Der Feststellungsantrag ist zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Im Verfahren gemäß § 54 Abs 2 ASGG sind Aktiv- und Passivlegitimation amtswegig zu prüfen (8 ObA 224/97t; 9 ObA 222/98g; 9 ObA 170/99m). Aktiv und passiv legitimiert sind ausschließlich kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer (§ 54 Abs 2 ASGG unter Hinweis auf §§ 4 bis 7 ArbVG), welche im Rahmen ihres Wirkungsbereiches Anträge stellen können. Die Aktivlegitimation des Antragstellers ist ebenso gegeben (RIS-Justiz RS0051126) wie jene der Antragsgegnerin (§ 4 Abs 1 ArbVG).Im Verfahren gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG sind Aktiv- und Passivlegitimation amtswegig zu prüfen (8 ObA 224/97t; 9 ObA 222/98g; 9 ObA 170/99m). Aktiv und passiv legitimiert sind ausschließlich kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Paragraph 54, Absatz 2, ASGG unter Hinweis auf Paragraphen 4 bis 7 ArbVG), welche im Rahmen ihres Wirkungsbereiches Anträge stellen können. Die Aktivlegitimation des Antragstellers ist ebenso gegeben (RIS-Justiz RS0051126) wie jene der Antragsgegnerin (Paragraph 4, Absatz eins, ArbVG).
Richtig ist, dass ein Feststellungsantrag gemäß § 54 Abs 2 ASGG einen Sachverhalt enthalten muss, der ein Feststellungsinteresse begründet. Die Formulierung der Bestimmung deckt sich mit jener des § 228 ZPO. Danach kann das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechten oder Rechtsverhältnissen mit Feststellungsklage dann geltend gemacht werden, wenn ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung besteht. Dieses rechtliche Interesse ist vom Obersten Gerichtshof auf der Grundlage des vom Antragsteller zu behauptenden Sachverhalts, der auch auf das rechtliche Interesse Bezug nehmen muss, von Amts wegen zu prüfen. Sein Fehlen führt nach ständiger Rechtsprechung zur Abweisung der Klage mit Urteil. Feststellungsanträge zur Klärung abstrakter Rechtsfragen, welchen bloß eine theoretische Bedeutung zukommt, erfüllen die Voraussetzungen eines rechtlichen Interesses auch im Rahmen eines Feststellungsantrages nach § 54 Abs 2 ASGG nicht, weil abstrakte Rechtsfragen grundsätzlich nicht feststellungsfähig sind. Der Antrag nach § 54 Abs 2 ASGG muss ebenso wie eine Feststellungsklage der Prävention und der Prozessökonomie dienen. Die den Gegenstand des Feststellungsantrages bildenden Rechte oder Rechtsverhältnisse müssen einen von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalt betreffen. Es genügt die Behauptung, dass die dem Antrag zugrunde liegende Rechtsfrage für mindestens drei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von Bedeutung ist. Der vom Antragsteller zu behauptende Sachverhalt und die der Feststellung des Rechtes oder des Rechtsverhältnisses zugrunde liegende rechtliche Beurteilung müssen im Verhältnis der Schlüssigkeit zueinander stehen (SZ 71/51; zuletzt 8 ObA 222/02h). Allerdings genügen die Antragsbehauptungen entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin diesen Voraussetzungen: Der Antrag zielt auf die Feststellung der echten Arbeitnehmereigenschaft der für die drei Unternehmen tätigen Zusteller und damit auf die Anwendbarkeit der §§ 1151 bis 1164 ABGB. Der vom Antragsteller behauptete Sachverhalt deckt sich grundsätzlich mit den von ihm vorgelegten Urkunden (Werkverträge /B bis /D; Zustellerfibeln /E bis /G). Das Vorbringen, bei dem eingeräumten Vertretungsrecht handle es sich lediglich um ein "Scheinrecht", stellt eine Rechtsbehauptung dar, über deren Zutreffen auf Grundlage der Sachverhaltsbehauptungen des Antragstellers rechtlich