Der vom Rekursgericht zugelassene Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, aber nicht gerechtfertigt.
Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er von ihm geschlossenen Verträge zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung geklagt werden (§ 28 KSchG). Der Anspruch kann ... vom Verein für Konsumenteninformation geltend gemacht werden (§ 29 KSchG). Die Anwendung des § 28 KSchG ist weder auf bedenkliche AGB beschränkt, die einem Verbrauchergeschäft zugrundegelegt werden, reicht also über die Kontrolle der Verträge hinaus, die das I. Hauptstück der AGB treffen will, noch auf ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs (SZ 55/111 = ÖBl 1983, 127 = MietSlg 34/25;Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er von ihm geschlossenen Verträge zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung geklagt werden (Paragraph 28, KSchG). Der Anspruch kann ... vom Verein für Konsumenteninformation geltend gemacht werden (Paragraph 29, KSchG). Die Anwendung des Paragraph 28, KSchG ist weder auf bedenkliche AGB beschränkt, die einem Verbrauchergeschäft zugrundegelegt werden, reicht also über die Kontrolle der Verträge hinaus, die das römisch eins. Hauptstück der AGB treffen will, noch auf ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs (SZ 55/111 = ÖBl 1983, 127 = MietSlg 34/25;
Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer, Konsumentenschutzgesetz3 172; Jelinek
in Krejci, Handbuch zum KSchG 795). Im abstrakten Kontrollverfahren
einer Verbandsklage kann die Prüfung der Zulässigkeit von Klauseln
nur generalisierend erfolgen; für eine individualvertragskonforme
Auslegung ist in diesem Verfahren kein Raum (2 Ob 523/94). Das
Unterlassungsbegehren ist auch bei teilweiser Unzulässigkeit von
AGB-Klauseln gerechtfertigt; im Verbandsprozeß ist für eine
geltungserhaltende Reduktion kein Raum, das Ziel des KSchG ist, auf
einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten AGB
hinzuwirken (EvBl 1985/107 = RdW 1987, 120 = MietSlg 39/2; Apathy in
Schwimann, Rz 3 zu §§ 28-30 KSchG; Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer aaO
172).
Die Beklagte bestreitet hier die Tatbestandsmäßigkeit des § 28 KSchG,
weil sie ihre Trainings-Anmeldungsformulare nicht "verwende" und mit
dem Angestellten der klagenden Partei keinen Vertrag abgeschlossen
habe. Im Verbandsprozeß nach §§ 28 ff KSchG geht es nicht um die
Anfechtung konkreter Rechtsgeschäfte, sondern darum, unzulässige
AGB-Klauseln präventiv "aus dem Rechtsverkehr zu ziehen". Es kommt
daher nicht darauf an, ob im geschäftlichen Verkehr ein
Rechtsgeschäft unter Verwendung der AGB oder Formblätter, die
unzulässige Bedingungen als Vertragsbestandteile enthalten,
tatsächlich abgeschlossen wurde, sondern es genügt schon deren
drohende Verwendung (Apathy aaO Rz 2). Das ist unter anderem dann der
Fall, wenn im vorvertraglichen Bereich dem präsumptiven
Vertragspartner - wie hier dem Angestellten der klagenden Partei -
der Vertragsabschluß auf der Grundlage dieser Bedingungen angeboten
wird. Krejci (in Rummel2, Rz 8 zu §§ 28-30 KSchG) fordert nur, daß
die "AGB als Vertragsschablonen tatsächlich zum Einsatz gelangen."
