Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gelten für sämtliche Güterbeförderungen, sei es in der Luft oder auf der Straße, national oder international. Selbst wenn daher einzelne Klauseln (zB) den Vorschriften internationaler Übereinkommen im Flugverkehr entsprächen, könnte daraus nicht folgen, dass sie auch insoweit jeder Überprüfung entzogen wären, als sie auf Straßentransporte anzuwenden sind. Das Gleiche gilt für die Übereinstimmung mit Gesetzen, die, wie das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl I 2002/86, nur für bestimmte Transporte gelten (§ 1 Abs 1 leg cit: Beförderung gefährlicher Güter). Auch deren Bestimmungen können daher nicht Klauseln rechtfertigen, die ganz allgemein für Transporte gelten. Die Beklagte kann sich auch dann nicht auf eine Übereinstimmung mit dem dispositiven Recht berufen, wenn, wie (zB) im Fall der Klausel Nr 6, eine wesentliche Einschränkung der gesetzlichen Bestimmung (§ 1014 ABGB: „notwendig oder nützlich gemachter Aufwand") in der Klausel nicht enthalten ist, oder wenn, wie im Fall der Haftungshöchstgrenzen, nur diese und nicht auch jene Bestimmungen wiedergegeben werden, die ihre Geltung beschränken.Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gelten für sämtliche Güterbeförderungen, sei es in der Luft oder auf der Straße, national oder international. Selbst wenn daher einzelne Klauseln (zB) den Vorschriften internationaler Übereinkommen im Flugverkehr entsprächen, könnte daraus nicht folgen, dass sie auch insoweit jeder Überprüfung entzogen wären, als sie auf Straßentransporte anzuwenden sind. Das Gleiche gilt für die Übereinstimmung mit Gesetzen, die, wie das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl römisch eins 2002/86, nur für bestimmte Transporte gelten (Paragraph eins, Absatz eins, leg cit: Beförderung gefährlicher Güter). Auch deren Bestimmungen können daher nicht Klauseln rechtfertigen, die ganz allgemein für Transporte gelten. Die Beklagte kann sich auch dann nicht auf eine Übereinstimmung mit dem dispositiven Recht berufen, wenn, wie (zB) im Fall der Klausel Nr 6, eine wesentliche Einschränkung der gesetzlichen Bestimmung (Paragraph 1014, ABGB: „notwendig oder nützlich gemachter Aufwand") in der Klausel nicht enthalten ist, oder wenn, wie im Fall der Haftungshöchstgrenzen, nur diese und nicht auch jene Bestimmungen wiedergegeben werden, die ihre Geltung beschränken.
Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen bezweckt, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern anzugleichen. Art 1 Abs 2 leg cit nimmt vom Anwendungsbereich der Richtlinie Vertragsklauseln aus, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft - insbesondere im Verkehrsbereich - Vertragsparteien sind. In den Erwägungsgründen wird darauf verwiesen, dass bei Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen direkt oder indirekt die Klauseln für Verbraucherverträge festgelegt wird, davon ausgegangen wird, dass sie keine missbräuchlichen Klauseln enthalten. Daher seien Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Grundsätzen oder Bestimmungen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft Vertragsparteien seien, nicht dieser Richtlinie zu unterwerfen. Damit schließt die Richtlinie ihre Anwendung im Verkehrsbereich nicht ganz allgemein aus, sondern nur insoweit, als Vertragsklauseln auf nationalem Recht oder internationalen Übereinkommen beruhen. Im vorliegenden Fall trifft dies, wie oben dargelegt, für keine der beanstandeten Klauseln zu. Es erübrigt sich daher auch, auf die Ausführungen des Klägers einzugehen, wonach dem Konsumentenschutzgesetz ein Vorrang vor Warschauer Abkommen und CMR zukomme.Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen bezweckt, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern anzugleichen. Artikel eins, Absatz 2, leg cit nimmt vom Anwendungsbereich der Richtlinie Vertragsklauseln aus, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft - insbesondere im Verkehrsbereich - Vertragsparteien sind. In den Erwägungsgründen wird darauf verwiesen, dass bei Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen direkt oder indirekt die Klauseln für Verbraucherverträge festgelegt wird, davon ausgegangen wird, dass sie keine missbräuchlichen Klauseln enthalten. Daher seien Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Grundsätzen oder Bestimmungen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft Vertragsparteien seien, nicht dieser Richtlinie zu unterwerfen. Damit schließt die Richtlinie ihre Anwendung im Verkehrsbereich nicht ganz allgemein aus, sondern nur insoweit, als Vertragsklauseln auf nationalem Recht oder internationalen Übereinkommen beruhen. Im vorliegenden Fall trifft dies, wie oben dargelegt, für keine der beanstandeten Klauseln zu. Es erübrigt sich daher auch, auf die Ausführungen des Klägers einzugehen, wonach dem Konsumentenschutzgesetz ein Vorrang vor Warschauer Abkommen und CMR zukomme.
2. Zur Anwendbarkeit des Transparenzgebots
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass das Transparenzgebot nicht auf Geschäftsbedingungen weltweit tätiger Unternehmen anzuwenden sei. Deren Tätigkeit unterliege - zum Großteil zwingenden - unterschiedlich geregelten internationalen Übereinkommen. Aus den von ihnen abgeschlossenen Verträgen stünden Personen aus unterschiedlichen Jurisdiktionen Rechte und Pflichten zu. Bei dieser Sachlage könne nicht auf alle denkbaren Ausnahmemöglichkeiten hingewiesen werden. Andernfalls sei es ausgeschlossen, für einen typischen Durchschnittsverbraucher sowohl formal verständliche als auch sinnverständliche allgemeine Geschäftsbedingungen zu erstellen.
