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Rechtssatz RS0118221×

Rechtssatz RS0118221

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118221

Entscheidungsdatum

28.01.2021

Rechtssatz

Die Klausel in AGB "Falls der Empfänger oder der Dritte nicht bezahlt, stimmen Sie zu, für diese Sendung sämtliche Frachtkosten sowie alle sonstigen Kosten, Gebühren und Steuern zu entrichten." verstößt gegen das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und falls das Unternehmen aufgrund dieser Klausel auch den Ersatz unnötig aufgewendeter Kosten verlangen kann, gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und ist daher unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 130/03a
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 4 Ob 130/03a
    Veröff: SZ 2003/115
  • 7 Ob 201/05t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2006 7 Ob 201/05t
    Auch; Beisatz: Hier: AGB Klausel eines Elektrounternehmens, die „Export- und Importabgaben und Nebenkosten" ohne ausdrückliche Vereinbarung undifferenziert (auch ohne Bezug auf Zustellung und Service) und ohne betragliche Begrenzung zusätzlich zum Kaufpreis auf den Kunden überwälzen. (T1)
  • 7 Ob 84/12x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
    nur: Eine Klausel, nach der der Unternehmer auch den Ersatz unnötig aufgewendeter Kosten verlangen kann, ist zudem gemäß § 879 Abs 3 ABGB unzulässig. (T2); Veröff: SZ 2012/115
  • 8 Ob 99/20x
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 8 Ob 99/20x
    Vgl; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit der Klausel „Garantie‑Antrag: Wenn sich herausstellen sollte, dass es sich nicht um einen kostenfreien Garantiefall oder um einen Fall der Gewährleistung handelt, werden die gesamten Kosten (auch für den Kostenvoranschlag) vom Kunden übernommen.“ (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118221

Im RIS seit

06.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025

Dokumentnummer

JJR_20031007_OGH0002_0040OB00130_03A0000_004