Rechtssatz RS0118206
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118206
Entscheidungsdatum
13.11.2003
Rechtssatz
Die Absicht des Gesetzgebers, irreführende Gewinnzusagen klagbar zu machen und sie damit zu unterbinden, würde völlig unterlaufen, wenn man aus der Tatsache, dass der Absender mehrere (noch dazu unterschiedlich textierte) Zusagen an einen Adressaten sendet, automatisch auf mangelnde Eignung zur Irreführung erschließen wollte. Vor allem ist es undenkbar, aus der Tatsache, dass nachträglich eine weitere Zusendung einlangt, den Wegfall der Irreführungseignung einer früheren Zusendung mit der Wirkung abzuleiten, dass ein bereits eingetretener Anspruch nach § 5j KSchG wieder verloren geht.Die Absicht des Gesetzgebers, irreführende Gewinnzusagen klagbar zu machen und sie damit zu unterbinden, würde völlig unterlaufen, wenn man aus der Tatsache, dass der Absender mehrere (noch dazu unterschiedlich textierte) Zusagen an einen Adressaten sendet, automatisch auf mangelnde Eignung zur Irreführung erschließen wollte. Vor allem ist es undenkbar, aus der Tatsache, dass nachträglich eine weitere Zusendung einlangt, den Wegfall der Irreführungseignung einer früheren Zusendung mit der Wirkung abzuleiten, dass ein bereits eingetretener Anspruch nach Paragraph 5 j, KSchG wieder verloren geht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118206
Dokumentnummer
JJR_20031113_OGH0002_0080OB00122_03D0000_001