Der gegen diesen Beschluss außerordentliche Revisionsrekurs der Kindesmutter ist zulässig und auch berechtigt. Im Ergebnis zutreffend zeigt die Mutter auf, dass grundsätzlich den Eltern die gesetzliche Vertretung des Kindes zukommt. Daher setzt ein Eingriff in diese Rechte durch das Pflegschaftsgericht den Nachweis einer konkreten Gefährdung voraus.
Voranzustellen ist die Regelung des § 19 des Staatsbürgerschaftsgesetzes. Zufolge dessen Abs 1 bedarf die Verleihung der Staatsbürgerschaft eines schriftlichen Antrages. Sobald ein Minderjährige das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann er diesen Antrag nur selbst stellen, bedarf aber dazu der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§ 19 Abs 2 Staatsbürgerschaftsgesetz), die zufolge Abs 4 dieser Bestimmung auf Antrag des Minderjährigen durch das Pflegschaftsgericht zu ersetzen ist, wenn die Verleihung oder Erstreckung der Staatsbürgerschaft dem Wohl des Minderjährigen entspricht. Diese Regelungen erfassen also nur minderjährige Fremde, die bereits das 14. Lebensjahr vollendet haben, was hier noch nicht der Fall ist.Voranzustellen ist die Regelung des Paragraph 19, des Staatsbürgerschaftsgesetzes. Zufolge dessen Absatz eins, bedarf die Verleihung der Staatsbürgerschaft eines schriftlichen Antrages. Sobald ein Minderjährige das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann er diesen Antrag nur selbst stellen, bedarf aber dazu der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Paragraph 19, Absatz 2, Staatsbürgerschaftsgesetz), die zufolge Absatz 4, dieser Bestimmung auf Antrag des Minderjährigen durch das Pflegschaftsgericht zu ersetzen ist, wenn die Verleihung oder Erstreckung der Staatsbürgerschaft dem Wohl des Minderjährigen entspricht. Diese Regelungen erfassen also nur minderjährige Fremde, die bereits das 14. Lebensjahr vollendet haben, was hier noch nicht der Fall ist.
§ 19 Abs 3 Staatsbürgerschaftsgesetz sieht vor, dass Anträge anderer nicht eigenberechtigter Fremder deren schriftlicher Zustimmung bedürfen. Dazu hält § 19 Abs 5 Staatsbürgerschaftsgesetz ergänzend fest, dass deren Zustimmung auf Antrag des gesetzlichen Vertreters oder von Amts wegen vom Pflegschaftsgericht zu ersetzen ist, wenn die Verleihung oder Erstreckung der Verleihung dem Wohl des Fremden entspricht. Dies gilt sowohl für den Fall, dass die nicht eigenberechtigte Person nicht zustimmen will oder auch für jenen, dass sie dazu nicht in der Lage ist.Paragraph 19, Absatz 3, Staatsbürgerschaftsgesetz sieht vor, dass Anträge anderer nicht eigenberechtigter Fremder deren schriftlicher Zustimmung bedürfen. Dazu hält Paragraph 19, Absatz 5, Staatsbürgerschaftsgesetz ergänzend fest, dass deren Zustimmung auf Antrag des gesetzlichen Vertreters oder von Amts wegen vom Pflegschaftsgericht zu ersetzen ist, wenn die Verleihung oder Erstreckung der Verleihung dem Wohl des Fremden entspricht. Dies gilt sowohl für den Fall, dass die nicht eigenberechtigte Person nicht zustimmen will oder auch für jenen, dass sie dazu nicht in der Lage ist.
§ 19 Staatsbürgerschaftsgesetz setzt also immer voraus, dass ein Antrag einer dazu berechtigten Person - entweder des 14-jährigen Minderjährigen oder des gesetzlichen Vertreters - vorhanden ist und nur die Zustimmung - einmal des gesetzlichen Vertreters das andere Mal des nicht eigenberechtigten Fremden - ersetzt werden muss (vgl nur dazu RIS Justiz RS0073054 mwN).Paragraph 19, Staatsbürgerschaftsgesetz setzt also immer voraus, dass ein Antrag einer dazu berechtigten Person - entweder des 14-jährigen Minderjährigen oder des gesetzlichen Vertreters - vorhanden ist und nur die Zustimmung - einmal des gesetzlichen Vertreters das andere Mal des nicht eigenberechtigten Fremden - ersetzt werden muss vergleiche nur dazu RIS Justiz RS0073054 mwN).
§ 19 Staatsbürgerschaftsgesetz regelt also nicht die Frage, wer gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen im Zusammenhang mit der Antragstellung ist.Paragraph 19, Staatsbürgerschaftsgesetz regelt also nicht die Frage, wer gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen im Zusammenhang mit der Antragstellung ist.
