Die Revision des Beklagten ist jedoch entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels erheblicher Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO unzulässig. Das Erstgericht hat die Zulässigkeit des Rechtsweges - wenn auch nicht im Spruch, aber in den Entscheidungsgründen - ausdrücklich bejaht. Das Rekursgericht billigte diese Ansicht. Es liegt daher eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung nach § 42 Abs 3 JN über die Zulässigkeit des Rechtsweges vor (RIS-Justiz RS0043822; RS0035572; 6 Ob 159/01b mwN).Die Revision des Beklagten ist jedoch entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels erheblicher Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig. Das Erstgericht hat die Zulässigkeit des Rechtsweges - wenn auch nicht im Spruch, aber in den Entscheidungsgründen - ausdrücklich bejaht. Das Rekursgericht billigte diese Ansicht. Es liegt daher eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung nach Paragraph 42, Absatz 3, JN über die Zulässigkeit des Rechtsweges vor (RIS-Justiz RS0043822; RS0035572; 6 Ob 159/01b mwN).
Die Frage, ob durch eine Neuformulierung des Spruchs nur eine Verdeutlichung vorgenommen oder das Begehren unter Berücksichtigung des dazu erstatteten Vorbringens in unzulässiger Weise überschritten wird, betrifft ebenso wie die sich aus der Formulierung des Begehrens oder des Spruches einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Begründung ergebende Auslegung den jeweiligen Einzelfall und bildet keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0041192). Bei der Kumulierung eines Feststellungsbegehrens und dementsprechend eines feststellenden Entscheidungsspruches mit einem diesem inhaltlich entsprechenden Unterlassungsbegehren bzw einer solchen Unterlassungsverpflichtung liegt in Wahrheit ein reines Unterlassungsbegehren bzw eine reine Unterlassungsverpflichtung vor (SZ 66/53; RIS-Justiz RS0037560), wobei mit dem ersten, feststellenden Teil in Wahrheit nur der geltend gemachte Unterlassungsanspruch verdeutlicht oder begründet wird (SZ 59/130). In der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass das Urteil des Erstgerichtes insgesamt dahin zu verstehen sei, dass der Beklagte verpflichtet werde, den Viehauftrieb auf die Liegenschaft der Klägerin über das im Spruch näher bezeichnete Ausmaß hinaus zu unterlassen, kann ein Abweichen von dieser Rechtsprechung und eine zur Korrektur Anlass gebende Fehlbeurteilung des vorliegenden Einzelfalles nicht erblickt werden. Dass gegen den störenden Nichteigentümer (oder bloßen Miteigentümer) eine Unterlassungsklage möglich ist (RIS-Justiz RS0012094), wird in der Revision ohnehin nicht in Abrede gestellt. Dabei ist aber als Vorfrage zu klären, ob die Servitut, von der der Störer seine Berechtigung ableitet, zu Recht besteht (6 Ob 209/00d). Aus dem Spruch und den Gründen der Entscheidung der Vorinstanzen ergibt sich, dass dem Kläger keine unbeschränkte Weidedienstbarkeit zusteht und er deshalb zur Unterlassung des Viehauftriebs im angeführten Umfang verpflichtet ist. Soweit der Beklagte auch noch im Revisionverfahren auf die ursprüngliche Berechtigung seiner Rechtsvorgänger zum Auftrieb von Groß- und Kleinvieheinheiten auf die Weidegebiete der Klägerin nach "Haus- und Gutsbedarf" verweist und in den Entscheidungen der Vorinstanzen eine verfassungswidrige unentgeltliche Enteignung erblickt, geht er nicht von der für den Obersten Gerichtshof bindend festgestellte Tatsache aus, dass diese Weiderechte durch den 1869 behördlich genehmigten Ablösungs- und Regulierungsvergleich abgelöst wurden und damit erloschen sind.Die Frage, ob durch eine Neuformulierung des Spruchs nur eine Verdeutlichung vorgenommen oder das Begehren unter Berücksichtigung des dazu erstatteten Vorbringens