Der Beklagten ist zuzugestehen, dass es für ein international tätiges Unternehmen schwierig sein mag, seine Geschäftsbedingungen nationalen Verbraucherschutzvorschriften anzupassen. Diese (praktischen) Schwierigkeiten vermögen aber an der Anwendbarkeit dieser Vorschriften nichts zu ändern. Sieht sich die Beklagte außer Stande, in formaler Hinsicht und auch dem Sinn nach verständliche Klauseln zu formulieren (s 4 Ob 28/01y = ÖBA 2001, 645; 6 Ob 16/01y = RdW 2002/67), so wird sie darauf verzichten müssen, allgemeine Geschäftsbedingungen auch für Verbraucher aufzustellen.
3. Zu den einzelnen Klauseln
Klausel 5 (Punkt 1 des Begehrens):
Sie stimmen zu, dass Sendungen von uns jederzeit aus jedem beliebigen Grund geöffnet und geprüft werden dürfen.
Die Beklagte macht geltend, dass die IATA Frachtgutbedingungen eine vergleichbare Bestimmung enthielten. Da die Beklagte Beförderungen auch mit Fremdflugzeugen durchführe, könne sie gar nicht verhindern, dass Güter jederzeit von der Luftfrachtlinie überprüft werden. Es bestehe ein dringendes Bedürfnis, alle übergebenen Sendungen jederzeit, auch ohne konkreten Verdacht, überprüfen zu können. Aufgrund dieser Branchenübung sei die Beklagte gezwungen, bei den von ihr eingeschalteten Subfrachtführern eine derartige Klausel zu akzeptieren. Sie benötige daher eine entsprechende Ermächtigung in den Verträgen mit ihren Kunden.
Die Beklagte lässt außer Acht, dass die Klausel auch Sachverhalte erfasst, in denen keiner der für ihre Zulässigkeit ins Treffen geführten Gründe zutrifft. Die Beklagte übernimmt nicht nur Beförderungen in der Luft, sie befördert auch nicht nur gefährliche Güter, sondern sie nimmt auch Aufträge an, (ungefährliche) Güter in Österreich auf der Straße zu befördern. Dass auch bei diesen Sendungen ein Bedürfnis bestünde, sie aus jedem beliebigen Grund zu öffnen und zu prüfen, behauptet selbst die Beklagte nicht. Sollten, wie die Beklagte geltend macht, nationale Behörden aufgrund erhöhter Sicherheitsvorschriften die Öffnung jeder Sendung verlangen, so schlägt dies auch gegenüber den Kunden der Beklagten durch und es bedarf keiner Klausel, die der Beklagten das Öffnen der Sendung aus jedem beliebigen Grund gestattet.
Die beanstandete Klausel ist überschießend, weil und soweit sie auch sachlich nicht gerechtfertigte Fälle erfasst. Da eine geltungserhaltende Reduktion im Verfahren über eine Verbandsklage ausgeschlossen ist (7 Ob 170/98w = SZ 71/12 ua), ist die Klausel als gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB zu untersagen.Die beanstandete Klausel ist überschießend, weil und soweit sie auch sachlich nicht gerechtfertigte Fälle erfasst. Da eine geltungserhaltende Reduktion im Verfahren über eine Verbandsklage ausgeschlossen ist (7 Ob 170/98w = SZ 71/12 ua), ist die Klausel als gröblich benachteiligend im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB zu untersagen.
Klausel 6 (Punkt 2 des Begehrens):
Falls der Empfänger oder der Dritte nicht bezahlt, stimmen Sie zu, für diese Sendung sämtliche Frachtkosten sowie alle sonstigen Kosten, Gebühren und Steuern zu entrichten.
Entgegen der Behauptung der Beklagten stimmt diese Klausel mit § 1014 ABGB gerade nicht überein: § 1014 ABGB schränkt den Ersatzanspruch des Gewalthabers auf den „zur Besorgung des Geschäftes notwendig und nützlich gemachten Aufwand" ein. Diese Einschränkung fehlt in der Klausel. Sie ist, entgegen der Behauptung der Beklagten, nicht überflüssig, auch wenn der Kunde ohne zusätzliche Informationen nicht beurteilen kann, welche Kosten im Einzelfall notwendig und nützlich waren. Die Einschränkung macht aber deutlich, dass die Beklagte Kostenersatz nicht schon deshalb verlangen kann, weil ihr Kosten entstanden sind. Die Beklagte hat auch darzulegen, dass die Kosten notwendig und nützlich waren. Nach der von der Beklagten derzeit verwendeten Fassung kann ein Kunde den Eindruck gewinnen, die Beweislast dafür, dass Kosten nutzlos aufgewendet wurden, liege bei ihm.Entgegen der Behauptung der Beklagten stimmt diese Klausel mit Paragraph 1014, ABGB gerade nicht überein: Paragraph 1014, ABGB schränkt den Ersatzanspruch des Gewalthabers auf den „zur Besorgung des Geschäftes notwendig und nützlich gemachten Aufwand" ein. Diese Einschränkung fehlt in der Klausel. Sie ist, entgegen der Behauptung der Beklagten, nicht überflüssig, auch wenn der Kunde ohne zusätzliche Informationen nicht beurteilen kann, welche Kosten im Einzelfall notwendig und nützlich waren. Die Einschränkung macht aber deutlich, dass die Beklagte Kostenersatz nicht schon deshalb verlangen kann, weil ihr Kosten entstanden sind. Die Beklagte hat auch darzulegen, dass die Kosten notwendig und nützlich waren. Nach der von der Beklagten derzeit verwendeten Fassung kann ein Kunde den Eindruck gewinnen, die Beweislast dafür, dass Kosten nutzlos aufgewendet wurden, liege bei ihm.
