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Rechtssatz RS0118199

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118199

Geschäftszahl

10ObS222/03z

Entscheidungsdatum

07.10.2003

Rechtssatz

Zeiten der Zivilinternierung sind auch in den Fällen als Ersatzzeiten anzurechnen sind, in denen die Zivilinternierung schon vor Ausbruch des Zweiten Weltkrieges aus Gründen, die mit dem Zweiten Weltkrieg im Zusammenhang stehen, verfügt worden ist. Zum Begriff des "Zivilinternierten" siehe Art4 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12.August1949, Bundesgesetzblatt Nr155 aus 1953,. Als Zivilinternierte gelten aber auch Personen, die die Staatsbürgerschaft des internierenden Staates besitzen, wenn sie wegen ihrer fremdstaatlichen Herkunft als Angehörige des Fremdstaates angesehen und interniert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118199

Dokumentnummer

JJR_20031007_OGH0002_010OBS00222_03Z0000_001