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Rechtssatz RS0106307

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106307

Geschäftszahl

1Ob2078/96m; 8Ob104/03g

Entscheidungsdatum

30.10.2003

Rechtssatz

Es ist nicht möglich, die Staaten nach Art eines Katalogs unter Bedachtnahme auf das dort herrschende Gesellschaftssystem, den allgemeinen Lebensstandard, die vorherrschende Religion und das maßgebliche Wertesystem im vorhinein dahin zu klassifizieren, ob dort das materielle, geistige und seelische Wohl der Kinder ganz allgemein und unabhängig von den konkreten Lebensverhältnissen des obsorgeberechtigten Elternteils und seines sozialen Umfelds gefährdet wäre oder nicht, um davon dessen Berechtigung zur Übersiedlung unter gleichzeitiger Ausübung des Rechts zur Bestimmung des Aufenthalts des Kindes abhängig zu machen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2078/96m
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2078/96m
  • 8 Ob 104/03g
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 Ob 104/03g
    Vgl; Beisatz: Hier: Dies gilt auch bei der Frage der Einschränkung der Obsorge bezüglich der Vertretung der Minderjährigen bei der Antragstellung auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106307

Dokumentnummer

JJR_19960726_OGH0002_0010OB02078_96M0000_001