Die Klausel verstößt daher jedenfalls gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG; würde sie dahin verstanden, dass die Beklagte auch den Ersatz unnötig aufgewendeter Kosten verlangen kann, so wäre sie auch gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB.Die Klausel verstößt daher jedenfalls gegen das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG; würde sie dahin verstanden, dass die Beklagte auch den Ersatz unnötig aufgewendeter Kosten verlangen kann, so wäre sie auch gröblich benachteiligend im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.
Klausel 7 (Punkt 3 des Begehrens):
Wenn Sie von D***** Schadenersatz fordern wollen: - müssen Sie die Forderung schriftlich stellen; - müssen wir Ihre Forderung innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem wir Ihre Sendung übernommen haben, erhalten; - reichen Sie Ihre Forderung bitte bei der nächstgelegenen D*****-Geschäftsstelle ein.
Die Beklagte macht geltend, dass sich aus ihren Geschäftsbedingungen klar und unmissverständlich deren Beschränkung auf Sachschäden ergebe. Es bestehe keinerlei Anlass zu befürchten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher die Klausel auf Personenschäden beziehen könne. Personenschäden seien auch nicht zu erwarten, weil die Beklagte in aller Regel nur Dokumente und leichte Sendungen befördere. Der Absender werde regelmäßig nicht verletzt, wenn derartige Sendungen - wie das Berufungsgericht es als möglich erachte - auf seinen Fuß fielen.
Der Beklagten ist zuzugestehen, dass ihre Argumente für die überwiegende Zahl der Fälle zutreffen mögen. Die im Verfahren über eine Verbandsklage gebotene kundenfeindlichste Auslegung (stRsp ua 6 Ob 551/94 = SZ 67/154; 7 Ob 170/98w = SZ 72/12) erfordert es jedoch, die Bestimmung auch auf Personenschäden zu beziehen und damit als nach § 6 Abs 1 Z 9 KSchG unzulässig zu beurteilen, weil sie nach ihrem Wortlaut nicht auf Sachschäden eingeschränkt ist und daher auch Personenschäden erfasst. Derartige Schäden können nicht gänzlich ausgeschlossen werden; dass sie wenig wahrscheinlich sein mögen, reicht nicht aus.Der Beklagten ist zuzugestehen, dass ihre Argumente für die überwiegende Zahl der Fälle zutreffen mögen. Die im Verfahren über eine Verbandsklage gebotene kundenfeindlichste Auslegung (stRsp ua 6 Ob 551/94 = SZ 67/154; 7 Ob 170/98w = SZ 72/12) erfordert es jedoch, die Bestimmung auch auf Personenschäden zu beziehen und damit als nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG unzulässig zu beurteilen, weil sie nach ihrem Wortlaut nicht auf Sachschäden eingeschränkt ist und daher auch Personenschäden erfasst. Derartige Schäden können nicht gänzlich ausgeschlossen werden; dass sie wenig wahrscheinlich sein mögen, reicht nicht aus.
„Warnhinweis" (Punkt 4 des Begehrens):
Gemäß den unten angeführten allgemeinen Transportbedingungen sind D***** und seine Angestellten und Agenten (Erfüllungsgehilfen) erstens in keiner Weise haftbar für gewisse Verluste und Schäden, und zweitens, wo immer sie haftbar sind, ist die Höhe des Haftungsbetrages bis zu jenem Betrag, der unter Punkt 8 angeführt ist, genau limitiert.
Die Beklagte sieht in dieser Bestimmung lediglich eine - ganz im Interesse des Verbrauchers liegende - Empfehlung, eine Transportversicherung abzuschließen. Mit dem Hinweis werde auch der Warnpflicht nach Art 8 lit c WA/HP 1955 (Art 8 lit q WA 1929) Rechnung getragen. Nach diesen Bestimmungen sei der Kunde darauf hinzuweisen, dass die „Beförderung dem Warschauer Abkommen unterliegt, das in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers beschränkt".Die Beklagte sieht in dieser Bestimmung lediglich eine - ganz im Interesse des Verbrauchers liegende - Empfehlung, eine Transportversicherung abzuschließen. Mit dem Hinweis werde auch der Warnpflicht nach Artikel 8, Litera c, WA/HP 1955 (Artikel 8, Litera q, WA 1929) Rechnung getragen. Nach diesen Bestimmungen sei der Kunde darauf hinzuweisen, dass die „Beförderung dem Warschauer Abkommen unterliegt, das in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers beschränkt".
