Rechtssatz RS0118227
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118227
Entscheidungsdatum
07.10.2003
Rechtssatz
Der zweite Satz der Klausel in AGB "Wir werden uns nach besten Kräften bemühen, Ihre Sendung entsprechend unseren planmäßigen Zustellzeiten auszuliefern; diese sind jedoch nicht garantiert und nicht Bestandteil dieses Vertrages. Wir haften für keinerlei Verzögerungen." verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG. Der erste Satz ist zulässig, da keine Verpflichtung besteht Zustellzeiten zu garantieren.Der zweite Satz der Klausel in AGB "Wir werden uns nach besten Kräften bemühen, Ihre Sendung entsprechend unseren planmäßigen Zustellzeiten auszuliefern; diese sind jedoch nicht garantiert und nicht Bestandteil dieses Vertrages. Wir haften für keinerlei Verzögerungen." verstößt gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG. Der erste Satz ist zulässig, da keine Verpflichtung besteht Zustellzeiten zu garantieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118227
Dokumentnummer
JJR_20031007_OGH0002_0040OB00130_03A0000_010