Rechtssatz RS0118113
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118113
Entscheidungsdatum
15.10.2003
Rechtssatz
Gegenüber dem Bestimmtheits- bzw Bestimmbarkeitsgebot des §869 ABGB sieht das Konsumentenschutzgesetz zwar einen Schutz des Verbrauchers bei Verwendung von an und für sich durchaus bestimmten bzw bestimmbaren Vertragsbedingungen vor, die aber vom Verbraucher aufgrund seiner geschäftlichen Unerfahrenheit in ihrer Tragweite nicht verstanden werden; ist jedoch eine Bedingung- wie hier- (Verpflichtung zur Rückzahlung eines gewährten Rabattes) von vornherein nicht bestimmt bzw bestimmbar, so greift der Schutz des Konsumentenschutzgsetzes noch gar nicht ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118113
Dokumentnummer
JJR_20031015_OGH0002_0070OB00146_03A0000_002