahrensergänzung nach dieser Bestimmung vorgeschrieben.
Dem Außerstreitgesetz ist die Unterbrechung des Verfahrens im Sinne der ZPO grundsätzlich fremd (EvBl 1973/52: SZ 70/125; RZ 1999/82 mwN); eine Ausnahme besteht etwa bei der sinngemäßen Anwendung der §§ 6, 7 ZPO, in welchen Fällen § 190 Abs 1 ZPO analog anzuwenden ist (RZ 1999/82 mwN). In Frage kommt aber die Verweisung auf den Rechtsweg oder das Innehalten (vgl § 127 Abs 1 AußStrG). Das Innehalten ist eine Ermessensentscheidung, die im Rechtsmittelverfahren überprüfbar ist (MietSlg 39.817; 6 Ob 365/97p), greift doch das Gericht mit einer diese Absicht zum Ausdruck bringenden Verfügung unmittelbar in die Rechtssphäre der Parteien, nämlich in deren prozessuales Recht auf alsbaldige Erledigung der gestellten Anträge, ein (SZ 63/47). Ein Beschluss des Gerichtes zweiter Instanz, mit dem dem Erstgericht die Innehaltung des Verfahrens aufgetragen wird, unterliegt demnach einer Überprüfung im Rechtsmittelweg durch den Obersten Gerichtshof. Damit erweisen sich beide Rechtsmittel, soweit sie sich gegen die Innehaltung des Verfahrens richten, unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) jedenfalls als zulässig (§ 192 Abs 2 ZPO per analogiam).Dem Außerstreitgesetz ist die Unterbrechung des Verfahrens im Sinne der ZPO grundsätzlich fremd (EvBl 1973/52: SZ 70/125; RZ 1999/82 mwN); eine Ausnahme besteht etwa bei der sinngemäßen Anwendung der Paragraphen 6, 7, ZPO, in welchen Fällen Paragraph 190, Absatz eins, ZPO analog anzuwenden ist (RZ 1999/82 mwN). In Frage kommt aber die Verweisung auf den Rechtsweg oder das Innehalten vergleiche Paragraph 127, Absatz eins, AußStrG). Das Innehalten ist eine Ermessensentscheidung, die im Rechtsmittelverfahren überprüfbar ist (MietSlg 39.817; 6 Ob 365/97p), greift doch das Gericht mit einer diese Absicht zum Ausdruck bringenden Verfügung unmittelbar in die Rechtssphäre der Parteien, nämlich in deren prozessuales Recht auf alsbaldige Erledigung der gestellten Anträge, ein (SZ 63/47). Ein Beschluss des Gerichtes zweiter Instanz, mit dem dem Erstgericht die Innehaltung des Verfahrens aufgetragen wird, unterliegt demnach einer Überprüfung im Rechtsmittelweg durch den Obersten Gerichtshof. Damit erweisen sich beide Rechtsmittel, soweit sie sich gegen die Innehaltung des Verfahrens richten, unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) jedenfalls als zulässig (Paragraph 192, Absatz 2, ZPO per analogiam).
2. Zum Auftrag zum Innehalten des Verfahrens
Nach Auffassung der Beklagten sei im gerichtlichen Verfahren über die Festsetzung einer Enteignungsentschädigung auch über die Vorfrage zu entscheiden, ob einem solchen Verfahren ein zulässiges privatrechtliches Übereinkommen über die Enteignungsentschädigung entgegenstehe. Der Auftrag des Rekursgerichts zum Innehalten sei daher verfehlt, weil die angesprochene Vorfrage - wofür auch verfahrensökonomische Überlegungen sprächen - im Außerstreitverfahren zu lösen sei.
