Rechtssatz RS0118223
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118223
Entscheidungsdatum
07.10.2003
Rechtssatz
Die Klausel in AGB "Gemäß den unten angeführten allgemeinen Transportbedingungen sind das Unternehmen und seine Angestellten und Agenten (Erfüllungsgehilfen) erstens in keiner Weise haftbar für gewisse Verluste und Schäden, und zweitens, wo immer sie haftbar sind, ist die Höhe des Haftungsbetrages bis zu jenem Betrag, der unter Punkt 8 angeführt ist, genau limitiert." verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG und ist daher unzulässig.Die Klausel in AGB "Gemäß den unten angeführten allgemeinen Transportbedingungen sind das Unternehmen und seine Angestellten und Agenten (Erfüllungsgehilfen) erstens in keiner Weise haftbar für gewisse Verluste und Schäden, und zweitens, wo immer sie haftbar sind, ist die Höhe des Haftungsbetrages bis zu jenem Betrag, der unter Punkt 8 angeführt ist, genau limitiert." verstößt gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG und ist daher unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118223
Dokumentnummer
JJR_20031007_OGH0002_0040OB00130_03A0000_006