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Rechtssatz RS0118206

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118206

Geschäftszahl

8Ob122/03d

Entscheidungsdatum

13.11.2003

Rechtssatz

Die Absicht des Gesetzgebers, irreführende Gewinnzusagen klagbar zu machen und sie damit zu unterbinden, würde völlig unterlaufen, wenn man aus der Tatsache, dass der Absender mehrere (noch dazu unterschiedlich textierte) Zusagen an einen Adressaten sendet, automatisch auf mangelnde Eignung zur Irreführung erschließen wollte. Vor allem ist es undenkbar, aus der Tatsache, dass nachträglich eine weitere Zusendung einlangt, den Wegfall der Irreführungseignung einer früheren Zusendung mit der Wirkung abzuleiten, dass ein bereits eingetretener Anspruch nach Paragraph 5 j, KSchG wieder verloren geht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118206

Dokumentnummer

JJR_20031113_OGH0002_0080OB00122_03D0000_001