Rechtssatz RS0118188
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118188
Entscheidungsdatum
30.10.2003
Rechtssatz
§19 Staatsbürgerschaftsgesetz setzt immer voraus, dass ein Antrag einer berechtigten Person- entweder des 14-jährigen Minderjährigen oder des gesetzlichen Vertreters - vorhanden ist und nur die Zustimmung- einmal des gesetzlichen Vertreters das andere Mal des nicht eigenberechtigten Fremden - ersetzt werden muss. §19 Staatsbürgerschaftsgesetz regelt also nicht die Frage, wer gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen im Zusammenhang mit der Antragstellung ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118188
Dokumentnummer
JJR_20031030_OGH0002_0080OB00104_03G0000_001