Rechtssatz RS0118137
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118137
Entscheidungsdatum
26.09.2003
Rechtssatz
Bei bescheidmäßiger Rückübereignung enteigneter Grundflächen nach dem O.ö. Straßengesetz 1991 und Festsetzung eines Rückersatzes durch den Enteigneten ist die Wertverminderung oder Wertsteigerung der rückübereigneten Grundflächen (§ 38 Abs 6 leg.cit.) nicht in einem noch anhängigen Verfahren zur Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung zu berücksichtigen, handelt es sich doch um verschiedene, in unterschiedlichen Verfahren (§ 36 bzw. § 38 leg.cit.) geltend zu machende und vor allem von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängige Ansprüche. Die Werterhöhung oder Wertvermindung nach § 38 Abs 6 leg.cit. bezieht sich ja auf nach der Enteignung eingetretene Umstände. Es fehlt in einem solchen Fall dem Enteigneten, der die Enteignungsentschädigung gezahlt erhielt und dessen Höhe im gerichtlichen Verfahren bekämpft, das Rechtsschutzinteresse in Ansehung der rückübereigneten Grundflächen nicht im gerichtlichen Verfahren über einen Bescheid, mit dem er zum Rückersatz verpflichtet wurde, sondern im gerichtlichen Verfahren über den Bescheid betreffend die Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung.Bei bescheidmäßiger Rückübereignung enteigneter Grundflächen nach dem O.ö. Straßengesetz 1991 und Festsetzung eines Rückersatzes durch den Enteigneten ist die Wertverminderung oder Wertsteigerung der rückübereigneten Grundflächen (Paragraph 38, Absatz 6, leg.cit.) nicht in einem noch anhängigen Verfahren zur Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung zu berücksichtigen, handelt es sich doch um verschiedene, in unterschiedlichen Verfahren (Paragraph 36, bzw. Paragraph 38, leg.cit.) geltend zu machende und vor allem von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängige Ansprüche. Die Werterhöhung oder Wertvermindung nach Paragraph 38, Absatz 6, leg.cit. bezieht sich ja auf nach der Enteignung eingetretene Umstände. Es fehlt in einem solchen Fall dem Enteigneten, der die Enteignungsentschädigung gezahlt erhielt und dessen Höhe im gerichtlichen Verfahren bekämpft, das Rechtsschutzinteresse in Ansehung der rückübereigneten Grundflächen nicht im gerichtlichen Verfahren über einen Bescheid, mit dem er zum Rückersatz verpflichtet wurde, sondern im gerichtlichen Verfahren über den Bescheid betreffend die Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118137
Dokumentnummer
JJR_20030926_OGH0002_0030OB00310_02P0000_001