Die von Rechtsmittelwerberin zur Begründung ihres Standpunkts herangezogene Rechtsprechung (7 Ob 609/83 = SZ 56/167; vgl auch SZ 59/23 und SZ 61/77) betraf durchwegs Sachverhalte, in denen die Zulässigkeit eines gerichtlichen Verfahrens zur Festsetzung einer Enteignungsentschädigung im Hinblick auf ein schon zuvor abgeschlossenes Parteienübereinkommen zur Diskussion stand. Im Streitfall stützt sich die Antragstellerin hingegen auf eine - ihren Behauptungen nach - erst nach gerichtlicher Antragstellung zustandegekommene Vereinbarung, in der die Parteien übereingekommen seien, der Entschädigungszahlung jenen Wert des übertragenen Grundstücks zugrunde zu legen, den ein namentlich genannter Sachverständiger im Rahmen seines - im Gerichtsverfahren einzuholenden - Gutachtens ermitteln werde. Vom Bestehen einer derartigen Vereinbarung hängt aber die Entscheidung im Außerstreitverfahren nicht ab:Die von Rechtsmittelwerberin zur Begründung ihres Standpunkts herangezogene Rechtsprechung (7 Ob 609/83 = SZ 56/167; vergleiche auch SZ 59/23 und SZ 61/77) betraf durchwegs Sachverhalte, in denen die Zulässigkeit eines gerichtlichen Verfahrens zur Festsetzung einer Enteignungsentschädigung im Hinblick auf ein schon zuvor abgeschlossenes Parteienübereinkommen zur Diskussion stand. Im Streitfall stützt sich die Antragstellerin hingegen auf eine - ihren Behauptungen nach - erst nach gerichtlicher Antragstellung zustandegekommene Vereinbarung, in der die Parteien übereingekommen seien, der Entschädigungszahlung jenen Wert des übertragenen Grundstücks zugrunde zu legen, den ein namentlich genannter Sachverständiger im Rahmen seines - im Gerichtsverfahren einzuholenden - Gutachtens ermitteln werde. Vom Bestehen einer derartigen Vereinbarung hängt aber die Entscheidung im Außerstreitverfahren nicht ab:
Unterstellt man, dass das Prozessgericht das wirksame Zustandekommen der von den Antragstellern behaupteten Vereinbarung verneint, könnte dies im Außerstreitverfahren - mangels nachgewiesener Rechtsgrundlage - zu keinem höheren Zuspruch als bisher führen. Sollte das Prozessgericht hingegen ein Parteienübereinkommen bejahen, könnten Rechte daraus nur im streitigen Rechtsweg geltend gemacht werden; der außerstreitige Rechtsweg ist nämlich für Ansprüche aus einer vertraglichen Vereinbarung (als einem Privatrechtstitel) unzulässig (JBl 1985, 240; JBl 1994, 422).
Geht man im Außerstreitverfahren vom Vorbringen der Antragstellerin aus, es liege eine wirksame Einigung zwischen den Parteien über die Höhe des von der Antragsgegnerin zu leistenden Entschädigungsbetrags vor, ist das von ihr im Rechtsmittelweg angestrebte Mehrbegehren schon aus dem zuvor ausgeführten Grund der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs verfehlt. Wollte man ihr Vorbringen aber dahin verstehen, das Außerstreitgericht wäre auf Grund einer entsprechenden (außergerichtlichen) Parteieneinigung verpflichtet, seiner Entscheidung das Ergebnis des Gutachtens eines bestimmten Sachverständigen zugrundezulegen, so wäre dies unbeachtlich: Selbst wenn der Antragstellerin der Beweis des formal gültigen Zustandekommens einer derartigen Vereinbarung gelänge, entfaltete sie dennoch keinerlei Rechtswirkungen, weil sie als nach österreichischem Prozessrecht unwirksamer Beweisvertrag zu beurteilen wäre.
