Begründung:
Der - im Verfahren als Nebenbeteiligter auf Seiten der Antragsgegnerin Landeshauptstadt Linz auftretende - Bund errichtete auf der Mühlkreisautobahn A 7 im Gebiet der Antragsgegnerin eine Halbanschluss-Stelle. Die weiterführende Verbindungsstrasse wurde von der Antragsgegnerin errichtet, die dazu als Bezirksverwaltungsbehörde (§ 3 O.ö. Straßengesetz 1991 LGBl Nr. 84) mit Bescheid vom 16. August 1994, bestätigt durch Bescheid des Amts der OÖ Landesregierung als Straßenbehörde zweiter Instanz vom 15. November 1994, nach den Bestimmungen des O.ö. Straßengesetz 1991 u.a. Teilflächen einiger Grundstücke der Antragstellerin im Ausmaß von insgesamt 591 m2 für Straßenbauten enteignete und die Entschädigung mit 1.550 S/m2, insgesamt daher mit 916.050 S festsetzte. Da es sich beim Straßenbau der Antragsgegnerin um die Wiederherstellung einer unterbrochenen Verkehrsbeziehung handelte, sind die Enteignungsentschädigungen zufolge § 12 BStG vom Bund zu tragen. Der festgesetzte Entschädigungsbetrag wurde der Antragstellerin am 10. Jänner 1995 ausbezahlt.Der - im Verfahren als Nebenbeteiligter auf Seiten der Antragsgegnerin Landeshauptstadt Linz auftretende - Bund errichtete auf der Mühlkreisautobahn A 7 im Gebiet der Antragsgegnerin eine Halbanschluss-Stelle. Die weiterführende Verbindungsstrasse wurde von der Antragsgegnerin errichtet, die dazu als Bezirksverwaltungsbehörde (Paragraph 3, O.ö. Straßengesetz 1991 LGBl Nr. 84) mit Bescheid vom 16. August 1994, bestätigt durch Bescheid des Amts der OÖ Landesregierung als Straßenbehörde zweiter Instanz vom 15. November 1994, nach den Bestimmungen des O.ö. Straßengesetz 1991 u.a. Teilflächen einiger Grundstücke der Antragstellerin im Ausmaß von insgesamt 591 m2 für Straßenbauten enteignete und die Entschädigung mit 1.550 S/m2, insgesamt daher mit 916.050 S festsetzte. Da es sich beim Straßenbau der Antragsgegnerin um die Wiederherstellung einer unterbrochenen Verkehrsbeziehung handelte, sind die Enteignungsentschädigungen zufolge Paragraph 12, BStG vom Bund zu tragen. Der festgesetzte Entschädigungsbetrag wurde der Antragstellerin am 10. Jänner 1995 ausbezahlt.
Mit ihrem 1.Antrag vom 20. Februar 1995 begehrte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin - nebenbeteiligt ist der Bund - gemäß § 36 Abs 5 O.ö. Straßengesetz 1991 die gerichtliche Neufestsetzung dieser Enteignungsentschädigung.Mit ihrem 1.Antrag vom 20. Februar 1995 begehrte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin - nebenbeteiligt ist der Bund - gemäß Paragraph 36, Absatz 5, O.ö. Straßengesetz 1991 die gerichtliche Neufestsetzung dieser Enteignungsentschädigung.
Tatsächlich wurden in der Folge nur Teile der enteigneten Grundstücksflächen in Anspruch genommen. Die Antragstellerin beantragte am 19. Mai 1998 die Rückübereignung der nicht benötigten Teilflächen, worüber die Antragsgegnerin zunächst mit Bescheid vom 3. Dezember 1998 abschlägig beschied. Die übergeordnete Instanz hob diesen Bescheid jedoch am 5. Mai 1999 mit der Begründung auf, der Anspruch der Antragstellerin auf Rückübereignung sei grundsätzlich berechtigt. Auch wenn es in der Folge zu keiner Grundbuchseintragung bezüglich der betroffenen Flächen gekommen sei, habe die Enteignungswerberin bereits durch den rechtskräftigen Enteignungsbescheid in Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes originär Eigentum erworben. Basierend auf dieser Rechtsansicht und dem Schlussvermessungsplan des Amts der O.ö. Landesregierung gab die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. August 1999 der Rückübereignung von Teilflächen im Ausmaß von insgesamt 171 m2 an die Antragstellerin statt und setzte den Rückersatz der für diese Teilflächen empfangenen Entschädigung mit insgesamt 265.050 S (ausgehend von 1.550 S/m2) fest, weil am Enteignungsgegenstand weder wertvermindernde noch werterhöhende Maßnahmen vorgenommen worden seien.
