Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Die Zweitbeklagte ist der Ansicht, die Frist für den Rekurs gegen den Beschluss auf Klageanmerkung sei erst "durch die Zustellung der Vollzugsanordnung am 16. 5. 2003" in Gang gesetzt worden. Das Erstgericht hätte den Beschluss über die Streitanmerkung der Zweitbeklagten gar nicht zustellen dürfen. Dessen Zustellung sei vielmehr "erst mit Vollziehung des (die) angeordnete Grundbuchseintragung bewilligenden Beschlusses(es) des Buchgerichts" zu veranlassen.
Über den Antrag auf Bewilligung einer Streitanmerkung ist auch dann, wenn er im Zuge eines Rechtsstreits gemäß § 61 Abs 1 GBG beim Prozessgericht gestellt wurde, im Grundbuchsverfahren nach den Vorschriften des Grundbuchsgesetzes zu entscheiden (1 Ob 83/03t; 7 Ob 267/00s = SZ 73/190; 4 Ob 94/97w uva). Es sind daher die (Revisions-)Rekursfristen des Grundbuchsgesetzes maßgebend (7 Ob 253/02k; 4 Ob 94/97w). Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht nicht (4 Ob 94/97w mwN).Über den Antrag auf Bewilligung einer Streitanmerkung ist auch dann, wenn er im Zuge eines Rechtsstreits gemäß Paragraph 61, Absatz eins, GBG beim Prozessgericht gestellt wurde, im Grundbuchsverfahren nach den Vorschriften des Grundbuchsgesetzes zu entscheiden (1 Ob 83/03t; 7 Ob 267/00s = SZ 73/190; 4 Ob 94/97w uva). Es sind daher die (Revisions-)Rekursfristen des Grundbuchsgesetzes maßgebend (7 Ob 253/02k; 4 Ob 94/97w). Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht nicht (4 Ob 94/97w mwN).
Gemäß § 123 Abs 1 GBG beträgt die Rekursfrist bei Zustellungen im Inland dreißig Tage. Diese Frist wird durch die Zustellung einer Ausfertigung des Beschlusses über das Anmerkungsbegehren in Gang gesetzt. Das impliziert bereits die Entscheidung 4 Ob 94/97w. Die Zweitbeklagte vermag ihre Behauptung, das Prozessgericht dürfe die Zustellung der über das Anmerkungsbegehren ergangenen Entscheidung gar nicht veranlassen, nicht zu begründen. Eine deren Ansicht stützende tragfähige Begründung ist auch nicht zu sehen. Die Zweitbeklagte spricht im Übrigen von der "Zweistufigkeit" des Verfahrens über eine beantragte Streitanmerkung. Gerade dieser Umstand, der die schon vom Rekursgericht zutreffend erläuterten unterschiedlichen Aufgaben des Prozess- und des Grundbuchsgerichts anspricht, lässt sich gegen die Richtigkeit der Ansicht der Zweitbeklagten, die Frist zur Erhebung des Rekurses gegen eine vom Prozessgericht beschlossene Streitanmerkung werde erst durch die Zustellung einer Ausfertigung der Vollzugsanordnung des Grundbuchsgerichts in Gang gesetzt, ins Treffen führen.Gemäß Paragraph 123, Absatz eins, GBG beträgt die Rekursfrist bei Zustellungen im Inland dreißig Tage. Diese Frist wird durch die Zustellung einer Ausfertigung des Beschlusses über das Anmerkungsbegehren in Gang gesetzt. Das impliziert bereits die Entscheidung 4 Ob 94/97w. Die Zweitbeklagte vermag ihre Behauptung, das Prozessgericht dürfe die Zustellung der über das Anmerkungsbegehren ergangenen Entscheidung gar nicht veranlassen, nicht zu begründen. Eine deren Ansicht stützende tragfähige Begründung ist auch nicht zu sehen. Die Zweitbeklagte spricht im Übrigen von der "Zweistufigkeit" des Verfahrens über eine beantragte Streitanmerkung. Gerade dieser Umstand, der die schon vom Rekursgericht zutreffend erläuterten unterschiedlichen Aufgaben des Prozess- und des Grundbuchsgerichts anspricht, lässt sich gegen die Richtigkeit der Ansicht der Zweitbeklagten, die Frist zur Erhebung des Rekurses gegen eine vom Prozessgericht beschlossene Streitanmerkung werde erst durch die Zustellung einer Ausfertigung der Vollzugsanordnung des Grundbuchsgerichts in Gang gesetzt, ins Treffen führen.
Aus allen bisherigen Erwägungen folgt somit zusammenfassend:
Die Frist für den Rekurs gegen die Entscheidung über eine gemäß § 61 Abs 1 GBG beim Prozessgericht beantragte Streitanmerkung wird durch die Zustellung dessen Entscheidung über das Anmerkungsbegehren in Gang gesetzt.Die Frist für den Rekurs gegen die Entscheidung über eine gemäß Paragraph 61, Absatz eins, GBG beim Prozessgericht beantragte Streitanmerkung wird durch die Zustellung dessen Entscheidung über das Anmerkungsbegehren in Gang gesetzt.
Nicht zu lösen ist hier die Frage, ob die Tage des Postlaufs - entsprechend § 81 Abs 2 GBG - von der Rechtsmittelfrist "nicht abgerechnet werden" dürfen (siehe dazu etwa 5 Ob 55/91), ist doch der Revisionsrekurs der Zweitbeklagten jedenfalls verspätet, gleichviel ob für die Frage nach dessen Rechtzeitigkeit das Datum der Postaufgabe oder das Einlangen bei Gericht ausschlaggebend wäre.Nicht zu lösen ist hier die Frage, ob die Tage des Postlaufs - entsprechend Paragraph 81, Absatz 2, GBG - von der Rechtsmittelfrist "nicht abgerechnet werden" dürfen (siehe dazu etwa 5 Ob 55/91), ist doch der Revisionsrekurs der Zweitbeklagten jedenfalls verspätet, gleichviel ob für die Frage nach dessen Rechtzeitigkeit das Datum der Postaufgabe oder das Einlangen bei Gericht ausschlaggebend wäre.
Die Zweitbeklagte hat die Kosten ihres Revisionsrekurses schon deshalb selbst zu tragen, weil im Grundbuchsverfahren - wie bereits ausgeführt - ein Anspruch auf Kostenersatz nicht besteht.