Entscheidungsgründe:
Zu I.: Da zwar die zu AZ 22 Cg 21/01s des Erstgerichts erst- bis drittklagenden Parteien die Klage zurückgezogen haben, nicht jedoch die zu AZ 23 Cg 40/01t des Erstgerichts klagende Partei, war der Beschluss vom 24. April 2003 gemäß §§ 419, 430 ZPO dementsprechend zu berichtigen.Zu römisch eins.: Da zwar die zu AZ 22 Cg 21/01s des Erstgerichts erst- bis drittklagenden Parteien die Klage zurückgezogen haben, nicht jedoch die zu AZ 23 Cg 40/01t des Erstgerichts klagende Partei, war der Beschluss vom 24. April 2003 gemäß Paragraphen 419, 430, ZPO dementsprechend zu berichtigen.
Zu II.: Der Kläger ist Aktionär der beklagten Aktiengesellschaft, die mit Veröffentlichung vom 14. Dezember 2000 für den 12. Jänner 2001 die 72. ordentliche Hauptversammlung einberief. Punkt 5 der Tagesordnung sah die Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals vor.Zu römisch zwei.: Der Kläger ist Aktionär der beklagten Aktiengesellschaft, die mit Veröffentlichung vom 14. Dezember 2000 für den 12. Jänner 2001 die 72. ordentliche Hauptversammlung einberief. Punkt 5 der Tagesordnung sah die Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals vor.
Der "Generaldirektor" der beklagten Partei Dr. G***** legte in der Hauptversammlung eingehend dar, durch die in nächster Zeit wegen des Einstiegs in das Trinkwasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsgeschäft notwendigen hohen Investitionen sei eine nachhaltige Strukturveränderung notwendig. Zum Tagesordnungspunkt (TOP) 5 erläuterte Dr. G*****, der Vorstand schlage die Durchführung einer ordentlichen Kapitalerhöhung vor, die sich in eine Sacheinlage gegen Einbringung von Geschäftsanteilen an der NÖSIWAG sowie die Ausgabe junger Aktien gegen Barmittel splitte. Mit der Übernahme der NÖSIWAG solle die zentrale Weichenstellung für den Einstieg in das "Wassergeschäft" erfolgen. Nach eingehender Erläuterung der geplanten Transaktion stellte der Vorsitzende des Vorstands namens des Vorstands folgenden Antrag:
"Das Grundkapital der Gesellschaft wird von 82,878.000 EUR um bis zu 8,371.514,05 EUR auf bis zu 91,249.514,05 EUR erhöht durch Ausgabe von bis zu 3,454.545 Stück nennwertloser Stückaktien der Gesellschaft mit Gewinnberechtigung ab 1. Oktober 2000 zu einem Ausgabekurs von 33 EUR je nennwertloser Stückaktie, wobei jede nennwertlose Stückaktie am Kapital im gleichen Umfang und zu gleichen Rechten beteiligt ist, und zwar
(1) im Ausmaß von 4,269.343,85 EUR gegen Sacheinlage eines Teils des Geschäftsanteiles des Landes Niederösterreich an der NÖSIWAG Niederösterreichische Siedlungswasserbau-Gesellschaft mbH ..., dem eine übernommene und zur Gänze aufgebrachte Stammeinlage von 387,333.333 S entspricht, durch Ausgabe von 1,761,765 Stück nennwertloser Stückaktien der Gesellschaft an das Land Niederösterreich als einbringender Gesellschafter, sowie
(II) im Ausmaß von bis zu 4,102.170,20 EUR gegen Bareinlage durch Ausgabe von bis zu 1,692.780 Stück nennwertloser Stückaktien der Gesellschaft zum Ausgabekurs von 33 EUR je nennwertloser Stückaktie erhöht.(römisch zwei) im Ausmaß von bis zu 4,102.170,20 EUR gegen Bareinlage durch Ausgabe von bis zu 1,692.780 Stück nennwertloser Stückaktien der Gesellschaft zum Ausgabekurs von 33 EUR je nennwertloser Stückaktie erhöht.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die entsprechenden Satzungsänderungen vorzunehmen."
