1) Zur inländischen Gerichtsbarkeit:
Gleichlautende Entscheidungen der Vorinstanzen über die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit sind auch dann unanfechtbar, wenn der erstgerichtliche Beschluss in das in der Hauptsache ergangene Urteil aufgenommen wurde (RS0044204; 6 Ob 1548/85). Das Erstgericht hat die von der Beklagten erhobene Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit abgewiesen; das Berufungsgericht hat die Nichtigkeitsberufung der Beklagten, in der die Zurückweisung dieser Einrede bekämpft wurde, unter Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit verworfen. Damit ist die Frage nach der inländischen Gerichtsbarkeit zufolge § 42 Abs 3 JN einer weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (1 Ob 313/99g; 6 Ob 260/01f; RIS-Justiz RS0035572; Mayr in Rechberger² § 42 JN Rz 2; Ballon in Fasching, Kommentar², § 42 JN Rz 19 f).Gleichlautende Entscheidungen der Vorinstanzen über die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit sind auch dann unanfechtbar, wenn der erstgerichtliche Beschluss in das in der Hauptsache ergangene Urteil aufgenommen wurde (RS0044204; 6 Ob 1548/85). Das Erstgericht hat die von der Beklagten erhobene Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit abgewiesen; das Berufungsgericht hat die Nichtigkeitsberufung der Beklagten, in der die Zurückweisung dieser Einrede bekämpft wurde, unter Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit verworfen. Damit ist die Frage nach der inländischen Gerichtsbarkeit zufolge Paragraph 42, Absatz 3, JN einer weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (1 Ob 313/99g; 6 Ob 260/01f; RIS-Justiz RS0035572; Mayr in Rechberger² Paragraph 42, JN Rz 2; Ballon in Fasching, Kommentar², Paragraph 42, JN Rz 19 f).
Auf die umfangreichen Ausführungen der Revisionswerberin zur Frage der inländischen Gerichtsbarkeit - dazu gehört auch ihr "Antrag" auf Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH - ist daher nicht einzugehen.
Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens, der darin bestehen soll, dass das Berufungsgericht nur die Nichtigkeitsberufung zurückgewiesen, aber keine ausdrückliche Entscheidung über den in der Berufung enthaltenen Antrag auf Zurückweisung der Klage gefällt hat, liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat - wie ausgeführt - in der Begründung der Zurückweisung der (mit dem Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit begründeten) Nichtigkeitsberufung ausdrücklich die erstgerichtliche Entscheidung über die Prozesseinrede der Beklagten gebilligt und damit deren Bestätigung mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht.
2) Zur Entscheidung in der Sache:
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die dem Kläger zugekommenen (noch verfahrensgegenständlichen) Aussendungen Gewinnzusagen der beklagten Partei darstellten, deren Gestaltung den Eindruck erweckte, dass der Kläger die darin genannten Preise gewonnen habe, in Übereinstimmung mit der vom Obersten Gerichtshof entwickelten Judikatur zu § 5j KSchG gelöst. Es hat einen objektiven Maßstab an den beim Kläger - als Verbraucher - hervorgerufenen Eindruck angelegt, und ist in logisch einwandfreier Weise zum Ergebnis gelangt, dass durch die Gestaltung der jeweils aus mehreren Schriftstücken bestehenden Zusendungen der Eindruck erweckt wurde, der Kläger habe bereits die darin genannten Preise gewonnen. Zumindest durfte es der Kläger aufgrund der verwirrenden bzw sogar bewusst missverständlichen Gestaltung der Zusendungen ernstlich für möglich halten, er sei von bereits bestehenden Gewinnen, die nur mehr seines Antrags auf Auszahlung bedurften, verständigt worden. Die beklagte Partei muss im Rahmen ihrer "Gewinnzusagen" die für sie ungünstigste, vernünftigerweise in Betracht kommende Auslegung gegen sich gelten lassen (EvBl 2003/99; RdW 2002, 338; ecolex 2002, 586; zuletzt etwa 1 Ob 132/03y ua).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die dem Kläger zugekommenen (noch verfahrensgegenständlichen) Aussendungen Gewinnzusagen der beklagten Partei darstellten, deren Gestaltung den Eindruck erweckte, dass der Kläger die darin genannten Preise gewonnen habe, in Übereinstimmung mit der vom Obersten Gerichtshof entwickelten Judikatur zu Paragraph 5 j, KSchG gelöst. Es hat einen objektiven Maßstab an den beim Kläger - als Verbraucher - hervorgerufenen Eindruck angelegt, und ist in logisch einwandfreier Weise zum Ergebnis gelangt, dass durch die Gestaltung der jeweils aus mehreren Schriftstücken bestehenden Zusendungen der Eindruck erweckt wurde, der Kläger habe bereits die darin genannten Preise gewonnen. Zumindest durfte es der Kläger aufgrund der verwirrenden bzw sogar bewusst missverständlichen Gestaltung der Zusendungen ernstlich für möglich halten, er sei von bereits bestehenden Gewinnen, die nur mehr seines Antrags auf Auszahlung bedurften, verständigt worden. Die beklagte Partei muss im Rahmen ihrer "Gewinnzusagen" die für sie ungünstigste, vernünftigerweise in Betracht kommende Auslegung gegen sich gelten lassen (EvBl 2003/99; RdW 2002, 338; ecolex 2002, 586; zuletzt etwa 1 Ob 132/03y ua).
