Rechtssatz RS0118226
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118226
Entscheidungsdatum
07.10.2003
Rechtssatz
Die Klausel in AGB "Beachten Sie aber bitte, dass unsere Transportversicherung für Folgeschäden oder durch Verspätung verursachte Verluste oder Schäden keine Deckung bietet. Wenn Sie auf der Vorderseite dieses Luftfrachtbriefes nicht das Kästchen 'JA' für die Versicherung ankreuzen, übernehmen Sie sämtliche Gefahren des Verlustes beziehungsweise der Beschädigung." verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG und ist daher unzulässig.Die Klausel in AGB "Beachten Sie aber bitte, dass unsere Transportversicherung für Folgeschäden oder durch Verspätung verursachte Verluste oder Schäden keine Deckung bietet. Wenn Sie auf der Vorderseite dieses Luftfrachtbriefes nicht das Kästchen 'JA' für die Versicherung ankreuzen, übernehmen Sie sämtliche Gefahren des Verlustes beziehungsweise der Beschädigung." verstößt gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG und ist daher unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118226
Dokumentnummer
JJR_20031007_OGH0002_0040OB00130_03A0000_009