Mit diesem Zitat zeigt die Beklagte selbst die Schwäche der von ihr verwendeten Klausel auf. Anders als die von ihr wiedergegebene Bestimmung beschreibt ihre Klausel nicht den Regelfall, sondern erweckt den Anschein, dass die Haftungsbegrenzungen bei allen Schäden, auch den vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten, wirksam wären. Die Klausel widerspricht daher § 6 Abs 1 Z 9 KSchG, weil nicht auf die Unzulässigkeit des Haftungsausschlusses für vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügte Schäden hingewiesen wird. Dass der erste Halbsatz („Gemäß den unten angeführten Allgemeinen Transportbedingungen sind D***** und seine Angestellten und Agenten (Erfüllungsgehilfen) erstens in keiner Weise haftbar für gewisse Verluste und Schäden") unbedenklich ist, weil (zB) die Haftung für Naturereignisse und Krieg (s Klausel 12) auch gegenüber Verbrauchern wirksam ausgeschlossen werden kann, vermag an der Unzulässigkeit der als Einheit zu betrachtenden Klausel nichts zu ändern.Mit diesem Zitat zeigt die Beklagte selbst die Schwäche der von ihr verwendeten Klausel auf. Anders als die von ihr wiedergegebene Bestimmung beschreibt ihre Klausel nicht den Regelfall, sondern erweckt den Anschein, dass die Haftungsbegrenzungen bei allen Schäden, auch den vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten, wirksam wären. Die Klausel widerspricht daher Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG, weil nicht auf die Unzulässigkeit des Haftungsausschlusses für vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügte Schäden hingewiesen wird. Dass der erste Halbsatz („Gemäß den unten angeführten Allgemeinen Transportbedingungen sind D***** und seine Angestellten und Agenten (Erfüllungsgehilfen) erstens in keiner Weise haftbar für gewisse Verluste und Schäden") unbedenklich ist, weil (zB) die Haftung für Naturereignisse und Krieg (s Klausel 12) auch gegenüber Verbrauchern wirksam ausgeschlossen werden kann, vermag an der Unzulässigkeit der als Einheit zu betrachtenden Klausel nichts zu ändern.
Klausel 8 (Punkt 5 des Begehrens):
Bei Verlust oder Beschädigung einer Sendung aus welchem Grunde immer ist unsere Haftung auf den niedrigsten der folgenden 3 Beträge beschränkt:
- auf ATS 1.750,--; oder
- auf die tatsächliche Höhe eines von Ihnen erlittenen Verlustes oder Schadens; oder
- auf den tatsächlichen Wert der Sendung.
Dieser beinhaltet weder den Handelswert noch den ideellen Wert der Sendung für Sie oder eine andere Person.
Die Beklagte verweist auf die Haftungsbeschränkungen nach der CMR und dem Warschauer Abkommen. Der Haftungsbetrag von 1.750 S entspreche im Bereich der CMR etwa der Haftungshöchstgrenze für eine Sendung mit einem Gewicht von rund 12 kg, im Warschauer Abkommen einer Sendung mit einem Gewicht von rund 6 kg. Praktisch alle Sendungen hätten ein Gewicht von weniger als 5 kg. Mit diesem Betrag würden die Verbraucher daher in Wahrheit besser gestellt als nach der CMR oder dem Warschauer Abkommen. Schwerere Sendungen würden üblicherweise nicht versendet. Was die fehlende Einschränkung für Fälle des groben Verschuldens betreffe, so sei es ausgeschlossen, in allgemeinen Geschäftsbedingungen auf alle denkbaren Fälle unbeschränkter Haftung hinzuweisen. Vielmehr reiche es aus, generalisierend auf die wesentlichen anwendbaren Haftungsbestimmungen zu verweisen.
Diese Ausführungen gehen am Kern der Sache vorbei. Die Beklagte legt in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen den Inhalt ihrer Verträge mit Kunden fest. Soweit dem, wie durch § 6 Abs 1 Z 9 KSchG für Verträge mit Verbrauchern, gesetzliche Beschränkungen entgegenstehen, sind Vertragsbestimmungen unabhängig davon nicht verbindlich, ob es möglich wäre, die Rechtslage kurz und verständlich darzustellen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob Haftungshöchstbeträge über den Beträgen liegen, die Durchschnittskunden nach der CMR oder dem Warschauer Abkommen zu erwarten haben. Vertragsbestimmungen sind nach § 6 Abs 1 Z 9 KSchG bereits dann für Verbraucher nicht verbindlich, wenn sie auch Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung erfassen, weil insoweit jeder Ausschluss und jede Einschränkung der Haftung unzulässig ist.Diese Ausführungen gehen am Kern der Sache vorbei. Die Beklagte legt in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen den Inhalt ihrer Verträge mit Kunden fest. Soweit dem, wie durch Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG für Verträge mit Verbrauchern, gesetzliche Beschränkungen entgegenstehen, sind Vertragsbestimmungen unabhängig davon nicht verbindlich, ob es möglich wäre, die Rechtslage kurz und verständlich darzustellen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob Haftungshöchstbeträge über den Beträgen liegen, die Durchschnittskunden nach der CMR oder dem Warschauer Abkommen zu erwarten haben. Vertragsbestimmungen sind nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG bereits dann für Verbraucher nicht verbindlich, wenn sie auch Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung erfassen, weil insoweit jeder Ausschluss und jede Einschränkung der Haftung unzulässig ist.
Klausel 9 (= Punkt 6 des Begehrens):
Der tatsächliche Wert einer Sendung kann höchstens den von Ihnen ursprünglich bezahlten Kaufpreis plus 10 % betragen.
