Rechtssatz RS0118124
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118124
Entscheidungsdatum
20.10.2003
Rechtssatz
Wurde die Durchführung des Disziplinarverfahrens gemäß § 25 Abs 1 DSt einem anderen Disziplinarrat übertragen, beginnt die Rechtsmittelfrist des § 48 Abs 1 DSt mit Zustellung des Erkenntnisses an den nunmehr zuständigen Kammeranwalt zu laufen. Eine Verpflichtung zur Zustellung an die ursprünglich zuständige Rechtsanwaltskammer besteht nicht.Wurde die Durchführung des Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 25, Absatz eins, DSt einem anderen Disziplinarrat übertragen, beginnt die Rechtsmittelfrist des Paragraph 48, Absatz eins, DSt mit Zustellung des Erkenntnisses an den nunmehr zuständigen Kammeranwalt zu laufen. Eine Verpflichtung zur Zustellung an die ursprünglich zuständige Rechtsanwaltskammer besteht nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118124
Dokumentnummer
JJR_20031020_OGH0002_002BKD00007_0200000_001