Gemäß § 227 Abs 1 Z 2 ASVG gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 die Zeiten a) einer aus dem Zweiten Weltkrieg herrührenden Kriegsgefangenschaft, b) einer Zivilinternierung im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg und c) der Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung) nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden Vorschriften des § 228 Abs 1 Z 1 ASVG.Gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 die Zeiten a) einer aus dem Zweiten Weltkrieg herrührenden Kriegsgefangenschaft, b) einer Zivilinternierung im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg und c) der Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung) nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG.
Nach § 228 Abs 1 Z 4 ASVG gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, Zeiten, während derer der Versicherte infolge einer Freiheitsbeschränkung - soferne es sich nicht um Zeiten einer Freiheitsbeschränkung aufgrund einer Tat handelt, die nach den österreichischen Gesetzen im Zeitpunkt der Begehung strafbar war oder strafbar gewesen wäre, wenn sie im Inland gesetzt worden wäre - an der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert gewesen ist. Diese Zeiten gelten nur dann als Ersatzzeiten, wenn ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht. Nach § 228 Abs 2 zweiter Satz ASVG ist eine Zivilinternierung im Zusammenhang mit dem Ersten oder Zweiten Weltkrieg der Kriegsgefangenschaft gleichzuhalten.Nach Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, Zeiten, während derer der Versicherte infolge einer Freiheitsbeschränkung - soferne es sich nicht um Zeiten einer Freiheitsbeschränkung aufgrund einer Tat handelt, die nach den österreichischen Gesetzen im Zeitpunkt der Begehung strafbar war oder strafbar gewesen wäre, wenn sie im Inland gesetzt worden wäre - an der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert gewesen ist. Diese Zeiten gelten nur dann als Ersatzzeiten, wenn ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht. Nach Paragraph 228, Absatz 2, zweiter Satz ASVG ist eine Zivilinternierung im Zusammenhang mit dem Ersten oder Zweiten Weltkrieg der Kriegsgefangenschaft gleichzuhalten.
Aus den soeben zitierten Bestimmungen ergibt sich, dass die Zeiten der Kriegsgefangenschaft und der ihr gleichgestellten Zivilinternierung gemäß § 227 Abs 1 Z 2 lit a und b ASVG ohne weiteres Ersatzzeiten darstellen, während Zeiten der Anhaltung nach § 228 Abs 1 Z 4 ASVG nur dann Ersatzzeiten bilden, wenn der Versicherte hiedurch an der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert gewesen ist und der Zeit der Anhaltung eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht.Aus den soeben zitierten Bestimmungen ergibt sich, dass die Zeiten der Kriegsgefangenschaft und der ihr gleichgestellten Zivilinternierung gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b ASVG ohne weiteres Ersatzzeiten darstellen, während Zeiten der Anhaltung nach Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG nur dann Ersatzzeiten bilden, wenn der Versicherte hiedurch an der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert gewesen ist und der Zeit der Anhaltung eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht.
Es ist nicht strittig, dass als Grundlage für die von der Klägerin begehrte Feststellung von weiteren Versicherungszeiten (Ersatzzeiten) nur die Bestimmung des § 227 Abs 1 Z 2 lit b ASVG (Zeiten einer Zivilinternierung im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg) in Betracht kommt. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber bei der Anrechnung von Ersatzzeiten nach dieser Gesetzesstelle die Zeiten der Kriegsgefangenschaft den Zeiten der Zivilinternierung im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg gleichgestellt hat. Durch die Worte "im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg" soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Zeiten der Zivilinternierung auch in den Fällen als Ersatzzeiten anzurechnen sind, in denen die Zivilinternierung schon vor Ausbruch des Zweiten Weltkrieges aus Gründen, die mit dem Zweiten Weltkrieg im Zusammenhang stehen, verfügt worden ist (Teschner-Widlar, MGA ASVG 56. ErgLfg Anm 9 zu § 227).Es ist nicht strittig, dass als Grundlage für die von der Klägerin begehrte Feststellung von weiteren Versicherungszeiten (Ersatzzeiten) nur die Bestimmung des Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASVG (Zeiten einer Zivilinternierung im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg) in Betracht kommt. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber bei der Anrechnung von Ersatzzeiten nach dieser Gesetzesstelle die Zeiten der Kriegsgefangenschaft den Zeiten der Zivilinternierung im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg gleichgestellt hat. Durch die Worte "im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg" soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Zeiten der Zivilinternierung auch in den Fällen als Ersatzzeiten anzurechnen sind, in denen die Zivilinternierung schon vor Ausbruch des Zweiten Weltkrieges aus Gründen, die mit dem Zweiten Weltkrieg im Zusammenhang stehen, verfügt worden ist (Teschner-Widlar, MGA ASVG 56. ErgLfg Anmerkung 9, zu Paragraph 227,).