§ 15 Abs 2 der Satzung der beklagten Partei lautet: "Sofern das Gesetz nicht zwingend eine andere Mehrheit vorschreibt, beschließt die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und in den Fällen, in denen eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals."Paragraph 15, Absatz 2, der Satzung der beklagten Partei lautet: "Sofern das Gesetz nicht zwingend eine andere Mehrheit vorschreibt, beschließt die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und in den Fällen, in denen eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals."
Der Vorsitzende der Hauptversammlung teilte mit, dass 296 Aktionäre mit insgesamt 28,438.602 Stimmen anwesend bzw vertreten seien. Er brachte den Antrag zur Abstimmung. Für den Antrag stimmten der Vertreter des Mehrheitsaktionärs Land Niederösterreich und zahlreiche Aktionäre, insgesamt 18,549.046 Stimmen. Gegen den Antrag wurden 9,387.900 Stimmen abgegeben. Es gab 502.106 Stimmenthaltungen. Der Vorsitzende der Hauptversammlung verkündete das Ergebnis und gab bekannt, dass 65,22 % Pro-Stimmen, 33,01 % Kontrastimmen und 1,77 % Stimmenthaltungen vorlägen. Er erklärte, der Antrag sei somit mit Mehrheit angenommen; er verwies auf § 15 Abs 2 der Satzung, wonach für diesen Beschlussantrag die einfache Mehrheit erforderlich und auch erreicht worden sei.Der Vorsitzende der Hauptversammlung teilte mit, dass 296 Aktionäre mit insgesamt 28,438.602 Stimmen anwesend bzw vertreten seien. Er brachte den Antrag zur Abstimmung. Für den Antrag stimmten der Vertreter des Mehrheitsaktionärs Land Niederösterreich und zahlreiche Aktionäre, insgesamt 18,549.046 Stimmen. Gegen den Antrag wurden 9,387.900 Stimmen abgegeben. Es gab 502.106 Stimmenthaltungen. Der Vorsitzende der Hauptversammlung verkündete das Ergebnis und gab bekannt, dass 65,22 % Pro-Stimmen, 33,01 % Kontrastimmen und 1,77 % Stimmenthaltungen vorlägen. Er erklärte, der Antrag sei somit mit Mehrheit angenommen; er verwies auf Paragraph 15, Absatz 2, der Satzung, wonach für diesen Beschlussantrag die einfache Mehrheit erforderlich und auch erreicht worden sei.
Der Kläger, der als Inhaber einer Aktie im Verzeichnis der Teilnehmer an der Hauptversammlung aufscheint, erklärte neben dem Vertreter der zu AZ 22 Cg 21/01s des Erstgerichts erst- bis drittklagenden Parteien und fünf weiteren Aktionären Widerspruch zu Protokoll.
Der Schlusskurs der Aktie der beklagten Partei im Handel der Wiener Börse am 11. Jänner 2001 betrug 33 EUR. Das Bezugsverhältnis beträgt 99 : 10, dh, 99 Stück alter Aktien berechtigen zum Bezug von 10 Stück auf Grund des Punkts II des Beschlusses neu auszugebender Aktien.Der Schlusskurs der Aktie der beklagten Partei im Handel der Wiener Börse am 11. Jänner 2001 betrug 33 EUR. Das Bezugsverhältnis beträgt 99 : 10, dh, 99 Stück alter Aktien berechtigen zum Bezug von 10 Stück auf Grund des Punkts römisch zwei des Beschlusses neu auszugebender Aktien.
Der Kläger brachte am 12. Februar 2001 eine Anfechtungsklage ein, mit der er u.a. den zu TOP 5 gefassten Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals bekämpfte und das Urteil begehrte, der Beschluss über diesen Tagesordnungspunkt werde für nichtig erklärt. Über das Klagebegehren betreffend die Anfechtung des zu TOP 6 gefassten Beschlusses wurde bereits mit Teilurteil rechtskräftig entschieden (3 Ob 7/02d = GesRZ 2003, 99).
