Rechtssatz RS0118100
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118100
Entscheidungsdatum
17.11.2004
Norm
ABGB §14
ABGB §863
AngG §19 Abs1
Rechtssatz
Der grundsätzlich zulässigerweise befristete Dienstvertrag wird nicht dadurch zu einem unbefristeten, dass die Parteien vereinbaren, bei Unterbleiben der Erklärung eines Vertragspartners, das Vertragsverhältnis nicht über den Endtermin hinaus fortsetzen zu wollen, verlängere sich das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit. Eine derartige Erklärung führt nicht wie eine Kündigung die Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses herbei, sondern verhindert lediglich die Überleitung in ein unbefristetes Dienstverhältnis.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118100
Dokumentnummer
JJR_20031016_OGH0002_008OBA00001_03K0000_001