Rechtssatz RS0118266
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118266
Entscheidungsdatum
30.10.2003
Rechtssatz
Bei der Frage, ob Zeitungs- und Werbemittelzusteller echte Arbeitnehmer sind, ist entscheidend, ob die Zusteller in der persönlichen Gestaltung ihrer Arbeit weitgehend frei sind und ob eine persönliche Arbeitspflicht besteht. Dabei kommt dem Umstand, dass die Zusteller räumlich nicht in die Betriebsstätte der Auftraggeber eingebunden waren, keine Bedeutung zu, zumal Zusteller schon bedingt durch die Art der Tätigkeit im "Außendienst" arbeiten, wodurch die örtliche Eingliederung in den Betrieb naturgemäß kaum oder jedenfalls nur in viel geringerem Maße besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118266
Dokumentnummer
JJR_20031030_OGH0002_008OBA00045_03F0000_002