Rechtssatz RS0118221
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118221
Entscheidungsdatum
28.01.2021
Rechtssatz
Die Klausel in AGB "Falls der Empfänger oder der Dritte nicht bezahlt, stimmen Sie zu, für diese Sendung sämtliche Frachtkosten sowie alle sonstigen Kosten, Gebühren und Steuern zu entrichten." verstößt gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG und falls das Unternehmen aufgrund dieser Klausel auch den Ersatz unnötig aufgewendeter Kosten verlangen kann, gegen § 879 Abs 3 ABGB und ist daher unzulässig.Die Klausel in AGB "Falls der Empfänger oder der Dritte nicht bezahlt, stimmen Sie zu, für diese Sendung sämtliche Frachtkosten sowie alle sonstigen Kosten, Gebühren und Steuern zu entrichten." verstößt gegen das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und falls das Unternehmen aufgrund dieser Klausel auch den Ersatz unnötig aufgewendeter Kosten verlangen kann, gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und ist daher unzulässig.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 130/03a
Entscheidungstext OGH 07.10.2003 4 Ob 130/03a
Veröff: SZ 2003/115
- 7 Ob 201/05t
Entscheidungstext OGH 11.12.2006 7 Ob 201/05t
Auch; Beisatz: Hier: AGB Klausel eines Elektrounternehmens, die „Export- und Importabgaben und Nebenkosten" ohne ausdrückliche Vereinbarung undifferenziert (auch ohne Bezug auf Zustellung und Service) und ohne betragliche Begrenzung zusätzlich zum Kaufpreis auf den Kunden überwälzen. (T1)
- 7 Ob 84/12x
Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
nur: Eine Klausel, nach der der Unternehmer auch den Ersatz unnötig aufgewendeter Kosten verlangen kann, ist zudem gemäß § 879 Abs 3 ABGB unzulässig. (T2); Veröff: SZ 2012/115
- 8 Ob 99/20x
Entscheidungstext OGH 28.01.2021 8 Ob 99/20x
Vgl; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit der Klausel „Garantie‑Antrag: Wenn sich herausstellen sollte, dass es sich nicht um einen kostenfreien Garantiefall oder um einen Fall der Gewährleistung handelt, werden die gesamten Kosten (auch für den Kostenvoranschlag) vom Kunden übernommen.“ (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118221
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2025
Dokumentnummer
JJR_20031007_OGH0002_0040OB00130_03A0000_004