Zum Begriff des "Zivilinternierten" wurde in der Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass dieser Begriff im Art 4 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949, BGBl Nr 155/1953, dahin definiert wird, dass als Zivilinternierte jene Personen gelten, die sich im Falle eines kriegerischen Konfliktes oder einer Besetzung in der Gewalt einer am Konflikt beteiligten Partei oder einer Besatzungsmacht befinden, deren Staatsangehörige sie nicht sind. Darunter sind also Personen zu verstehen, die von einem mit dem eigenen Staat im Krieg befindlichen Staat festgehalten werden, ohne Angehörige der Wehrmacht des Heimatstaates zu sein (vgl EvBl 1957/66, 99). So können nach Art 78 des erwähnten Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten Zivilpersonen interniert oder es kann ihnen ein Zwangsaufenthalt angewiesen werden, wenn es die Sicherheit der Besatzungsmacht zwingend erfordert. Die Internierung kann auch als Strafe ausgesprochen werden (Art 68). Über die Behandlung der Zivilinternierten in Lagern enthalten die Art 79 ff des Abkommens insbesondere für die Bereiche Internierungsorte, Ernährung und Bekleidung, Hygiene und ärztliche Betreuung, Religion, geistige und körperliche Betätigung, persönliches Eigentum und Geldmittel, Verwaltung und Disziplin, Beziehungen zur Außenwelt, Straf- und Disziplinarmaßnahmen, Freilassung und allfällige Heimschaffung detaillierte Regelungen. Auch im Bereich des Sozialversicherungsrechtes wurde in ständiger Judikatur darauf hingewiesen, dass unter einer "Zivilinternierung" der völkerrechtliche Begriff zu verstehen ist, der sich aus dem Recht eines kriegsführenden Staates ableitet, die auf seinem (von ihm kontrollierten) Staatsgebiet weilenden Angehörigen des Gegners im Land zurückzuhalten. Als Zivilinternierte gelten aber auch Personen, die die Staatsbürgerschaft des internierenden Staates besitzen, wenn sie wegen ihrer fremdstaatlichen Herkunft als Angehörige des Fremdstaates angesehen und interniert werden (Teschner-Widlar aaO; SVSlg 21.707, 25.732, 27.324, 31.348, 32.969 ua). So kam es insbesondere in der ersten Nachkriegszeit häufig vor, dass auch Zivilpersonen von ausländischen Behörden oder Mächten angehalten und kurzfristig als Zivilgefangene interniert wurden (vgl SSV-NF 3/147). Davon kann aber im Fall der Klägerin nicht gesprochen werden. Die Klägerin wurde nicht von einem kriegsführenden Staat, sondern von ihren Pflegeeltern widerrechtlich in die ehemalige UdSSR verbracht. Auch unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen in der Revision, sie sei mit einem Offizier der Roten Armee verheiratet gewesen und habe deshalb gemeinsam mit ihrem Gatten entsprechend den Befehlen der militärischen Vorgesetzten ihres Gatten den Wohnsitzwechsel und die ihr jeweils zugewiesene Arbeitsstelle antreten müssen, war sie doch völlig anders gestellt als etwa ein Kriegsgefangener oder ein internierter Zivilgefangener, da diese zwangsweise Zuweisung eines Wohn- und Aufenthaltsortes sowie eines Arbeitsplatzes nach den eigenen Ausführungen der Klägerin mit ihrer Stellung als Ehegattin eines Offiziers der Roten Armee und nicht mit ihrer österreichischen Staatsangehörigkeit im Zusammenhang stand. Auch der Ansicht der Klägerin, ihre im Jahr 1999 erfolgte Ausreise sei einer Entlassung aus der Zivilinternierung gleichzuhalten, weil für sie zuvor keine legale Ausreisemöglichkeit aus der ehemaligen UdSSR bestanden habe, kann nicht gefolgt werden. Dass selbst die Unmöglichkeit, den Wohnsitz nach Österreich zu verlegen, nach dem Willen des Gesetzgebers nicht einer Zivilinternierung gleichzuhalten