Rechtssatz RS0118199
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118199
Geschäftszahl
10ObS222/03z
Entscheidungsdatum
07.10.2003
Rechtssatz
Zeiten der Zivilinternierung sind auch in den Fällen als Ersatzzeiten anzurechnen sind, in denen die Zivilinternierung schon vor Ausbruch des Zweiten Weltkrieges aus Gründen, die mit dem Zweiten Weltkrieg im Zusammenhang stehen, verfügt worden ist. Zum Begriff des "Zivilinternierten" siehe Art4 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12.August1949, BGBl Nr155/1953. Als Zivilinternierte gelten aber auch Personen, die die Staatsbürgerschaft des internierenden Staates besitzen, wenn sie wegen ihrer fremdstaatlichen Herkunft als Angehörige des Fremdstaates angesehen und interniert werden.Zeiten der Zivilinternierung sind auch in den Fällen als Ersatzzeiten anzurechnen sind, in denen die Zivilinternierung schon vor Ausbruch des Zweiten Weltkrieges aus Gründen, die mit dem Zweiten Weltkrieg im Zusammenhang stehen, verfügt worden ist. Zum Begriff des "Zivilinternierten" siehe Art4 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12.August1949, Bundesgesetzblatt Nr155 aus 1953,. Als Zivilinternierte gelten aber auch Personen, die die Staatsbürgerschaft des internierenden Staates besitzen, wenn sie wegen ihrer fremdstaatlichen Herkunft als Angehörige des Fremdstaates angesehen und interniert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118199
Dokumentnummer
JJR_20031007_OGH0002_010OBS00222_03Z0000_001