Beweisverträge sind ua solche Verträge zwischen den Prozessparteien, mit denen sie sich verpflichten, dem Gericht eine bestimmte Beweiswürdigung vorzuschreiben oder den Beweismitteln einen bestimmten Beweiswert zuzugestehen (Fasching, LB² Rz 823). Solche Beweisverträge sind nach Lehre (Fasching aaO; Pollak, System des österreichischen Zivilprozessrechts² 771f; vgl auch Bajons, Außergerichtliche Güteverfahren als Mittel der Prozessvermeidung und Konfliktlösung, ÖJZ 1984, 268 ff, 371 in FN 22) und Rechtsprechung (GlUNF 3221; GlUNF 6631; SZ 34/183) unwirksam; sie können weder erzwungen noch kann ihre Verletzung im laufenden Rechtsstreit selbst geltend gemacht werden. Solche Vereinbarungen verstoßen gegen das Verbot des Konventionalprozesses und widerstreiten dem zwingenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Fasching aaO).Beweisverträge sind ua solche Verträge zwischen den Prozessparteien, mit denen sie sich verpflichten, dem Gericht eine bestimmte Beweiswürdigung vorzuschreiben oder den Beweismitteln einen bestimmten Beweiswert zuzugestehen (Fasching, LB² Rz 823). Solche Beweisverträge sind nach Lehre (Fasching aaO; Pollak, System des österreichischen Zivilprozessrechts² 771f; vergleiche auch Bajons, Außergerichtliche Güteverfahren als Mittel der Prozessvermeidung und Konfliktlösung, ÖJZ 1984, 268 ff, 371 in FN 22) und Rechtsprechung (GlUNF 3221; GlUNF 6631; SZ 34/183) unwirksam; sie können weder erzwungen noch kann ihre Verletzung im laufenden Rechtsstreit selbst geltend gemacht werden. Solche Vereinbarungen verstoßen gegen das Verbot des Konventionalprozesses und widerstreiten dem zwingenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Fasching aaO).
Die von der Antragstellerin behauptete Parteienvereinbarung zielt ihrem Inhalt nach darauf ab, das gerichtliche Beweisverfahren in Ansehung eines bestimmten prozessualen Beweismittels (nämlich des Gutachtens des genannten Sachverständigen) der freien richterlichen Beweiswürdigung zu entziehen und den Richter und die Parteien - unabhängig von deren prozessualen Rechten - an das Ergebnis dieser Beweisaufnahme zu binden. Ein solcher Beweiswürdigungsvertrag ist mit dem zwingenden Charakter der öffentlich-rechtlichen Prozessvorschriften (insbesondere des § 272 ZPO) unvereinbar und daher unwirksam.Die von der Antragstellerin behauptete Parteienvereinbarung zielt ihrem Inhalt nach darauf ab, das gerichtliche Beweisverfahren in Ansehung eines bestimmten prozessualen Beweismittels (nämlich des Gutachtens des genannten Sachverständigen) der freien richterlichen Beweiswürdigung zu entziehen und den Richter und die Parteien - unabhängig von deren prozessualen Rechten - an das Ergebnis dieser Beweisaufnahme zu binden. Ein solcher Beweiswürdigungsvertrag ist mit dem zwingenden Charakter der öffentlich-rechtlichen Prozessvorschriften (insbesondere des Paragraph 272, ZPO) unvereinbar und daher unwirksam.
Hängt demnach die Entscheidung im Außerstreitverfahren nicht vom Ergebnis des anhängigen Streitverfahrens ab, ist den Rechtsmittelwerbern im Ergebnis darin zuzustimmen, dass keine Gründe für ein Innehalten des Verfahrens vorliegen. Die Entscheidung des Rekursgerichts erweist sich demnach insoweit verfehlt, als sie den Beschluss des Erstgericht in seinem noch nicht rechtskräftigen Teil aufhebt und dem Erstgericht ein Innehalten des Verfahrens aufträgt.