Der Kläger brachte vor, Hauptaktionär der beklagten Aktiengesellschaft und zugleich Alleineigentümer des um rund 1,2 Mrd S gegen Aktien und bar von der beklagten Partei zu übernehmenden Unternehmens sei das Land Niederösterreich. In einem solchen Fall wäre besondere Sorgfalt notwendig gewesen, insbesondere bei der Information der betroffenen Mitaktionäre, im Besonderen über die Preisangemessenheit der Transaktion. Diesem Erfordernis sei die beklagte Partei nicht nachgekommen. Vor der Hauptversammlung sei den Aktionären keinerlei nähere Information erteilt worden, die äußerst dürftigen Ausführungen in der Hauptversammlung beschränkten sich im Wesentlichsten auf einen knapp eineinhalbseitigen Text. Auf Fragen nach den Auswirkungen der Transaktion für die wesentlichen Börsenkennzahlen und den Methoden der Wertermittlung sei in keiner Weise zielführend geantwortet worden. Aber schon auf Grund der wenigen, den Aktionären zugänglichen Tatsachen über das zu übernehmende Unternehmen ergäben sich Bedenken, weil zwischen den wirtschaftlichen Eckdaten aus dem im Firmenbuch aufliegenden Jahresabschluss und den Angaben der beklagten Partei eine Diskrepanz bestehe. Im Firmenbuch sei ein Umsatz von 222 Mio S für 1999 und ein Jahresfehlbetrag von 4 Mio S ausgewiesen. Das Eigenkapital inklusive unversteuerte Rücklagen und Baukostenzuschüssen werde mit 654 Mio S beziffert. Die beklagte Partei gebe hingegen das EBIT nach IAS mit 35 Mio S, den Cash Flow mit 112 Mio S an. Damit werde der im Vorjahr erzielte Return on Eqity von 11,3 % stark verwässert und der Bewertung ein wesentlich geringerer Zinssatz zugrundegelegt. Dem Antrag des Klägers auf Abstimmung über eine Sonderprüfung der Preisangemessenheit dieser Transaktion sei gesetzwidrig nicht entsprochen worden.
Die Annahme des Beschlusses mit einfacher Mehrheit entspreche nicht den gesetzlichen und satzungsgemäßen Erfordernissen, wonach eine qualifizierte Kapitalmehrheit erforderlich sei.
Die beschlossene Kapitalerhöhung sei auch ihrem Inhalt nach nicht ausreichend und daher nicht gesetzmäßig definiert; sie setze insbesondere keine Durchführungsfristen und sonstigen Durchführungsmodalitäten fest.
Das mit dem Umtauschverhältnis 99 : 10 festgelegte Bezugsrecht sei faktisch kaum ausübbar und beschneide daher neuerlich die Rechte der Aktionäre. Das Bezugsrecht der Aktionäre werde faktisch durch die Tatsache ausgeschlossen, dass der Bezugspreis je Aktie mit 33 EUR und damit über dem derzeitigen Börsekurs festgesetzt werde. Es sei daher nicht anzunehmen bzw gar nicht zuzumuten, dass Aktionäre vom Bezugsrecht Gebrauch machen, wenn sie sich billiger auf dem Markt eindecken könnten. Damit werde vom Hauptaktionär offenbar angestrebt, dass sich seine Beteiligungsverhältnisse an der beklagten Partei weiter erhöhen.
Der angefochtene Beschluss widerspreche jedenfalls dem Gesetz wie auch der Satzung sowie dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre.
Die beklagte Partei wendete ein, die Herabsetzung der Beschlussmehrheit auf die einfache Kapitalmehrheit in der Satzung sei gültig. Die Festsetzung einer Höchstgrenze der Kapitalerhöhung im Hauptversammlungsbeschluss sei zulässig; Durchführungsfristen müssten nicht festgesetzt werden. Da bei einer Publikumsgesellschaft nie sichergestellt sein könne, dass alle Aktionäre gleich viele Aktien halten, komme es bei Kapitalerhöhungen immer und zwangsläufig zu Rundungsdifferenzen. Die Hauptversammlung habe den Ausgabekurs genau mit dem aktuellen Börsekurs festgesetzt. Jeder Aktionär könne jederzeit Aktien anstelle des Spitzenausgleichs erwerben, wenn er ein (minimales) Sinken seiner Beteiligung befürchte. Ein (faktischer) Bezugsrechtsausschluss liege nicht vor.