ist, zeigt nämlich insbesondere die Bestimmung des § 2 Abs 1 lit c und d ARÜG, in der ausdrücklich zwischen Personen, die als österreichische Staatsangehörige nachweislich ohne ihr Verschulden ihren Wohnsitz erst nach dem 27. November 1961 in das Gebiet der Republik Österreich verlegen konnten (lit c), und Personen, die als österreichische oder deutsche Staatsangehörige oder als Volksdeutsche im Sinne der lit a nach dem 27. November 1961 aus der Kriegsgefangenschaft oder Zivilinternierung in die Republik Österreich entlassen wurden (lit d), unterschieden wird. Eine andere als die hier vertretene Rechtsansicht ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin in ihrer Revision zitierten Judikatur, wobei die in SSV-NF 13/146 veröffentlichte Entscheidung 10 ObS 310/99g nicht die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Ersatzzeit nach § 227 Abs 1 Z 2 lit b ASVG, sondern jene nach § 228 Abs 1 Z 4 ASVG zum Inhalt hat.Zum Begriff des "Zivilinternierten" wurde in der Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass dieser Begriff im Artikel 4, des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949, Bundesgesetzblatt Nr 155 aus 1953,, dahin definiert wird, dass als Zivilinternierte jene Personen gelten, die sich im Falle eines kriegerischen Konfliktes oder einer Besetzung in der Gewalt einer am Konflikt beteiligten Partei oder einer Besatzungsmacht befinden, deren Staatsangehörige sie nicht sind. Darunter sind also Personen zu verstehen, die von einem mit dem eigenen Staat im Krieg befindlichen Staat festgehalten werden, ohne Angehörige der Wehrmacht des Heimatstaates zu sein vergleiche EvBl 1957/66, 99). So können nach Artikel 78, des erwähnten Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten Zivilpersonen interniert oder es kann ihnen ein Zwangsaufenthalt angewiesen werden, wenn es die Sicherheit der Besatzungsmacht zwingend erfordert. Die Internierung kann auch als Strafe ausgesprochen werden (Artikel 68,). Über die Behandlung der Zivilinternierten in Lagern enthalten die Artikel 79, ff des Abkommens insbesondere für die Bereiche Internierungsorte, Ernährung und Bekleidung, Hygiene und ärztliche Betreuung, Religion, geistige und körperliche Betätigung, persönliches Eigentum und Geldmittel, Verwaltung und Disziplin, Beziehungen zur Außenwelt, Straf- und Disziplinarmaßnahmen, Freilassung und allfällige Heimschaffung detaillierte Regelungen. Auch im Bereich des Sozialversicherungsrechtes wurde in ständiger Judikatur darauf hingewiesen, dass unter einer "Zivilinternierung" der völkerrechtliche Begriff zu verstehen ist, der sich aus dem Recht eines kriegsführenden Staates ableitet, die auf seinem (von ihm kontrollierten) Staatsgebiet weilenden Angehörigen des Gegners im Land zurückzuhalten. Als Zivilinternierte gelten aber auch Personen, die die Staatsbürgerschaft des internierenden Staates besitzen, wenn sie wegen ihrer fremdstaatlichen Herkunft als Angehörige des Fremdstaates angesehen und interniert werden (Teschner-Widlar aaO; SVSlg 21.707, 25.732, 27.324, 31.348, 32.969 ua). So kam es insbesondere in der ersten Nachkriegszeit häufig vor, dass auch Zivilpersonen von ausländischen Behörden oder Mächten angehalten und kurzfristig als Zivilgefangene interniert wurden vergleiche SSV-NF 3/147). Davon kann aber im Fall der Klägerin nicht gesprochen werden. Die Klägerin wurde nicht von einem kriegsführenden Staat, sondern von ihren Pflegeeltern widerrechtlich in die ehemalige UdSSR verbracht. Auch unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen in der Revision, sie sei mit einem Offizier der Roten Armee