in unzulässiger Weise überschritten wird, betrifft ebenso wie die sich aus der Formulierung des Begehrens oder des Spruches einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Begründung ergebende Auslegung den jeweiligen Einzelfall und bildet keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0041192). Bei der Kumulierung eines Feststellungsbegehrens und dementsprechend eines feststellenden Entscheidungsspruches mit einem diesem inhaltlich entsprechenden Unterlassungsbegehren bzw einer solchen Unterlassungsverpflichtung liegt in Wahrheit ein reines Unterlassungsbegehren bzw eine reine Unterlassungsverpflichtung vor (SZ 66/53; RIS-Justiz RS0037560), wobei mit dem ersten, feststellenden Teil in Wahrheit nur der geltend gemachte Unterlassungsanspruch verdeutlicht oder begründet wird (SZ 59/130). In der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass das Urteil des Erstgerichtes insgesamt dahin zu verstehen sei, dass der Beklagte verpflichtet werde, den Viehauftrieb auf die Liegenschaft der Klägerin über das im Spruch näher bezeichnete Ausmaß hinaus zu unterlassen, kann ein Abweichen von dieser Rechtsprechung und eine zur Korrektur Anlass gebende Fehlbeurteilung des vorliegenden Einzelfalles nicht erblickt werden. Dass gegen den störenden Nichteigentümer (oder bloßen Miteigentümer) eine Unterlassungsklage möglich ist (RIS-Justiz RS0012094), wird in der Revision ohnehin nicht in Abrede gestellt. Dabei ist aber als Vorfrage zu klären, ob die Servitut, von der der Störer seine Berechtigung ableitet, zu Recht besteht (6 Ob 209/00d). Aus dem Spruch und den Gründen der Entscheidung der Vorinstanzen ergibt sich, dass dem Kläger keine unbeschränkte Weidedienstbarkeit zusteht und er deshalb zur Unterlassung des Viehauftriebs im angeführten Umfang verpflichtet ist. Soweit der Beklagte auch noch im Revisionverfahren auf die ursprüngliche Berechtigung seiner Rechtsvorgänger zum Auftrieb von Groß- und Kleinvieheinheiten auf die Weidegebiete der Klägerin nach "Haus- und Gutsbedarf" verweist und in den Entscheidungen der Vorinstanzen eine verfassungswidrige unentgeltliche Enteignung erblickt, geht er nicht von der für den Obersten Gerichtshof bindend festgestellte Tatsache aus, dass diese Weiderechte durch den 1869 behördlich genehmigten Ablösungs- und Regulierungsvergleich abgelöst wurden und damit erloschen sind.
Eine jeden Zweifel ausschließende Bestimmtheit des Begehrens und dementsprechend auch des Spruches einer Entscheidung kann nur bei Geldforderungen verlangt werden. Es genügt sonst, dass sich bei der Berücksichtigung des Orts- und Sprachgebrauches und nach den Regeln des Verkehrs entnehmen lässt, was damit gemeint ist (RIS-Justiz RS0000878). Die Abgrenzung verbotenen Verhaltens von zulässigem Verhalten muss derart bestimmt sein, dass es zu keiner Verlagerung des Rechtsstreites in das Exekutionsverfahren kommt (7 Ob 325/98h). Nach dem Spruch des Erstgerichtes ist ohnehin der Viehauftrieb in dem von der Vollversammlung der Klägerin genehmigten Umfang vom Unterlassungsgebot ausgenommen. Warum damit nicht hinlänglich auf das unstrittig bestehende Weiderecht des Beklagten aufgrund der mit seiner Liegenschaft verbundenen Anteilsrechte an der Klägerin Bedacht genommen sein soll, vermag die Revision nicht plausibel darzulegen. Die Revision des Beklagten ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.
Gemäß den §§ 41 und 50 ZPO hat der Beklagte der Klägerin die Kosten deren Revisionsbeantwortung, in der sie auf die Unzulässigkeit der Revision aus diesem Grunde hingewiesen hat, zu ersetzen.Gemäß den Paragraphen 41 und 50 ZPO hat der Beklagte der Klägerin die Kosten deren Revisionsbeantwortung, in der sie auf die Unzulässigkeit der Revision aus diesem Grunde hingewiesen hat, zu ersetzen.