Der Kläger behaupte nicht einmal, dass bei einer Sonderprüfung der Kapitalerhöhungsbeschluss nicht gefasst worden wäre oder einen anderen Inhalt erhalten hätte; schon deshalb sei er zur Anfechtung des Kapitalerhöhungsbeschlusses nicht berechtigt. Außerdem hätte der Mehrheitsaktionär einen solchen Antrag jedenfalls abgelehnt. Der Antrag auf Sonderprüfung sei gesetzwidrig gewesen, weil es nicht um Maßnahmen der Geschäftsführung, sondern um eine Maßnahme der Hauptversammlung gegangen sei und der Antrag nicht in der Tagesordnung kundgemacht worden sei. Der Kläger hätte mit einer einzigen Aktie eine Vertagung des Kapitalerhöhungsbeschlusses nicht durchsetzen können und habe es daher hinnehmen müssen, dass über die Kapitalerhöhung sofort abgestimmt werde. Er habe es der Hauptversammlung anheim gestellt, die Abstimmung über seinen Antrag gegebenenfalls nach der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung vorzunehmen. Er habe keinen Prüfer namentlich vorgeschlagen. Dem Kläger seien detaillierte Informationen über die Transaktion erteilt worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, der zur TOP 5 gefasste Beschluss werde für nichtig erklärt, ab; neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt stellte das Erstgericht eingehend die zu TOP 5 in der Hauptversammlung erfolgten Erläuterungen zur beabsichtigen Transaktion fest. Insbesondere wurde zur Bewertungsfrage auf die eingeholten Gutachten und die handelsrechtliche Sacheinlagenprüfung, die vom Firmenbuchgericht veranlasst worden war, hingewiesen. Nach Abschluss einer Diapräsentation stellte der Vorsitzende des Vorstands der beklagten Partei den angefochtenen Antrag und führte zusätzlich aus, dass alle Aktionäre der beklagten Partei im Rahmen der Kapitalerhöhung, voraussichtlich ab 14. Februar 2000 ein Bezugsrecht auf die neu auszugebenden Aktien hätten. Dabei berechtigten 99 Stück alte Aktien zum Bezug von 10 neuen Aktien. Der Bezugspreis für die neuen Aktien betrage 33 EUR je Aktie. Das endgültige Ausmaß der Kapitalerhöhung werde nach Ablauf der Bezugsfrist feststehen und zur entsprechenden Ausgabe junger Aktien mit Gewinnberechtigung ab 1. Oktober 2000 führen. Der Kläger meldete sich zu Wort und führte aus, die Ankündigung der Kapitalerhöhung in der Tagesordnung habe einen komplizierten Wortlaut; die Bewertung der NÖSIWAG sei für ihn nicht verständlich, er stehe ihr skeptisch gegenüber und komme bei weitem nicht auf einen Wert von 1,2 Mrd S. Die Unabhängigkeit des Gutachters sei für ihn ein sensibles Thema. Das vorgesehene Bezugsverhältnis von 99 : 10 sei ungewöhnlich; er könne sich nicht vorstellen, dass viele Aktionäre davon nach Abzug der Dividende Gebrauch machen würden. Die beklagte Partei würde den Barkaufpreis selbst finanzieren müssen. Er fragte weiters nach den Auswirkungen für die wesentlichen Börsenzahlen und ersuchte um eine entsprechende Information der Aktionäre. Er kritisierte die erteilten Informationen als unzureichend und stellte den Antrag auf Sonderprüfung der Preisangemessenheit dieser Transaktion, wobei das Stimmrecht des Landes Niederösterreich wegen dessen Begünstigung auszuschließen sei. Zur Frage, ob zuerst über den Kapitalerhöhungsantrag oder über seinen Antrag abgestimmt werden solle, erklärte der Kläger, es mögen sich die Juristen den Kopf darüber zerbrechen. Über den Antrag des Klägers auf Sonderprüfung wurde nicht abgestimmt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht - soweit jetzt im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - aus, eine Klausel wie § 15 Abs 2 der Satzung der beklagten Partei sei hinreichend deutlich, weil darin zum Ausdruck komme, dass nicht nur