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Rechtssatz RS0118264

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118264

Geschäftszahl

3Ob152/02b

Entscheidungsdatum

22.10.2003

Rechtssatz

Einem Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts stehen solche Erschwerungen des Bezugsrechts gleich, welche die einzelnen Aktionäre nicht rechtlich, aber tatsächlich hindern, von ihrem Bezugsrecht Gebrauch zu machen. Maßgeblich ist, ob die Entschlussfreiheit des einzelnen Aktionärs, die auf ihn entfallenden jungen Aktien zu beziehen, durch Auflagen oder Bedingungen oder durch die Ausgestaltung des Ausgabekurses oder des Bezugsrechtsverhältnisses wesentlich eingeschränkt wird. Die Erschwerung braucht nicht den Grad praktischer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit zu erreichen; sie muss jedoch das Teilhaber-und Anlageinteresse des Aktionärs betreffen (Wiedemann Komm z AktG4 §186 Rz176 mwN). Die Festsetzung eines besonders ungünstigen und hinderlichen Bezugsverhältnisses kann einem Bezugsrechtsausschluss gleichstehen (Hefermehl/Bangeroth in Geßler/Hefermehl/Eckhardt/Kropff §186 Rz147; Lutter in Kölner Komm4 §186 Rz87).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 152/02b
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 152/02b
    Veröff: SZ 2003/132

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118264

Dokumentnummer

JJR_20031022_OGH0002_0030OB00152_02B0000_003