Zum Einwand, die in Rede stehenden Aussendungen seien unzweifelhaft als "Massensendungen" erkennbar gewesen, hat das Berufungsgericht ohnedies Stellung genommen, wobei es in Übereinstimmung mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofs zutreffend als erheblich erachtet hat, dass der Kläger persönlich angesprochen wurde. Insbesondere daraus und aus der detailliert festgestellten Gestaltung der Zusagen hat das Berufungsgericht in vertretbarer Weise abgeleitet, dass die in Rede stehenden Gewinnzusagen bei einem durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfänger den Eindruck erwecken konnten, der Gewinn sei nur mehr von einer Antragstellung durch den Adressaten der Gewinnzusagen abhängig (vgl dazu etwa den in einer der Zusendungen enthaltenen Satz "Sie, Herr ...., stehen 100 %ig sicher als ein Gewinner fest").Zum Einwand, die in Rede stehenden Aussendungen seien unzweifelhaft als "Massensendungen" erkennbar gewesen, hat das Berufungsgericht ohnedies Stellung genommen, wobei es in Übereinstimmung mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofs zutreffend als erheblich erachtet hat, dass der Kläger persönlich angesprochen wurde. Insbesondere daraus und aus der detailliert festgestellten Gestaltung der Zusagen hat das Berufungsgericht in vertretbarer Weise abgeleitet, dass die in Rede stehenden Gewinnzusagen bei einem durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfänger den Eindruck erwecken konnten, der Gewinn sei nur mehr von einer Antragstellung durch den Adressaten der Gewinnzusagen abhängig vergleiche dazu etwa den in einer der Zusendungen enthaltenen Satz "Sie, Herr ...., stehen 100 %ig sicher als ein Gewinner fest").
Der von der zweiten Instanz in der Zulassungsbegründung thematisierte Einwand der Beklagten, der Kläger habe nicht annehmen dürfen, in kurzer Zeit dreimal beim selben Unternehmen gewonnen zu haben, reduziert sich seinem Kern nach auf die Behauptung, ein durchschnittlich qualifizierter Erklärungsempfänger habe unter den gegebenen Umständen nicht den Eindruck verbindlicher Gewinnzusagen gewinnen können. Damit ist die Beurteilung dieses Einwands Teil der nur unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände möglichen Einzelfallentscheidung, die nur im Falle einer krassen Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz revisibel ist. Von einer krassen Fehlbeurteilung des hier zu beurteilenden Einzelfalles durch die zweite Instanz kann aber unter den hier gegebenen Umständen nicht die Rede sein. Die Absicht des Gesetzgebers, irreführende Gewinnzusagen klagbar zu machen und sie damit zu unterbinden, würde völlig unterlaufen, wenn man aus der Tatsache, dass der Absender mehrere (noch dazu unterschiedlich textierte) Zusagen an einen Adressaten sendet, automatisch auf mangelnde Eignung zur Irreführung erschließen wollte. Auch in diesem Zusammenhang können daher nur die Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden, wobei sich diese Beurteilung durch das Berufungsgericht, nach dessen Auffassung im gegebenen Fall die Irreführungseignung trotz der Mehrzahl der Zusendungen in zwei Fällen bestand, als keineswegs unvertretbar erweist. Vor allem ist es undenkbar, aus der Tatsache, dass nachträglich eine weitere Zusendung einlangt, den Wegfall der Irreführungseignung einer früheren Zusendung mit der Wirkung abzuleiten, dass ein bereits eingetretener Anspruch nach § 5j KSchG wieder verloren geht. Auch die Verneinung des Einwands der Beklagten, dass die von ihre behauptete Gewinnzusage eines anderen Anbieters die Irreführungseignung ihrer eigenen (zumindest teilweise früher erfolgten) Zusendungen beseitig haben soll, erweist sich daher alles andere als unvertretbar.Der von der zweiten Instanz in der Zulassungsbegründung thematisierte Einwand der Beklagten, der Kläger habe nicht annehmen dürfen, in kurzer Zeit dreimal beim selben Unternehmen gewonnen zu haben, reduziert sich seinem Kern nach auf die Behauptung, ein