verheiratet gewesen und habe deshalb gemeinsam mit ihrem Gatten entsprechend den Befehlen der militärischen Vorgesetzten ihres Gatten den Wohnsitzwechsel und die ihr jeweils zugewiesene Arbeitsstelle antreten müssen, war sie doch völlig anders gestellt als etwa ein Kriegsgefangener oder ein internierter Zivilgefangener, da diese zwangsweise Zuweisung eines Wohn- und Aufenthaltsortes sowie eines Arbeitsplatzes nach den eigenen Ausführungen der Klägerin mit ihrer Stellung als Ehegattin eines Offiziers der Roten Armee und nicht mit ihrer österreichischen Staatsangehörigkeit im Zusammenhang stand. Auch der Ansicht der Klägerin, ihre im Jahr 1999 erfolgte Ausreise sei einer Entlassung aus der Zivilinternierung gleichzuhalten, weil für sie zuvor keine legale Ausreisemöglichkeit aus der ehemaligen UdSSR bestanden habe, kann nicht gefolgt werden. Dass selbst die Unmöglichkeit, den Wohnsitz nach Österreich zu verlegen, nach dem Willen des Gesetzgebers nicht einer Zivilinternierung gleichzuhalten ist, zeigt nämlich insbesondere die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c und d ARÜG, in der ausdrücklich zwischen Personen, die als österreichische Staatsangehörige nachweislich ohne ihr Verschulden ihren Wohnsitz erst nach dem 27. November 1961 in das Gebiet der Republik Österreich verlegen konnten (Litera c,), und Personen, die als österreichische oder deutsche Staatsangehörige oder als Volksdeutsche im Sinne der Litera a, nach dem 27. November 1961 aus der Kriegsgefangenschaft oder Zivilinternierung in die Republik Österreich entlassen wurden (Litera d,), unterschieden wird. Eine andere als die hier vertretene Rechtsansicht ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin in ihrer Revision zitierten Judikatur, wobei die in SSV-NF 13/146 veröffentlichte Entscheidung 10 ObS 310/99g nicht die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Ersatzzeit nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASVG, sondern jene nach Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG zum Inhalt hat.
Zusammenfassend teilt daher der erkennende Senat die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass trotz des sehr bedauernswerten Lebensschicksales der Klägerin nicht vom Vorliegen einer Zivilinternierung der Klägerin im Sinn des § 227 Abs 1 Z 2 lit b ASVG im noch verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 28. 11. 1961 bis 31. 5. 2000 ausgegangen werden kann, sodass die Klägerin keine Ersatzzeiten im Sinne dieser Gesetzesstelle erworben hat. Dass auch eine Anrechnung von Versicherungszeiten nach den Bestimmungen des ARÜG für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 28. November 1961 nicht in Betracht kommt (vgl § 1 Z 1 lit a ARÜG), wird von der Revisionswerberin mit Recht nicht in Zweifel gezogen.Zusammenfassend teilt daher der erkennende Senat die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass trotz des sehr bedauernswerten Lebensschicksales der Klägerin nicht vom Vorliegen einer Zivilinternierung der Klägerin im Sinn des Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASVG im noch verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 28. 11. 1961 bis 31. 5. 2000 ausgegangen werden kann, sodass die Klägerin keine Ersatzzeiten im Sinne dieser Gesetzesstelle erworben hat. Dass auch eine Anrechnung von Versicherungszeiten nach den Bestimmungen des ARÜG für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 28. November 1961 nicht in Betracht kommt vergleiche Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, ARÜG), wird von der Revisionswerberin mit Recht nicht in Zweifel gezogen.
