Rechtstracker.at

§ 48 DSt

Fassungen
ab 01.08.2024 — BGBl. I Nr. 93/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 48 heute01.08.2024 § → § BGBl. I Nr. 93/2024
§ 4801.01.201431.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 190/2013
§ 4801.01.199131.12.2013 BGBl. Nr. 474/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.08.2024BGBl. I Nr. 93/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Die Berufung oder die Beschwerde ist binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei dem Disziplinarrat, der sie gefällt hat, schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzubringen.
  2. Absatz eins a,Das Rechtsmittel ist durch den Präsidenten des Disziplinarrats als unzulässig zurückzuweisen, wenn es verspätet ist oder von einer Person eingebracht wurde, der das Rechtsmittel nicht zukommt oder die auf dieses verzichtet hat. Gegen diesen Beschluss steht die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof zu.
  3. Absatz 2,Sofern nicht nach Absatz eins a, vorgegangen wird, ist je eine Ausfertigung des Rechtsmittels den anderen zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten zuzustellen, die hierzu binnen vier Wochen eine schriftliche Äußerung abgeben können. Nach Einlangen aller Äußerungen oder nach Fristablauf sind die Akten dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
  4. Absatz 3,Für die Akteneinsicht der im Paragraph 47, Genannten sowie der Generalprokuratur gilt Paragraph 31, Absatz 3, sinngemäß.

Anmerkung

ÜR: Art. 17 §§ 2 und 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR40263844

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/474/P48/NOR40263844