Mit ihrem 2.Antrag vom 24. November 1999 begehrte die Antragstellerin die gerichtliche Entscheidung über die Höhe des ihr auferlegten Rückersatzes, weil nach der Enteignung auf den vorerst enteigneten, aber nicht benötigten Grundflächen wertvermindernde Maßnahmen (Verlegung von Fernwärmeleitungen) vorgenommen worden seien.
Die Nebenbeteiligte auf Seiten der Antragsgegnerin entgegnete, das Katasterschlussvermessungs-operat vom 4. Juli 1997 sei mittels Anmeldungsbogens des Vermessungsamts durch den Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 9. Oktober 1998, AZ 27 Nc 187/89, gemäß §§ 15 ff LiegTeilG verbüchert worden. Dadurch habe die Antragstellerin bereits lastenfreies Eigentum erworben; für das verwaltungsbehördliche Rückübereignungsverfahren sowie für das gerichtliche Verfahren (in sukzessiver Kompetenz) zur Neufestsetzung der Entschädigung fehle der Antragstellerin das Rechtsschutzinteresse. Es wäre wohl Sache der Antragsgegnerin, den Wert der via §§ 15 ff LiegTeilG verlorenen Grundflächen gemäß § 20 LiegTeilG von der Antragstellerin im streitigen Verfahren geltend zu machen.Die Nebenbeteiligte auf Seiten der Antragsgegnerin entgegnete, das Katasterschlussvermessungs-operat vom 4. Juli 1997 sei mittels Anmeldungsbogens des Vermessungsamts durch den Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 9. Oktober 1998, AZ 27 Nc 187/89, gemäß Paragraphen 15, ff LiegTeilG verbüchert worden. Dadurch habe die Antragstellerin bereits lastenfreies Eigentum erworben; für das verwaltungsbehördliche Rückübereignungsverfahren sowie für das gerichtliche Verfahren (in sukzessiver Kompetenz) zur Neufestsetzung der Entschädigung fehle der Antragstellerin das Rechtsschutzinteresse. Es wäre wohl Sache der Antragsgegnerin, den Wert der via Paragraphen 15, ff LiegTeilG verlorenen Grundflächen gemäß Paragraph 20, LiegTeilG von der Antragstellerin im streitigen Verfahren geltend zu machen.
Das Erstgericht verband die beiden Anträge gemäß § 187 ZPO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung, setzte in Ansehung der tatsächlich benötigten 420 m2 die Enteignungsentschädigung mit insgesamt 681.360 S gemäß § 37 Abs 1 O.ö. Straßengesetz 1991 fest (Punkt 1.) und wies den Antrag auf Neufestsetzung des Rückersatzes der empfangenen Entschädigung mit der Begründung zurück (Punkt 2.), dass das Rechtsschutzinteresse wegfiele, wenn bei Eintritt der Rechtskraft des "Rückübergangsbescheids" ein gerichtliches Verfahren zur Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung noch anhängig sei. Da die Enteignete nur (höchstens) die empfangene Entschädigung zurückzuzahlen habe, könne sie kein Interesse an der Feststellung haben, ob der im "Rückübergangsbescheid" festgesetzte Rückersatz zu hoch sei.Das Erstgericht verband die beiden Anträge gemäß Paragraph 187, ZPO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung, setzte in Ansehung der tatsächlich benötigten 420 m2 die Enteignungsentschädigung mit insgesamt 681.360 S gemäß Paragraph 37, Absatz eins, O.ö. Straßengesetz 1991 fest (Punkt 1.) und wies den Antrag auf Neufestsetzung des Rückersatzes der empfangenen Entschädigung mit der Begründung zurück (Punkt 2.), dass das Rechtsschutzinteresse wegfiele, wenn bei Eintritt der Rechtskraft des "Rückübergangsbescheids" ein gerichtliches Verfahren zur Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung noch anhängig sei. Da die Enteignete nur (höchstens) die empfangene Entschädigung zurückzuzahlen habe, könne sie kein Interesse an der Feststellung haben, ob der im "Rückübergangsbescheid" festgesetzte Rückersatz zu hoch sei.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluss, in seinem Punkt 2.) (Antrag auf Neufestsetzung des Rückersatzes der empfangenen Entschädigung) unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund, auf und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur insoweit zu. Ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses könne nicht erkannt werden.