Die Revision ist somit im Ergebnis nur insoweit berechtigt, als die Vorinstanzen in dem Umfang, in dem der mit der Klage bekämpfte Bescheid gemäß § 71 Abs 1 ASGG außer Kraft getreten ist, nicht über den vom Kläger beim Versicherungsträger gestellten Antrag neu entschieden haben (SSV-NF 13/116 mwN ua). Der mit der Klage bekämpfte Bescheid hatte ausschließlich die Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 247 ASVG zum Gegenstand und bildet daher inhaltlich eine Einheit. Dies bedeutet, dass er zur Gänze durch das Klagebegehren berührt wurde und daher gemäß § 71 Abs 1 ASGG zur Gänze außer Kraft trat. Daran ändert nichts, dass die Klägerin ausdrücklich nur die Feststellung weiterer im Bescheid noch nicht angeführter Versicherungszeiten begehrte. Es wäre daher jedenfalls der Erwerb der im Bescheid festgestellten unstrittigen Versicherungszeiten festzustellen gewesen (SSV-NF 3/133, 1/52 ua). Dies war aufgrund der Revision der Klägerin nachzuholen.Die Revision ist somit im Ergebnis nur insoweit berechtigt, als die Vorinstanzen in dem Umfang, in dem der mit der Klage bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ASGG außer Kraft getreten ist, nicht über den vom Kläger beim Versicherungsträger gestellten Antrag neu entschieden haben (SSV-NF 13/116 mwN ua). Der mit der Klage bekämpfte Bescheid hatte ausschließlich die Feststellung von Versicherungszeiten gemäß Paragraph 247, ASVG zum Gegenstand und bildet daher inhaltlich eine Einheit. Dies bedeutet, dass er zur Gänze durch das Klagebegehren berührt wurde und daher gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ASGG zur Gänze außer Kraft trat. Daran ändert nichts, dass die Klägerin ausdrücklich nur die Feststellung weiterer im Bescheid noch nicht angeführter Versicherungszeiten begehrte. Es wäre daher jedenfalls der Erwerb der im Bescheid festgestellten unstrittigen Versicherungszeiten festzustellen gewesen (SSV-NF 3/133, 1/52 ua). Dies war aufgrund der Revision der Klägerin nachzuholen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Obwohl die Klägerin mit ihrer Klage nicht mehr erreichte als die beklagte Partei in ihrem Bescheid feststellte, war die Einbringung der Berufung und der Revision im Ergebnis notwendig, da aufgrund dieser Rechtsmittel die urteilsmäßige Feststellung der bereits im (außer Kraft getretenen) Bescheid der beklagten Partei anerkannten Versicherungszeiten erfolgte (SSV-NF 13/116 mwN ua). Die Klägerin hat daher Anspruch auf Ersatz der von ihr allein verzeichneten Kosten des Revisionsverfahrens.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Obwohl die Klägerin mit ihrer Klage nicht mehr erreichte als die beklagte Partei in ihrem Bescheid feststellte, war die Einbringung der Berufung und der Revision im Ergebnis notwendig, da aufgrund dieser Rechtsmittel die urteilsmäßige Feststellung der bereits im (außer Kraft getretenen) Bescheid der beklagten Partei anerkannten Versicherungszeiten erfolgte (SSV-NF 13/116 mwN ua). Die Klägerin hat daher Anspruch auf Ersatz der von ihr allein verzeichneten Kosten des Revisionsverfahrens.