Nach Auffassung der Beklagten wird auch durch diese Klausel die Haftung gegenüber Verbrauchern erweitert. Nach den einschlägigen frachtrechtlichen Vorschriften werde nur der Wert am Abgangsort (also der Einkaufspreis des Absenders ohne 10 % Gewinnzuschlag) ersetzt. Die Klausel gehe auf eine international übliche Klausel in den Transportversicherungsbedingungen zurück, nach denen „imaginärer Gewinn" bis zu maximal 10 % mitversichert sei. Der Kläger sei nicht legitimiert, die Klausel anzufechten, weil sie Verbrauchern gegenüber nicht anwendbar sei.
Die Beklagte leitet die mangelnde Anwendbarkeit der Klausel gegenüber Verbrauchern daraus ab, dass die Beklagte im Warenversand nur für Unternehmen, nicht aber für Barzahler tätig werde. Sie verkennt auch in diesem Zusammenhang, dass es nicht darauf ankommt, ob Beförderungsverträge über Waren in der Regel von Unternehmern erteilt werden. Maßgebend ist vielmehr, dass die Beklagte, wie der festgestellte Auftrag zum Versand von Nüssen und Süßigkeiten zeigt, Aufträge zur Beförderung von Waren nicht nur von Unternehmern annimmt. In einem solchen Fall trifft es entgegen der Behauptung der Beklagten keineswegs zu, dass sich der Schaden nur nach dem vom Verbraucher gezahlten Einkaufspreis bemessen könne und die beanstandete Klausel daher ohnehin nicht anwendbar sei. Der Einkaufspreis muss mit dem - (zB) nach Art 23 Abs 1 CMR maßgebenden - Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung nicht übereinstimmen. Es trifft daher auch nicht zu, dass die beanstandete Klausel die gesetzliche Haftung gegenüber Verbrauchern erweiterte; sie bewirkt vielmehr eine - nach § 6 Abs 1 Z 9 KSchG unzulässige - Haftungseinschränkung.Die Beklagte leitet die mangelnde Anwendbarkeit der Klausel gegenüber Verbrauchern daraus ab, dass die Beklagte im Warenversand nur für Unternehmen, nicht aber für Barzahler tätig werde. Sie verkennt auch in diesem Zusammenhang, dass es nicht darauf ankommt, ob Beförderungsverträge über Waren in der Regel von Unternehmern erteilt werden. Maßgebend ist vielmehr, dass die Beklagte, wie der festgestellte Auftrag zum Versand von Nüssen und Süßigkeiten zeigt, Aufträge zur Beförderung von Waren nicht nur von Unternehmern annimmt. In einem solchen Fall trifft es entgegen der Behauptung der Beklagten keineswegs zu, dass sich der Schaden nur nach dem vom Verbraucher gezahlten Einkaufspreis bemessen könne und die beanstandete Klausel daher ohnehin nicht anwendbar sei. Der Einkaufspreis muss mit dem - (zB) nach Artikel 23, Absatz eins, CMR maßgebenden - Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung nicht übereinstimmen. Es trifft daher auch nicht zu, dass die beanstandete Klausel die gesetzliche Haftung gegenüber Verbrauchern erweiterte; sie bewirkt vielmehr eine - nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG unzulässige - Haftungseinschränkung.
Klausel 10 (= Punkt 7 des Begehrens):
Beachten Sie aber bitte, dass unsere Transportversicherung für Folgeschäden oder durch Verspätung verursachte Verluste oder Schäden keine Deckung bietet. Wenn Sie auf der Vorderseite dieses Luftfrachtbriefes nicht das Kästchen 'JA' für die Versicherung ankreuzen, übernehmen Sie sämtliche Gefahren des Verlustes bzw der Beschädigung.
Nach Auffassung der Beklagten dient diese Klausel nur der Aufklärung. Dem Kunden werde empfohlen, eine Transportversicherung abzuschließen. Die Transportversicherung decke nur Schäden wegen Verlust oder Beschädigung und nicht auch wegen Lieferfristüberschreitung. Gedeckt sei auch nur der Warenwert, nicht gedeckt seien daher sonstige Vermögensschäden. Auf diese Beschränkungen weise die Klausel den Kunden deutlich hin.
Der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, als der erste Satz tatsächlich nur der Aufklärung dient und daher auch unbedenklich ist. Der zweite Satz geht hingegen wesentlich weiter. Bei kundenfeindlichster Auslegung ist die Bestimmung dahin zu verstehen, dass sich die Beklagte ganz allgemein und damit entgegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG auch für Fälle grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung von jeder Haftung für „sämtliche Gefahren des Verlustes bzw der Beschädigung" freizeichnet. Insoweit liegt daher keine bloße Aufklärung vor, die, wie der Beklagten zuzustimmen ist, unbedenklich wäre.Der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, als der erste Satz tatsächlich nur der Aufklärung dient und daher auch unbedenklich ist. Der zweite Satz geht hingegen wesentlich weiter. Bei kundenfeindlichster Auslegung ist die Bestimmung dahin zu verstehen, dass sich die Beklagte ganz allgemein und damit entgegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG auch für Fälle grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung von jeder Haftung für „sämtliche Gefahren des Verlustes bzw der Beschädigung" freizeichnet. Insoweit liegt daher keine bloße Aufklärung vor, die, wie der Beklagten zuzustimmen ist, unbedenklich wäre.
Klausel 11 (= Punkt 8 des Begehrens):
Wir werden uns nach besten Kräften bemühen, Ihre Sendung entsprechend unseren planmäßigen Zustellzeiten auszuliefern; diese sind jedoch nicht garantiert und nicht Bestandteil dieses Vertrages. Wir haften für keinerlei Verzögerungen.
Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass sie nicht verpflichtet ist, Zustellzeiten zu garantieren (s 6 Ob 572/87 = RdW 1988, 289: keine Verpflichtung, einen verbindlichen Fertigstellungstermin zuzusagen). Der erste Satz der beanstandeten Klausel ist daher unbedenklich. Dadurch wird, anders als durch den zweiten Satz, die Haftung für verschuldeten Verzug nicht ausgeschlossen, wie sie nach Art 17, 19 CMR besteht. Dass der zweite Satz, wie die Beklagte behauptet, auch für einen typischen Durchschnittskunden erkennbar die nach zwingenden transportrechtlichen Vorschriften bestehende Haftung für Lieferfristüberschreitungen nicht berührte, ist durch den insoweit eindeutigen Wortlaut widerlegt. Der zweite Satz der Klausel verstößt daher gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG.Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass sie nicht verpflichtet ist, Zustellzeiten zu garantieren (s 6 Ob 572/87 = RdW 1988, 289: keine Verpflichtung, einen verbindlichen Fertigstellungstermin zuzusagen). Der erste Satz der beanstandeten Klausel ist daher unbedenklich. Dadurch wird, anders als durch den zweiten Satz, die Haftung für verschuldeten Verzug nicht ausgeschlossen, wie sie nach Artikel 17, 19, CMR besteht. Dass der zweite Satz, wie die Beklagte behauptet, auch für einen typischen Durchschnittskunden erkennbar die nach zwingenden transportrechtlichen Vorschriften bestehende Haftung für Lieferfristüberschreitungen nicht berührte, ist durch den insoweit eindeutigen Wortlaut widerlegt. Der zweite Satz der Klausel verstößt daher gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG.
Zu Klausel 12 (= Punkt 9 des Begehrens):
Wir haften nicht für den Verlust, die Beschädigung oder falsche Zustellung einer Sendung, wenn dafür Umstände verantwortlich sind, die sich unserer Kontrolle entziehen. Dazu gehören
- ein Mangel bzw die natürliche Beschaffenheit des Gutes, auch wenn uns dieser/diese bei Übernahme der Sendung bekannt war;
- die Post, einen anderen Luftfrachtführer oder einen anderen Dritten, mit dem wir einen Vertrag abschließen, um Sendungen an Zielorte zu bringen, die wir selbst nicht direkt bedienen. Wir sind auch dann nicht haftbar, wenn der Versender nicht um eine Vereinbarung mit einem Dritten gebeten hat oder davon nicht gewusst hat.
Wir haften ebenfalls nicht für die Beschädigung oder Löschung elektronischer oder fotografischer Abbildungen oder Aufzeichnungen durch Elektrizität oder Magnetkräfte.
Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Klausel die Beklagte nur für Schäden durch Umstände freizeichnet, die sich ihrer Kontrolle entziehen. Die Klausel kann daher nur insoweit gesetzwidrig sein, als die Beklagte dennoch für Schäden einzustehen hat. Das trifft für Schäden zu, die Erfüllungsgehilfen der Beklagten verursachen. In diesen Fällen ist deren Verschulden der Beklagten zuzurechnen (s Art 29 Abs 2 CMR). Soweit die Klausel die Beklagte daher für Verhalten der Post, eines anderen Luftfrachtführers oder eines anderen Dritten, mit dem die Beklagte einen Beförderungsvertrag abschließt, freizeichnet, verstößt sie gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG.Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Klausel die Beklagte nur für Schäden durch Umstände freizeichnet, die sich ihrer Kontrolle entziehen. Die Klausel kann daher nur insoweit gesetzwidrig sein, als die Beklagte dennoch für Schäden einzustehen hat. Das trifft für Schäden zu, die Erfüllungsgehilfen der Beklagten verursachen. In diesen Fällen ist deren Verschulden der Beklagten zuzurechnen (s Artikel 29, Absatz 2, CMR). Soweit die Klausel die Beklagte daher für Verhalten der Post, eines anderen Luftfrachtführers oder eines anderen Dritten, mit dem die Beklagte einen Beförderungsvertrag abschließt, freizeichnet, verstößt sie gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG.