Die (von Brunner, Enteignung für Bundesstraßen 268 übernommene) Begründung des Erstgerichts erscheine nicht nachvollziehbar, weil danach offenbar der Antrag auf Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (und nicht wie vom Erstgericht angenommen jener auf Neufestsetzung des Rückersatzes) zurückzuweisen sei, sodass die Begründung nicht mit dem Spruch korrespondiere. Da das Rekursgericht nur den herangezogenen Zurückweisungsgrund zu prüfen habe, müsse schon deshalb der angefochtene Beschlusspunkt 2. aufgehoben werden. Dennoch sei für den Fall einer nur missverständlich formulierten erstinstanzlichen Begründung auszuführen, dass der Oberste Gerichtshof ausgesprochen habe, nach dem Vollzug der Enteignung könne vom Enteigner eine Rückzahlung der Enteignungsentschädigung auch dann nicht begehrt werden, wenn die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung durch die (nachfolgende) Anrufung des Gerichts außer Kraft getreten sei. Diesen Entscheidungen sei aber jeweils ein konkretes Rückübereignungsverfahren des Enteigners zu Grunde gelegen, ohne dass dem ein Rückübereignungsverfahren mit Festsetzung der Höhe des Rückersatzes vorangegangen wäre. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die vom Enteignungsentschädigungsverfahren betroffenen Grundstücksteile nicht (mehr) mit den rückübereigneten ident seien. Letztlich sei der Rückübereignungsbescheid dem Grunde nach in Rechtskraft erwachsen, sodass eine Bekämpfung der Höhe des Rückersatzes gemäß § 38 Abs 7 iVm § 36 Abs 5 O.ö. Straßengesetz 1991 grundsätzlich nur mehr gerichtlich möglich sei.Die (von Brunner, Enteignung für Bundesstraßen 268 übernommene) Begründung des Erstgerichts erscheine nicht nachvollziehbar, weil danach offenbar der Antrag auf Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (und nicht wie vom Erstgericht angenommen jener auf Neufestsetzung des Rückersatzes) zurückzuweisen sei, sodass die Begründung nicht mit dem Spruch korrespondiere. Da das Rekursgericht nur den herangezogenen Zurückweisungsgrund zu prüfen habe, müsse schon deshalb der angefochtene Beschlusspunkt 2. aufgehoben werden. Dennoch sei für den Fall einer nur missverständlich formulierten erstinstanzlichen Begründung auszuführen, dass der Oberste Gerichtshof ausgesprochen habe, nach dem Vollzug der Enteignung könne vom Enteigner eine Rückzahlung der Enteignungsentschädigung auch dann nicht begehrt werden, wenn die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung durch die (nachfolgende) Anrufung des Gerichts außer Kraft getreten sei. Diesen Entscheidungen sei aber jeweils ein konkretes Rückübereignungsverfahren des Enteigners zu Grunde gelegen, ohne dass dem ein Rückübereignungsverfahren mit Festsetzung der Höhe des Rückersatzes vorangegangen wäre. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die vom Enteignungsentschädigungsverfahren betroffenen Grundstücksteile nicht (mehr) mit den rückübereigneten ident seien. Letztlich sei der Rückübereignungsbescheid dem Grunde nach in Rechtskraft erwachsen, sodass eine Bekämpfung der Höhe des Rückersatzes gemäß Paragraph 38, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 5, O.ö. Straßengesetz 1991 grundsätzlich nur mehr gerichtlich möglich sei.
Nur gegen diesen Teil der zweitinstanzlichen Entscheidung richtet sich der zulässige Rekurs der Nebenbeteiligten, dem keine Berechtigung zukommt.