Dem ist hier durch den "Einsatz" bei der Offertstellung zur
beabsichtigten Gestaltung des Vertragsinhaltes entsprochen. Der Auffassung von Jelinek (aaO 806), daß die Bedingungen in AGB oder Vertragsformblättern verwendet werden, lasse § 28 KSchG für das Rechtswidrigkeitsurteil nicht ausreichen, erforderlich sei ein Bezug zu "geschlossenen Verträgen" somit, daß die vorformulierten Vertragsbestimmungen in perfekt gewordene Verträge eingegangen seien, vermag der erkennende Senat nicht zu teilen. Bei der Übergabe der AGB oder des Formblatts an einen am Vertragsabschluß erkennbar interessierten Kunden droht die Verwendung, soferne nicht der Unternehmer bei Übergabe der AGB oder des Formblatts stets die verbotenen Klauseln streicht oder abändert oder aber dem Kunden die Streichung oder Abänderung derartiger gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßenden Klauseln in Aussicht stellt. Ein derartiges Verhalten der Beklagten ist hier nicht bescheinigt.beabsichtigten Gestaltung des Vertragsinhaltes entsprochen. Der Auffassung von Jelinek (aaO 806), daß die Bedingungen in AGB oder Vertragsformblättern verwendet werden, lasse Paragraph 28, KSchG für das Rechtswidrigkeitsurteil nicht ausreichen, erforderlich sei ein Bezug zu "geschlossenen Verträgen" somit, daß die vorformulierten Vertragsbestimmungen in perfekt gewordene Verträge eingegangen seien, vermag der erkennende Senat nicht zu teilen. Bei der Übergabe der AGB oder des Formblatts an einen am Vertragsabschluß erkennbar interessierten Kunden droht die Verwendung, soferne nicht der Unternehmer bei Übergabe der AGB oder des Formblatts stets die verbotenen Klauseln streicht oder abändert oder aber dem Kunden die Streichung oder Abänderung derartiger gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßenden Klauseln in Aussicht stellt. Ein derartiges Verhalten der Beklagten ist hier nicht bescheinigt.
Ob bereits das bloße Aufliegen von AGB oder Formularen den Tatbestand ihrer drohenden Verwendung erfüllt, ist hier nicht zu beurteilen.
Im Revisionsrekursverfahren bestreitet die Beklagte dann nur mehr, daß die Klauseln "Änderungen der Öffnungszeiten bzw unseres Leistungsangebotes behalten wir uns vor" und "Gerät das Mitglied mit den vereinbarten Zahlungen mehr als 4 Wochen in Verzug, so werden die Monatsbeiträge für die gesamte Dauer der Mitgliedschaft sofort zur Zahlung fällig" gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG bzw § 13 KSchG verstoßen.Im Revisionsrekursverfahren bestreitet die Beklagte dann nur mehr, daß die Klauseln "Änderungen der Öffnungszeiten bzw unseres Leistungsangebotes behalten wir uns vor" und "Gerät das Mitglied mit den vereinbarten Zahlungen mehr als 4 Wochen in Verzug, so werden die Monatsbeiträge für die gesamte Dauer der Mitgliedschaft sofort zur Zahlung fällig" gegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG bzw Paragraph 13, KSchG verstoßen.
Auch wenn eine AGB-Unklarheit im konkreten Fall mit Hilfe des § 915 ABGB durch das Gericht zugunsten des Kunden ausgelegt werden kann, so bleibt im allgemeinen Rechtsverkehr die dauernde Gefahr, daß der Verwender mit dem Hinweis auf die betreffende Bestimmung die für ihn günstigste Deutung durchzusetzen versucht. Es ist daher im Rahmen der Verbandsklage die "kundenfeindlichste", also die für den Kunden ungünstigste (objektive) Auslegung zugrunde zu legen und danach zu prüfen, ob ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten vorliegt (2 Ob 534/94).Auch wenn eine AGB-Unklarheit im konkreten Fall mit Hilfe des Paragraph 915, ABGB durch das Gericht zugunsten des Kunden ausgelegt werden kann, so bleibt im allgemeinen Rechtsverkehr die dauernde Gefahr, daß der Verwender mit dem Hinweis auf die betreffende Bestimmung die für ihn günstigste Deutung durchzusetzen versucht. Es ist daher im Rahmen der Verbandsklage die "kundenfeindlichste", also die für den Kunden ungünstigste (objektive) Auslegung zugrunde zu legen und danach zu prüfen, ob ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten vorliegt (2 Ob 534/94).
Die Klausel "Änderungen der Öffnungszeiten bzw unseres Leistungsangebotes behalten wir uns vor" ist als nicht individuell ausgehandelte Vertragsbestimmung nachteilig iS des § 6 Abs 2 Z 3 KSchG, weil in der Hausordnung (aus der Rückseite des Trainings-Anmeldungsformulars) die Öffnungszeiten des Fitneß-Zentrums der Beklagten angeführt sind. Insoferne ist daher das Leistungsangebot der Beklagten entgegen ihrem Rechtsmittelvortrag nicht unbestimmt, sodaß die Vorinstanzen zu Recht einen Verstoß gegen das gesetzliche Gebot des § 6 Abs 2 Z 3 KSchG angenommen haben. Daß die Änderung der Öffnungszeiten dem Kunden eines Fitneß-Zentrums nicht zumutbar sei, wird im Rechtsmittel nicht in Frage gestellt.Die Klausel "Änderungen der Öffnungszeiten bzw unseres Leistungsangebotes behalten wir uns vor" ist als nicht individuell ausgehandelte Vertragsbestimmung nachteilig iS des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG, weil in der Hausordnung (aus der Rückseite des Trainings-Anmeldungsformulars) die Öffnungszeiten des Fitneß-Zentrums der Beklagten angeführt sind. Insoferne ist daher das Leistungsangebot der Beklagten entgegen ihrem Rechtsmittelvortrag nicht unbestimmt, sodaß die Vorinstanzen zu Recht einen Verstoß gegen das gesetzliche Gebot des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG angenommen haben. Daß die Änderung der Öffnungszeiten dem Kunden eines Fitneß-Zentrums nicht zumutbar sei, wird im Rechtsmittel nicht in Frage gestellt.
