Rechtssatz RS0118189
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118189
Entscheidungsdatum
22.10.2008
Rechtssatz
Auch § 176 ABGB in der Fassung KindRÄG 2001 setzt für die Entziehung des Vertretungsrechtes durch die Eltern voraus, dass das konkrete Verhalten der Eltern das Wohl des mj Kindes gefährdet. Es muss sich um eine konkrete Gefährdung handeln, die eine Maßnahme des Pflegschaftsgerichts dringend geboten erscheinen lässt. Allgemeine Überlegungen zu den Verhältnissen in einem bestimmten Staat reichen nicht aus, eine solche konkrete Gefährdung zu begründen. Dies gilt auch bei der Frage der Einschränkung der Obsorge bezüglich der Vertretung der Minderjährigen bei der Antragstellung auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.Auch Paragraph 176, ABGB in der Fassung KindRÄG 2001 setzt für die Entziehung des Vertretungsrechtes durch die Eltern voraus, dass das konkrete Verhalten der Eltern das Wohl des mj Kindes gefährdet. Es muss sich um eine konkrete Gefährdung handeln, die eine Maßnahme des Pflegschaftsgerichts dringend geboten erscheinen lässt. Allgemeine Überlegungen zu den Verhältnissen in einem bestimmten Staat reichen nicht aus, eine solche konkrete Gefährdung zu begründen. Dies gilt auch bei der Frage der Einschränkung der Obsorge bezüglich der Vertretung der Minderjährigen bei der Antragstellung auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 104/03g
Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 Ob 104/03g
- 7 Ob 126/07s
Entscheidungstext OGH 29.08.2007 7 Ob 126/07s
Auch; nur: Auch § 176 ABGB in der Fassung KindRÄG 2001 setzt für die Entziehung des Vertretungsrechtes durch die Eltern voraus, dass das konkrete Verhalten der Eltern das Wohl des mj Kindes gefährdet. Es muss sich um eine konkrete Gefährdung handeln, die eine Maßnahme des Pflegschaftsgerichts dringend geboten erscheinen lässt. (T1)
- 1 Ob 123/07f
Entscheidungstext OGH 11.09.2007 1 Ob 123/07f
nur T1
- 2 Ob 195/07a
Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 195/07a
Vgl; Veröff: SZ 2008/24
- 7 Ob 200/08z
Entscheidungstext OGH 22.10.2008 7 Ob 200/08z
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118189
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20031030_OGH0002_0080OB00104_03G0000_002