Der Oberste Gerichtshof ist grundsätzlich berechtigt, im Rechtsmittelverfahren gegen Aufhebungsbeschlüsse in der Sache selbst zu entscheiden, wenn weitere Erhebungen nicht notwendig und die Sache daher spruchreif ist (stRsp RIS-Justiz RS0007002). Da - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Rekurs der Antragstellerin, soweit er sich gegen die inhaltliche Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung richtet, unberechtigt ist, war nach Behebung des unbegründeten Aufhebungsbeschlusses die Entscheidung des Erstgerichts wieder herzustellen. Die Antragsgegnerin ist durch diese Entscheidung nicht beschwert, weil sie den erstinstanzlichen Beschluss nicht angefochten hat.
3. Zum Rekurs der Antragstellerin betreffend die Wertermittlung
Die Antragstellerin wendet sich in ihrem Rekurs vorwiegend gegen die Wertermittlung durch die Vorinstanzen. Die willkürlich und rechtswidrig vom Erstgericht herangezogene Vergleichswertmethode gelange zu einem Wert des abgetretenen Grundstücks, der nur rund einem Viertel des von den beiden Sachverständigen ermittelten Werts bei Anwendung der Verkehrswertmethode entspreche. Dem ist nicht zu folgen:
Die Enteignungsentschädigung bildet das Entgelt für die durch die Aufhebung des enteigneten Rechtes eintretenden vermögensrechtlichen Nachteile. Maßgeblich für die Höhe der Entschädigung ist somit das Maß der verursachten vermögensrechtlichen Nachteile, die dem Enteigneten erwachsen, soll doch durch die zu gewährende Entschädigung dem Enteigneten grundsätzlich der Unterschied zwischen seiner Vermögenslage vor und nach der Enteignung ausgeglichen werden (SZ 73/128 mwN). Die Auswahl der Methode zur Ermittlung des Verkehrswerts - wofür insbesondere das Vergleichs-, das Ertrags- und das Sachwertverfahren in Betracht kommen - hat danach zu erfolgen, welche von diesen am besten den Umständen des Einzelfalls gerecht wird (SZ 71/4 mwN).
Abgesehen davon, dass der Wert einer Liegenschaft eine der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugängliche Tatfrage ist (SZ 60/269; SZ 71/4; ecolex 2002, 809), kann auch die Frage, welche Wertermittlungsmethode die gerechteste und zielführendste ist, jeweils nur im Einzelfall entschieden werden (1 Ob 230/98z; 9 Ob 33/00v). Die Antragstellerin setzt sich in ihrem Rechtsmittel mit den umfangreichen Ausführungen des Rekursgerichts zur Wertermittlung, insbesondere mit dem Erfordernis einer Bewertung nach der objektiven Verwendungsmöglichkeit im Zeitpunkt des Rechtsübergangs (EvBl 1987/79 mwN; SZ 73/128), mit keinem Wort auseinander. Sie zeigt auch keine mit den Gesetzen der Logik oder der Erfahrung unvereinbare Schlussfolgerungen (SZ 71/4) bei der Wertermittlung auf. Ihr in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführtes Rechtsmittel bedarf daher keiner inhaltlichen Behandlung.
Nach dem in § 44 angeordneten Grundsatz der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht kommt nur ein Kostenersatzanspruch des Enteigneten in Betracht; erfolglose Rechtsmittel sind jedoch nicht zu honorieren (SZ 69/74; SZ 71/4 ua). Die Antragstellerin hat mit der Beseitigung des Aufhebungsbeschlusses zweiter Instanz zwar einen Formalerfolg erreicht, ist aber inhaltlich im Rechtsmittelverfahren erfolglos geblieben.Nach dem in Paragraph 44, angeordneten Grundsatz der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht kommt nur ein Kostenersatzanspruch des Enteigneten in Betracht; erfolglose Rechtsmittel sind jedoch nicht zu honorieren (SZ 69/74; SZ 71/4 ua). Die Antragstellerin hat mit der Beseitigung des Aufhebungsbeschlusses zweiter Instanz zwar einen Formalerfolg erreicht, ist aber inhaltlich im Rechtsmittelverfahren erfolglos geblieben.