Daß § 13 KSchG nicht auf Abzahlungsgeschäfte (§§ 16 ff KSchG) beschränkt ist, sondern - wie sich schon aus seiner Einordnung ergibt - auch auf Verträge über wiederkehrende Leistungen anzuwenden ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl 1988/111 = WBl 1988, 61; SZ 58/144 = EvBl 1986/54 = RdW 1986, 75; zuletzt 4 Ob 1541/93) und der Lehre (Jud in Krejci, Handbuch zum KSchG 530; Krejci aaO Rz 1 zu § 13 KSchG und Rz 5 zu § 17 KSchG mwN; Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer aaO 101). Die hier zu beurteilenden Verträge zwischen der Beklagten als Inhaberin eines Fitneß-Studios und ihren Kunden sind Verträge über wiederkehrende Leistungen. Die von der Beklagten verwendete Klausel "Gerät das Mitglied mit den vereinbarten Zahlungen mehr als 4 Wochen in Verzug, so werden die Monatsbeiträge für die gesamte Dauer der Mitgliedschaft sofort zur Zahlung fällig" verstößt gegen das gesetzliche Verbot des § 13 KSchG, wonach der Unternehmer das Recht zum Terminsverlust nur ausüben darf, wenn er selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie der Unternehmer den Verbraucher durch Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. In der Klausel ist der Zeitraum für die rückständige Leistung verkürzt; überdies fehlt die Anordnung des Terminsverlustes unter Setzung einer Nachfrist.Daß Paragraph 13, KSchG nicht auf Abzahlungsgeschäfte (Paragraphen 16, ff KSchG) beschränkt ist, sondern - wie sich schon aus seiner Einordnung ergibt - auch auf Verträge über wiederkehrende Leistungen anzuwenden ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl 1988/111 = WBl 1988, 61; SZ 58/144 = EvBl 1986/54 = RdW 1986, 75; zuletzt 4 Ob 1541/93) und der Lehre (Jud in Krejci, Handbuch zum KSchG 530; Krejci aaO Rz 1 zu Paragraph 13, KSchG und Rz 5 zu Paragraph 17, KSchG mwN; Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer aaO 101). Die hier zu beurteilenden Verträge zwischen der Beklagten als Inhaberin eines Fitneß-Studios und ihren Kunden sind Verträge über wiederkehrende Leistungen. Die von der Beklagten verwendete Klausel "Gerät das Mitglied mit den vereinbarten Zahlungen mehr als 4 Wochen in Verzug, so werden die Monatsbeiträge für die gesamte Dauer der Mitgliedschaft sofort zur Zahlung fällig" verstößt gegen das gesetzliche Verbot des Paragraph 13, KSchG, wonach der Unternehmer das Recht zum Terminsverlust nur ausüben darf, wenn er selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie der Unternehmer den Verbraucher durch Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. In der Klausel ist der Zeitraum für die rückständige Leistung verkürzt; überdies fehlt die Anordnung des Terminsverlustes unter Setzung einer Nachfrist.
Die Wiederholungsgefahr (vgl dazu Krejci aaO Rz 18 zu §§ 28-30 KSchG; Jelinek aaO 813 ff mwN) wird im Rechtsmittel nicht in Frage gestellt. Demgemäß ist dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.Die Wiederholungsgefahr vergleiche dazu Krejci aaO Rz 18 zu Paragraphen 28 -, 30, KSchG; Jelinek aaO 813 ff mwN) wird im Rechtsmittel nicht in Frage gestellt. Demgemäß ist dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 78, 402 EO iVm 40, 50 ZPO bzw § 393 EO.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit 40, 50 ZPO bzw Paragraph 393, EO.