Rechtssatz RS0118257
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118257
Entscheidungsdatum
26.09.2003
Rechtssatz
Für den Begriff des Versicherungsagenten kann sinngemäß auf die Definition des selbständigen Handelsvertreters zurückgegriffen werden. Demnach umfasst der Begriff die ständige (verpflichtende) Betrauung durch einen Versicherer mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften (Versicherungsverträgen) im Namen und für Rechnung des anderen, wenn und soweit diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausgeübt wird. Ist aber der Versicherungsvertreter oderVersicherungsagent grundsätzlich vom Begriff des Handelsvertreters umfasst, gibt es keinen Grund, die Einstufung des Versicherungsagenten als Handelsvertreter und damit Betreiber eines Grundhandelsgewerbes im Sinne des §1 Abs2 Z7 HGB abzulehnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118257
Dokumentnummer
JJR_20030926_OGH0002_0030OB00109_03F0000_003