Rechtssatz RS0118176
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118176
Entscheidungsdatum
14.10.2003
Rechtssatz
Die Frist für den Rekurs gegen die Entscheidung über eine gemäß § 61 Abs 1 GBG beim Prozessgericht beantragte Streitanmerkung wird durch die Zustellung dessen Entscheidung über das Anmerkungsbegehren in Gang gesetzt.Die Frist für den Rekurs gegen die Entscheidung über eine gemäß Paragraph 61, Absatz eins, GBG beim Prozessgericht beantragte Streitanmerkung wird durch die Zustellung dessen Entscheidung über das Anmerkungsbegehren in Gang gesetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118176
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2015
Dokumentnummer
JJR_20031014_OGH0002_0010OB00205_03H0000_001