die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sondern darüber hinaus die einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals genüge, wenn dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Die Wirkung dieser Klausel erstrecke sich jedenfalls auf Satzungsänderungen. Die Wortfolge "in Fällen" sei dahingehend zu interpretieren, dass damit alle Fälle, in denen eine Kapitalmehrheit erforderlich ist und das Gesetz eine Herabsetzung auf die einfache Mehrheit zulässt, gemeint seien. Die Herabsetzung der zur Beschlussfassung erforderlichen Mehrheit des vertretenen Grundkapitals gelte demnach auch für Beschlüsse über die ordentliche Kapitalerhöhung. Dafür spreche auch, dass Kapitalerhöhungen der Hauptanwendungsfall von Satzungsänderungen darstellten und der Satzung nicht unterstellt werden könne, sie wolle eine Vorschrift gerade in deren Kernbereich nicht angewendet wissen, zumal der Wortlaut der Klausel auch keinen entsprechenden Hinweis enthalte. Da die Satzung das Mehrheitserfordernis in Ansehung des vertretenen Grundkapitals für ordentliche Kapitalerhöhungen zulässig auf die einfache Mehrheit herabgesetzt habe und der zum TOP 5 gefasste Kapitalerhöhungsbeschluss eine Kapitalmehrheit von 65,22 % für sich gehabt habe, sei darin kein Mangel zu erblicken, weshalb der Beschluss aus diesem Grund nicht anfechtbar sei.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht - soweit jetzt im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - aus, eine Klausel wie Paragraph 15, Absatz 2, der Satzung der beklagten Partei sei hinreichend deutlich, weil darin zum Ausdruck komme, dass nicht nur die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sondern darüber hinaus die einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals genüge, wenn dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Die Wirkung dieser Klausel erstrecke sich jedenfalls auf Satzungsänderungen. Die Wortfolge "in Fällen" sei dahingehend zu interpretieren, dass damit alle Fälle, in denen eine Kapitalmehrheit erforderlich ist und das Gesetz eine Herabsetzung auf die einfache Mehrheit zulässt, gemeint seien. Die Herabsetzung der zur Beschlussfassung erforderlichen Mehrheit des vertretenen Grundkapitals gelte demnach auch für Beschlüsse über die ordentliche Kapitalerhöhung. Dafür spreche auch, dass Kapitalerhöhungen der Hauptanwendungsfall von Satzungsänderungen darstellten und der Satzung nicht unterstellt werden könne, sie wolle eine Vorschrift gerade in deren Kernbereich nicht angewendet wissen, zumal der Wortlaut der Klausel auch keinen entsprechenden Hinweis enthalte. Da die Satzung das Mehrheitserfordernis in Ansehung des vertretenen Grundkapitals für ordentliche Kapitalerhöhungen zulässig auf die einfache Mehrheit herabgesetzt habe und der zum TOP 5 gefasste Kapitalerhöhungsbeschluss eine Kapitalmehrheit von 65,22 % für sich gehabt habe, sei darin kein Mangel zu erblicken, weshalb der Beschluss aus diesem Grund nicht anfechtbar sei.
Der Ausschluss des Bezugsrechts könne nur in einem Kapitalerhöhungsbeschluss erfolgen, doch müsse er nicht ausdrücklich stattfinden, sondern könne sich auch aus dem Inhalt des Erhöhungsbeschlusses ergeben. Bei einer gemischten Kapitalerhöhung liege eine offener Ausschluss des Bezugsrechts dann vor, wenn entweder bestimmte Aktionäre vom Recht auf den Bezug neuer Aktien ausgeschlossen werden oder wenn das Verhältnis der gegen Barleistung zu begebenden Aktien nicht dem bisherigen Anteil jener Aktionäre an der Gesellschaft entspricht, die keine Sacheinlage einbringen. Hier sinke sogar der Anteil des Hauptaktionärs, sodass ein offener Bezugsrechtsausschluss der anderen Aktionäre ausgeschlossen werden könne.