Zur Freizeichnung von der Haftung für Schäden, die durch einen Mangel oder die Beschaffenheit des Gutes verursacht werden, macht die Beklagte geltend, dass es sich dabei geradezu um den klassischen Haftungsbefreiungsgrund handle. Sie lässt dabei außer Acht, dass dieser Haftungsbefreiuungsgrund nur für Schäden gilt, die ausschließlich darauf zurückzuführen sind. So kann der Verfügungsberechtigte nach Art 18 Abs 2 CMR beweisen, dass der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer der in Art 17 Abs 4 CMR bezeichneten besonderen Gefahren entstanden ist, zu denen auch die natürliche Beschaffenheit gewisser Güter gehört. Die beanstandete Klausel schließt die Haftung jedoch ganz allgemein aus, wenn der Schaden auf einen Mangel oder auf die natürliche Beschaffenheit des zur Beförderung übernommenen Gutes zurückzuführen ist und widerspricht schon dadurch § 6 Abs 1 Z 9 KSchG. Der Haftungsausschluss geht auch insofern zu weit, als die Haftung selbst für den Fall ausgeschlossen wird, dass der Mangel der Beklagten bei Übernahme der Sendung bekannt war, ohne darauf Bedacht zu nehmen, ob die Beklagte auf eine allenfalls notwendige besondere Behandlung hätte hinweisen müssen oder allfällige Vereinbarungen über eine solche Behandlung eingehalten hat.Zur Freizeichnung von der Haftung für Schäden, die durch einen Mangel oder die Beschaffenheit des Gutes verursacht werden, macht die Beklagte geltend, dass es sich dabei geradezu um den klassischen Haftungsbefreiungsgrund handle. Sie lässt dabei außer Acht, dass dieser Haftungsbefreiuungsgrund nur für Schäden gilt, die ausschließlich darauf zurückzuführen sind. So kann der Verfügungsberechtigte nach Artikel 18, Absatz 2, CMR beweisen, dass der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer der in Artikel 17, Absatz 4, CMR bezeichneten besonderen Gefahren entstanden ist, zu denen auch die natürliche Beschaffenheit gewisser Güter gehört. Die beanstandete Klausel schließt die Haftung jedoch ganz allgemein aus, wenn der Schaden auf einen Mangel oder auf die natürliche Beschaffenheit des zur Beförderung übernommenen Gutes zurückzuführen ist und widerspricht schon dadurch Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG. Der Haftungsausschluss geht auch insofern zu weit, als die Haftung selbst für den Fall ausgeschlossen wird, dass der Mangel der Beklagten bei Übernahme der Sendung bekannt war, ohne darauf Bedacht zu nehmen, ob die Beklagte auf eine allenfalls notwendige besondere Behandlung hätte hinweisen müssen oder allfällige Vereinbarungen über eine solche Behandlung eingehalten hat.
Zuzubilligen ist der Beklagten aber, dass die beanstandete Klausel unbedenklich ist, soweit die Haftung für die Beschädigung oder Löschung elektronischer oder fotografischer Abbildungen oder Aufzeichnungen durch Elektrizität oder Magnetkräfte ausgeschlossen wird. Der Haftungsausschluss ist auf Umstände beschränkt, die sich der Kontrolle der Beklagten entziehen. Eine Haftung der Beklagten wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens bleibt daher unberührt.
Klausel 13 (= Punkt 10 des Begehrens):
Für folgende Schäden bzw Ereignisse übernehmen wir unabhängig davon, ob sie vertraglich oder außervertraglich entstehen, keine Haftung, auch nicht, wenn sie durch Fahrlässigkeit verursacht oder von uns verschuldet wurden:
- Folgeschäden oder untypische oder unvorhersehbare Schäden oder Verluste;
- andere mittelbare Schäden;
- Verstoß gegen andere Verträge.
Folgeschäden beinhalten insbesondere Einkommensverluste, entgangenen Gewinn und Verluste von Zinsen und Absatzmärkten.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, mit dieser Bestimmung nur die Rechtslage aufgrund der einschlägigen transportrechtlichen Bestimmungen (CMR, Warschauer Abkommen, HGB) wiederzugeben. Aus diesem Grund könne daher kein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG vorliegen.Die Beklagte vertritt die Auffassung, mit dieser Bestimmung nur die Rechtslage aufgrund der einschlägigen transportrechtlichen Bestimmungen (CMR, Warschauer Abkommen, HGB) wiederzugeben. Aus diesem Grund könne daher kein Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG vorliegen.
Der Kläger hält dem zu Recht entgegen, dass der Frachtführer nach Art 23 Abs 5 CMR auch für „mittelbare Schäden" (entgangener Gewinn oder allfällige Folgeschäden) einzustehen hat (7 Ob 545/79 = SZ 52/19 mwN; s auch Schütz in Straube, HGB³ Art 23 CMR Rz 5). Bereits damit geht der Haftungsausschluss zu weit und verstößt daher gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG. Nicht gefolgt kann der Beklagten auch insoweit werden, als sie meint, durch die Wortfolge „übernehmen wir" auch für den typischen Durchschnittskunden eindeutig klarzustellen, dass sie zusätzlich zur gesetzlichen Haftung keine Haftung übernehme und die gesetzliche Haftung daher unberührt bleibe. „Keine Haftung übernehmen" wird als „nicht haften" verstanden, so dass der Durchschnittskunde der Klausel einen umfassenden Haftungsauschluss für bestimmte Schäden und Ereignisse entnimmt.Der Kläger hält dem zu Recht entgegen, dass der Frachtführer nach Artikel 23, Absatz 5, CMR auch für „mittelbare Schäden" (entgangener Gewinn oder allfällige Folgeschäden) einzustehen hat (7 Ob 545/79 = SZ 52/19 mwN; s auch Schütz in Straube, HGB³ Artikel 23, CMR Rz 5). Bereits damit geht der Haftungsausschluss zu weit und verstößt daher gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG. Nicht gefolgt kann der Beklagten auch insoweit werden, als sie meint, durch die Wortfolge „übernehmen wir" auch für den typischen Durchschnittskunden eindeutig klarzustellen, dass sie zusätzlich zur gesetzlichen Haftung keine Haftung übernehme und die gesetzliche Haftung daher unberührt bleibe. „Keine Haftung übernehmen" wird als „nicht haften" verstanden, so dass der Durchschnittskunde der Klausel einen umfassenden Haftungsauschluss für bestimmte Schäden und Ereignisse entnimmt.
