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Rechtssatz RS0118263

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118263

Geschäftszahl

3Ob152/02b

Entscheidungsdatum

22.10.2003

Rechtssatz

Ein Beschluss der Hauptversammlung über eine Kapitalerhöhung muss den Betrag derselben nicht bestimmt nennen. Die Angabe kann daher auch durch Festsetzung eines betragsmäßigen Rahmens oder auch nur durch Festlegung eines Höchstbetrags erfolgen. Die Hauptversammlung kann den Vorstand im Kapitalerhöhungsbeschluss eine Frist zur Durchführung der Kapitalerhöhung setzen. Fehlt im Erhöhungsbeschluss eine Frist, ist die Kapitalerhöhung unverzüglich in Angriff zu nehmen und binnen angemessener Frist durchzuführen. Unzulässig wäre es, die Festlegung der Frist und damit des genauen Erhöhungsbetrags dem Ermessen der Verwaltung (Vorstand und Aufsichtsrat) zu überlassen (mit Nachweisen aus der deutschen Kommentarliteratur).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 152/02b
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 152/02b
    Veröff: SZ 2003/132

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118263

Dokumentnummer

JJR_20031022_OGH0002_0030OB00152_02B0000_002