Ein verdeckter Ausschluss des Bezugsrechts liege dann vor, wenn es durch Festsetzungen im Kapitalerhöhungsbeschluss derart erschwert werde, dass es faktisch ausgeschlossen oder doch so wesentlich tatsächlich erschwert werde, dass Aktionäre praktisch gehindert seien, ihre Rechte auszuüben. Jedenfalls müsse die Einschränkung einiges Gewicht aufweisen. Zu prüfen sei, ob mit dem gegenwärtigen unrunden Bezugsverhältnis die Erheblichkeitsschwelle überschritten werde. Für Kleinstaktionäre wie den Kläger sei es gleichgültig, ob das Bezugsverhältnis 99 : 10, 10 : 1 oder 98,9969 : 10 betrage, weil sie in jedem dieser Fälle nur ein Bruchteilsrecht erhielten, dass sie selbst nicht zu Erlangung einer ganz jungen Aktie befähigen. Solche Aktionäre müssten daher in jedem Fall Bezugsrechte zukaufen, ihr Bruchteilsrecht veräußern oder dem anderer Aktionäre zusammenlegen. Kleinstaktionäre hätten es deshalb in jedem Fall schwer, ihr Bezugsrecht auszuüben; diese Erschwerung werde durch ein unrunden Bezugsverhältnis nicht deutlich erhöht. Bei Börsekursen von 30 EUR und knapp 32 EUR im Monat vor sowie von 33 EUR am Börsetag vor der Hauptversammlung und bei Berücksichtigung der Erwartung einer durch den Vorstandsbericht zum Erwerb der NÖSIWAG indizierten und im Allgemeinen bei größeren Akquisitionen gegebenen Aufwärtsentwicklung des Kurses bleibe der mit 33 EUR festgesetzte Ausgabekurs jedenfalls im Rahmen des Hauptversammlung zustehenden Ermessens. Der Ausgabepreis von 33 EUR führe daher nicht zu einem verdeckten Ausschluss der von der Barkapitalerhöhung betroffenen Aktionäre von dem ihnen zukommenden Bezugsrecht.
Der angefochtene Beschluss sehe keinen Mindest-, aber einen Höchstbetrag der Kapitalerhöhung gegen Bareinlage vor und enthalte in seinem Wortlaut keine Frist, innerhalb der die Kapitalerhöhung durchzuführen sei. In einem solchen Fall habe die Verwaltung die ordentliche Kapitalerhöhung unverzüglich in Angriff zu nehmen und binnen angemessener Frist auch durchzuführen. Ein Ermessensspielraum stehe der Verwaltung nicht zu. Den Aktionären sei in der Hauptversammlung ausreichend Information erteilt worden. Über den Antrag auf Sonderprüfung sei zwar rechtswidrig nicht abgestimmt worden, diesem Fehler sei aber die Relevanz für das Zustandekommen des angefochtenen Beschlusses abzusprechen; eine Nichtigerklärung wäre überdies unangemessen. Das Übergehen des Antrags an sich könne nicht angefochten werden, weil es keinen Hauptversammlungsbeschluss darstelle.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige jeweils 20.000 EUR und die ordentliche Revision sei zulässig, weil sowohl zur Frage, ob die Satzungsbestimmung der Beklagten den Erfordernissen des § 149 Abs 1 zweiter Satz AktG entspreche, als auch zur Frage, ob die fehlenden Durchführungsfristen im Kapitalerhöhungsbeschluss zur Anfechtung berechtigten, höchstgerichtliche Rsp fehle. Dies gelte auch für die Beurteilung, unter welchen Umständen ein "faktischer Bezugsrechtsausschluss" anzunehmen sei.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige jeweils 20.000 EUR und die ordentliche Revision sei zulässig, weil sowohl zur Frage, ob die Satzungsbestimmung der Beklagten den Erfordernissen des Paragraph 149, Absatz eins, zweiter Satz AktG entspreche, als auch zur Frage, ob die fehlenden Durchführungsfristen im Kapitalerhöhungsbeschluss zur Anfechtung berechtigten, höchstgerichtliche Rsp fehle. Dies gelte auch für die Beurteilung, unter welchen Umständen ein "faktischer Bezugsrechtsausschluss" anzunehmen sei.
