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Rechtssatz RS0118152×

Rechtssatz RS0118152

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118152

Geschäftszahl

5Ob116/03bz

Entscheidungsdatum

02.06.2003

Rechtssatz

Nur besonders gravierende Erschwernisse bei der Erfüllung der Schuld im normalen Weg können deren gerichtliche Hinterlegung rechtfertigen. Es ist zu fragen, ob dem Schuldner nur der Gerichtserlag als zumutbarer Akt der Erfüllung seiner Verpflichtung bleibt. Dass dem so ist, muss der Antragsteller plausibel darlegen.

(Hier: Erlag von Betriebskosten durch einen Wohnungseigentümer zur Vermeidung von Verzugsfolgen und Exekutionen, weil zu befürchten sei, dass die von ihm an die Hausverwaltung zu zahlenden Betriebskosten nicht zur Zahlung öffentlicher Abgaben verwendet wurden; Erlagsgegner war der Hausverwalter).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 116/03z
    Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 116/03z
    Veröff: SZ 2003/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118152

Dokumentnummer

JJR_20030602_OGH0002_0050OB00116_03Z0000_003