durchschnittlich qualifizierter Erklärungsempfänger habe unter den gegebenen Umständen nicht den Eindruck verbindlicher Gewinnzusagen gewinnen können. Damit ist die Beurteilung dieses Einwands Teil der nur unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände möglichen Einzelfallentscheidung, die nur im Falle einer krassen Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz revisibel ist. Von einer krassen Fehlbeurteilung des hier zu beurteilenden Einzelfalles durch die zweite Instanz kann aber unter den hier gegebenen Umständen nicht die Rede sein. Die Absicht des Gesetzgebers, irreführende Gewinnzusagen klagbar zu machen und sie damit zu unterbinden, würde völlig unterlaufen, wenn man aus der Tatsache, dass der Absender mehrere (noch dazu unterschiedlich textierte) Zusagen an einen Adressaten sendet, automatisch auf mangelnde Eignung zur Irreführung erschließen wollte. Auch in diesem Zusammenhang können daher nur die Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden, wobei sich diese Beurteilung durch das Berufungsgericht, nach dessen Auffassung im gegebenen Fall die Irreführungseignung trotz der Mehrzahl der Zusendungen in zwei Fällen bestand, als keineswegs unvertretbar erweist. Vor allem ist es undenkbar, aus der Tatsache, dass nachträglich eine weitere Zusendung einlangt, den Wegfall der Irreführungseignung einer früheren Zusendung mit der Wirkung abzuleiten, dass ein bereits eingetretener Anspruch nach Paragraph 5 j, KSchG wieder verloren geht. Auch die Verneinung des Einwands der Beklagten, dass die von ihre behauptete Gewinnzusage eines anderen Anbieters die Irreführungseignung ihrer eigenen (zumindest teilweise früher erfolgten) Zusendungen beseitig haben soll, erweist sich daher alles andere als unvertretbar.
Den Einwand, der Kläger habe die von ihr normierten Modalitäten für die Teilnahme an den Gewinnspielen nicht eingehalten, hat die Beklagte in erster Instanz nicht erhoben. Auch in der Berufung hat sie derartiges nicht geltend gemacht. Ihrem nunmehr dazu erstatteten Vorbringen steht daher das Neuerungsverbot entgegen. Da die Revisionswerberin somit keine iS des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, war die Revision als unzulässig zurückzuweisen.Den Einwand, der Kläger habe die von ihr normierten Modalitäten für die Teilnahme an den Gewinnspielen nicht eingehalten, hat die Beklagte in erster Instanz nicht erhoben. Auch in der Berufung hat sie derartiges nicht geltend gemacht. Ihrem nunmehr dazu erstatteten Vorbringen steht daher das Neuerungsverbot entgegen. Da die Revisionswerberin somit keine iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, war die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründen sich auf die §§ 41, 50 ZPO; der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der vom Kläger verzeichnete Zuschlag für die Gegenausführung zur Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung war ihm allerdings nicht zuzusprechen. Eine solche (inhaltliche) Gegenausführung war nicht zur Rechtsverfolgung erforderlich, zumal die entsprechende Anregung ("Antrag") der Beklagten im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Prozesseinrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit erfolgte, die - wie gezeigt - in dritter Instanz gar nicht anfechtbar ist.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründen sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO; der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der vom Kläger verzeichnete Zuschlag für die Gegenausführung zur Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung war ihm allerdings nicht zuzusprechen. Eine solche (inhaltliche) Gegenausführung war nicht zur Rechtsverfolgung erforderlich, zumal die entsprechende Anregung ("Antrag") der Beklagten im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Prozesseinrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit erfolgte, die - wie gezeigt - in dritter Instanz gar nicht anfechtbar ist.