Das Berufungsgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts (§ 500a ZPO) und führte zum Anfechtungsgrund der Rüge der Missachtung des vom Kläger gestellten Antrags auf Sonderprüfung aus: Da festgestellt worden sei, dass die Sacheinlagenbewertung unbedenklich, somit preisangemessen erfolgt sei, erweise sich der in Zusammenhang mit der beantragten Sonderprüfung inhaltlich geltend gemachte Anfechtungsgrund als materiell unberechtigt. Was geltend gemachte Verstöße gegen die Auskunfts- und Informationspflicht betreffe, müsse der beklagten Aktiengesellschaft der Beweis der Einflusslosigkeit des Verstoßes gestattet werden. Im konkreten Fall könnten die behaupteten Informationsmängel schon nach dem Vorbringen der Parteien nicht relevant sein. Das Informationsdefizit habe schon nach dem Klagsvorbringen gerade nicht den Mehrheitsaktionär, der für den Kapitalerhöhungsbeschluss gestimmt habe, betroffen. Selbst unter Zugrundelegung, dass mit Ausnahme des ohnehin informierten Mehrheitsaktionärs alle übrigen Aktionäre bei weitergehender Information gegen die Kapitalerhöhung gestimmt hätten, hätte dieser Umstand auf das vorliegende Beschlussergebnis keine Relevanz, weil die Kapitalerhöhung auch mit den Stimmen des Mehrheitsaktionärs allein beschlossen hätte werden können. Würde man die Anfechtbarkeit eines Beschlusses auch dann bejahen, wenn der behauptete Verfahrensmangel das Beschlussergebnis nicht maßgeblich beeinträchtigte, käme die Gewährung eines Anfechtungsrechts im Ergebnis einer Sanktion mit reinem Strafcharakter gleich.Das Berufungsgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts (Paragraph 500 a, ZPO) und führte zum Anfechtungsgrund der Rüge der Missachtung des vom Kläger gestellten Antrags auf Sonderprüfung aus: Da festgestellt worden sei, dass die Sacheinlagenbewertung unbedenklich, somit preisangemessen erfolgt sei, erweise sich der in Zusammenhang mit der beantragten Sonderprüfung inhaltlich geltend gemachte Anfechtungsgrund als materiell unberechtigt. Was geltend gemachte Verstöße gegen die Auskunfts- und Informationspflicht betreffe, müsse der beklagten Aktiengesellschaft der Beweis der Einflusslosigkeit des Verstoßes gestattet werden. Im konkreten Fall könnten die behaupteten Informationsmängel schon nach dem Vorbringen der Parteien nicht relevant sein. Das Informationsdefizit habe schon nach dem Klagsvorbringen gerade nicht den Mehrheitsaktionär, der für den Kapitalerhöhungsbeschluss gestimmt habe, betroffen. Selbst unter Zugrundelegung, dass mit Ausnahme des ohnehin informierten Mehrheitsaktionärs alle übrigen Aktionäre bei weitergehender Information gegen die Kapitalerhöhung gestimmt hätten, hätte dieser Umstand auf das vorliegende Beschlussergebnis keine Relevanz, weil die Kapitalerhöhung auch mit den Stimmen des Mehrheitsaktionärs allein beschlossen hätte werden können. Würde man die Anfechtbarkeit eines Beschlusses auch dann bejahen, wenn der behauptete Verfahrensmangel das Beschlussergebnis nicht maßgeblich beeinträchtigte, käme die Gewährung eines Anfechtungsrechts im Ergebnis einer Sanktion mit reinem Strafcharakter gleich.