Die Frage, inwieweit nun die elterliche Obsorge im Rahmen der Vertretung dabei eingeschränkt und dem Jugendwohlfahrtsträger übertragen werden kann, ist unter Heranziehung der §§ 176 und 213 ABGB zu lösen (vgl zur Anwendbarkeit entsprechend dem Haager Minderjährigenschutzabkommen Anzinger in Burgstaller [Hrsg] Internationales Zivilverfahrensrecht, 211; anders zu "Genehmigungen" im Staatsangehörigkeitsrecht - 212, ähnlich Oberloskamp, Minderjährigenschutzabkommen, 18).Die Frage, inwieweit nun die elterliche Obsorge im Rahmen der Vertretung dabei eingeschränkt und dem Jugendwohlfahrtsträger übertragen werden kann, ist unter Heranziehung der Paragraphen 176 und 213 ABGB zu lösen vergleiche zur Anwendbarkeit entsprechend dem Haager Minderjährigenschutzabkommen Anzinger in Burgstaller [Hrsg] Internationales Zivilverfahrensrecht, 211; anders zu "Genehmigungen" im Staatsangehörigkeitsrecht - 212, ähnlich Oberloskamp, Minderjährigenschutzabkommen, 18).
Bisher wurde nur die Obsorge im Bereich Pflege und Erziehung übertragen. Die gesetzliche Vertretung auch im Zusammenhang mit der Antragstellung für die Erlangung einer Staatsbürgerschaft kommt also weiter der Mutter zu.
§ 176 ABGB setzt für die Entziehung des Vertretungsrechtes durch die Eltern nicht nur voraus, dass eine bestimmten Maßnahme dem Wohl des Minderjährigen förderlich sein könnte, sondern dass das konkrete Verhalten der Eltern das Wohl des mj Kindes gefährdet. Daran sollte auch durch die Neufassung des § 176 ABGB mit dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 BGBl I Nr 135/2000 nichts geändert werden (vgl dazu RV 296 BlgNr 21 GP, Anm zu § 176 Abs 1). Es muss sich nach stRsp und einheitlicher Lehre um eine konkrete Gefährdung handeln, die eine Maßnahme des Pflegschaftsgerichtes dringend geboten erscheinen lässt (vgl dazu etwa Stabentheiner in Rummel ABGB3 §§ 176 bis 176b Rz 1a, Schwimann in Schwimann ABGB2 § 176 Rz 4 ff; RIS-Justiz RS0106310 mwN; RIS-Justiz RS0106307 mwN; RIS-Justiz RS007035 mwN uva). Dabei hat der Oberste Gerichtshof auch bereits mehrmals dargelegt, dass allgemeine Überlegungen zu den Verhältnissen in einem bestimmten Staat nicht ausreichen, eine solche konkrete Gefährdung zu begründen (vgl OGH RIS-Justiz RS0106307; RIS-Justiz RS0106310 jeweils mwN). Dies gilt auch bei der Frage der Staatsbürgerschaft.Paragraph 176, ABGB setzt für die Entziehung des Vertretungsrechtes durch die Eltern nicht nur voraus, dass eine bestimmten Maßnahme dem Wohl des Minderjährigen förderlich sein könnte, sondern dass das konkrete Verhalten der Eltern das Wohl des mj Kindes gefährdet. Daran sollte auch durch die Neufassung des Paragraph 176, ABGB mit dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 135 aus 2000, nichts geändert werden vergleiche dazu Regierungsvorlage 296 BlgNr 21 GP, Anmerkung zu Paragraph 176, Absatz eins,). Es muss sich nach stRsp und einheitlicher Lehre um eine konkrete Gefährdung handeln, die eine Maßnahme des Pflegschaftsgerichtes dringend geboten erscheinen lässt vergleiche dazu etwa Stabentheiner in Rummel ABGB3 Paragraphen 176 bis 176 b Rz 1a, Schwimann in Schwimann ABGB2 Paragraph 176, Rz 4 ff; RIS-Justiz RS0106310 mwN; RIS-Justiz RS0106307 mwN; RIS-Justiz RS007035 mwN uva). Dabei hat der Oberste Gerichtshof auch bereits mehrmals dargelegt, dass allgemeine Überlegungen zu den Verhältnissen in einem bestimmten Staat nicht ausreichen, eine solche konkrete Gefährdung zu begründen vergleiche OGH RIS-Justiz RS0106307; RIS-Justiz RS0106310 jeweils mwN). Dies gilt auch bei der Frage der Staatsbürgerschaft.
Worin nun eine aktuelle konkrete Gefährdung des Wohles der Minderjährigen - deren Staatsbürgerschaft nicht geklärt wurde - gelegen sein sollte, die es dringend erforderlich machte, die Rechte der allein vertretungsbefugten Mutter, einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu stellen, einzuschränken, wurde weder festgestellt noch erörtert.
Insoweit war eine Zurückverweisung an die erste Instanz vorzunehmen.