Rechtssatz RS0118131
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118131
Entscheidungsdatum
22.10.2021
Rechtssatz
Die von der Rechtsordnung intendierte Abwehr jeglichen Rechtsmissbrauchs (§ 1295 Abs 2 ABGB) kann die verschiedensten Maßnahmen rechtfertigen. Sie müssen nur der Schwere des Rechtsmissbrauchs angemessen sein. Gesellt sich zum Vorwurf der Schikane ein Verstoß gegen besondere Treuepflichten, ist zur Schadensabwehr auch ein Zwang zum Vertragsabschluss in Erwägung zu ziehen.Die von der Rechtsordnung intendierte Abwehr jeglichen Rechtsmissbrauchs (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB) kann die verschiedensten Maßnahmen rechtfertigen. Sie müssen nur der Schwere des Rechtsmissbrauchs angemessen sein. Gesellt sich zum Vorwurf der Schikane ein Verstoß gegen besondere Treuepflichten, ist zur Schadensabwehr auch ein Zwang zum Vertragsabschluss in Erwägung zu ziehen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 82/03z
Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 82/03z
Veröff: SZ 2003/95
- 6 Ob 122/16h
Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 122/16h
Vgl auch; Beisatz: Es ist zu berücksichtigen, ob eine bloß teilweise Abweisung des Antrags durch eine entsprechende Willenserklärung der Stifter gedeckt wäre; entscheidend ist, ob bei objektiver Betrachtung der Beschluss auch ohne den nichtigen Teil gefasst worden wäre; im Zweifel liegt Totalnichtigkeit vor. (T1)
Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von Änderungen der Stiftungsurkunde. (T2); Veröff: SZ 2017/25
- 6 Ob 211/17y
Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 211/17y
Auch; Beisatz: Ein Zwang zum Vertragsabschluss ist dann anzunehmen, wenn Schaden von der Gemeinschaft abgewendet wird und die Nachteile für den Betroffenen so gering sind, dass seine Verweigerungshaltung nur noch mit Schikane erklärt werden kann. (T3)
Beisatz: Hier: Pflicht zur Unterschriftsleistung unter einen Servitutsvertrag mangels konkret drohenden Schadens im Fall der Unterschriftsverweigerung durch den beklagten Wohnungseigentümer verneint. (T4)
- 5 Ob 134/18v
Entscheidungstext OGH 17.01.2019 5 Ob 134/18v
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Pflicht zur Mitwirkung an der Änderung des Wohnungseigentumsvertrags mangels eines der Wohnungseigentümergemeinschaft konkret drohenden Schadens verneint. (T5)
- 8 Ob 83/21w
Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 Ob 83/21w
Vgl; Beisatz: Hier: Kein Zwang zur Einräumung eines Liftbenützungsrechtes für eine Mieterin durch den Wohnungseigentümer. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118131
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2022
Dokumentnummer
JJR_20030826_OGH0002_0050OB00082_03Z0000_001