4. Leistungsfrist
Nach § 409 Abs 2 ZPO kann der Richter auch bei Unterlassungsklagen eine angemessene Leistungsfrist festlegen, wenn die Unterlassungspflicht die Pflicht zur Änderung eines Zustands einschließt (Rechberger in Rechberger, ZPO² § 409 Rz 1 mwN; zu „reinen Unterlassungsklagen" s 4 Ob 337/78 = SZ 51/76). Das trifft im vorliegenden Fall zu.Nach Paragraph 409, Absatz 2, ZPO kann der Richter auch bei Unterlassungsklagen eine angemessene Leistungsfrist festlegen, wenn die Unterlassungspflicht die Pflicht zur Änderung eines Zustands einschließt (Rechberger in Rechberger, ZPO² Paragraph 409, Rz 1 mwN; zu „reinen Unterlassungsklagen" s 4 Ob 337/78 = SZ 51/76). Das trifft im vorliegenden Fall zu.
Die Beklagte kann das Unterlassungsgebot nur dadurch befolgen, dass sie ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen ändert. Ihr wird aber nicht untersagt, im Verkehr mit Verbrauchern allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, sondern ihr ist nur die Verwendung bestimmter Klauseln verboten. Die Beklagte kann daher auch nicht darauf verwiesen werden, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Stampiglienaufdruck gegenüber Verbrauchern für unanwendbar zu erklären. Das lässt es gerechtfertigt erscheinen, ihr für die Anpassung ihrer Geschäftsbedingungen eine Frist von 3 Monaten einzuräumen.
5. Urteilsveröffentlichung
Die Urteilsveröffentlichung im Verfahren über eine Verbandsklage nach § 28 KSchG verfolgt den gleichen Zweck wie die Urteilsveröffentlichung, zu der die obsiegende Partei nach § 25 UWG ermächtigt werden kann. Zweck der Urteilsveröffentlichung nach § 25 UWG ist es, eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung wieder richtig zu stellen und zu verhindern, dass die Meinung weiter um sich greift. Sie dient der Aufklärung des Publikums über den Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen lässt. Normzweck ist demnach das Bedürfnis, den entstehenden Schaden gutzumachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen zu bewahren, nicht hingegen die Bestrafung des Verletzers (4 Ob 28/01y = ecolex 2001/147 [Rabl]).Die Urteilsveröffentlichung im Verfahren über eine Verbandsklage nach Paragraph 28, KSchG verfolgt den gleichen Zweck wie die Urteilsveröffentlichung, zu der die obsiegende Partei nach Paragraph 25, UWG ermächtigt werden kann. Zweck der Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 25, UWG ist es, eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung wieder richtig zu stellen und zu verhindern, dass die Meinung weiter um sich greift. Sie dient der Aufklärung des Publikums über den Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen lässt. Normzweck ist demnach das Bedürfnis, den entstehenden Schaden gutzumachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen zu bewahren, nicht hingegen die Bestrafung des Verletzers (4 Ob 28/01y = ecolex 2001/147 [Rabl]).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beklagte als weltweit tätiges Beförderungsunternehmen nur zu einem ganz geringen Teil für österreichische Verbraucher tätig wird. Ein berechtigtes Interesse daran, das Urteil in der auflagenstärksten österreichischen Tageszeitung zu veröffentlichen, könnte daher nur bei Vorliegen besonderer Umstände bejaht werden. Solche Umstände sind nicht zu erkennen. Der Beklagten werden mit dem Unterlassungsgebot im Verkehr mit Verbrauchern Klauseln untersagt, bei denen nicht zu befürchten ist, dass durch ihre Anwendung bereits ins Gewicht fallende Schäden entstanden sind oder in Zukunft noch entstehen werden. Der vom Kläger in seiner Revisionsbeantwortung allein ins Treffen geführte Umstand, dass es der Beklagten nicht gelungen ist, die Testkäufereigenschaft sämtlicher Nichtunternehmer zu beweisen, mit denen sie Beförderungsverträge geschlossen hat, vermag ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung nicht zu begründen.
Der Revision war teilweise Folge zu geben. Die angefochtene Entscheidung war dahin abzuändern, dass das Unterlassungsbegehren zu den Punkten 7, 8 und 9 teilweise und das Urteilsveröffentlichungsbegehren zur Gänze abgewiesen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 43, 50 ZPO. Der Kläger ist mit dem Urteilsveröffentlichungsbegehren zur Gänze und bei drei Klauseln teilweise unterlegen. Auf das Urteilsveröffentlichungsbegehren entfällt 1/6 des Gesamtstreitwerts; das teilweise Unterliegen des Klägers bei drei Klauseln lässt es angemessen erscheinen, das Unterliegen des Klägers mit insgesamt 1/5 des Gesamtstreitwerts zu bewerten. Die Beklagte hat dem Kläger daher 3/5 der Kosten und 4/5 der Barauslagen zu ersetzen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 43, 50, ZPO. Der Kläger ist mit dem Urteilsveröffentlichungsbegehren zur Gänze und bei drei Klauseln teilweise unterlegen. Auf das Urteilsveröffentlichungsbegehren entfällt 1/6 des Gesamtstreitwerts; das teilweise Unterliegen des Klägers bei drei Klauseln lässt es angemessen erscheinen, das Unterliegen des Klägers mit insgesamt 1/5 des Gesamtstreitwerts zu bewerten. Die Beklagte hat dem Kläger daher 3/5 der Kosten und 4/5 der Barauslagen zu ersetzen.