zu befinden sein wird. Dem Feststellungsantrag steht auch nicht entgegen, dass er sich auf die Anwendbarkeit bestimmter Normen des ABGB bezieht: Die Rechtsprechung ist in der Frage rechtlicher Qualifikationen eines Rechtsverhältnisses - insbesondere wenn es sich um Dauerschuldverhältnisse handelt - großzügig (vgl Rechberger/Frauenberger in Rechberger² § 228 ZPO Rz 5 mwN; ferner EvBl 1980/36; 5 Ob 97/93 uva). Da einem echten Arbeitsvertrag andere Rechte und Pflichten als anderen Vertragsverhältnissen entspringen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass hier nur die abstrakte Klärung der rechtlichen Qualifikation eines Rechtsverhältnisses vorzunehmen ist.Richtig ist, dass ein Feststellungsantrag gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG einen Sachverhalt enthalten muss, der ein Feststellungsinteresse begründet. Die Formulierung der Bestimmung deckt sich mit jener des Paragraph 228, ZPO. Danach kann das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechten oder Rechtsverhältnissen mit Feststellungsklage dann geltend gemacht werden, wenn ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung besteht. Dieses rechtliche Interesse ist vom Obersten Gerichtshof auf der Grundlage des vom Antragsteller zu behauptenden Sachverhalts, der auch auf das rechtliche Interesse Bezug nehmen muss, von Amts wegen zu prüfen. Sein Fehlen führt nach ständiger Rechtsprechung zur Abweisung der Klage mit Urteil. Feststellungsanträge zur Klärung abstrakter Rechtsfragen, welchen bloß eine theoretische Bedeutung zukommt, erfüllen die Voraussetzungen eines rechtlichen Interesses auch im Rahmen eines Feststellungsantrages nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG nicht, weil abstrakte Rechtsfragen grundsätzlich nicht feststellungsfähig sind. Der Antrag nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG muss ebenso wie eine Feststellungsklage der Prävention und der Prozessökonomie dienen. Die den Gegenstand des Feststellungsantrages bildenden Rechte oder Rechtsverhältnisse müssen einen von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalt betreffen. Es genügt die Behauptung, dass die dem Antrag zugrunde liegende Rechtsfrage für mindestens drei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von Bedeutung ist. Der vom Antragsteller zu behauptende Sachverhalt und die der Feststellung des Rechtes oder des Rechtsverhältnisses zugrunde liegende rechtliche Beurteilung müssen im Verhältnis der Schlüssigkeit zueinander stehen (SZ 71/51; zuletzt 8 ObA 222/02h). Allerdings genügen die Antragsbehauptungen entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin diesen Voraussetzungen: Der Antrag zielt auf die Feststellung der echten Arbeitnehmereigenschaft der für die drei Unternehmen tätigen Zusteller und damit auf die Anwendbarkeit der Paragraphen 1151 bis 1164 ABGB. Der vom Antragsteller behauptete Sachverhalt deckt sich grundsätzlich mit den von ihm vorgelegten Urkunden (Werkverträge /B bis /D; Zustellerfibeln /E bis /G). Das Vorbringen, bei dem eingeräumten Vertretungsrecht handle es sich lediglich um ein "Scheinrecht", stellt eine Rechtsbehauptung dar, über deren Zutreffen auf Grundlage der Sachverhaltsbehauptungen des Antragstellers rechtlich zu befinden sein wird. Dem Feststellungsantrag steht auch nicht entgegen, dass er sich auf die Anwendbarkeit bestimmter Normen des ABGB bezieht: Die Rechtsprechung ist in der Frage rechtlicher Qualifikationen eines Rechtsverhältnisses - insbesondere wenn es sich um Dauerschuldverhältnisse handelt - großzügig vergleiche Rechberger/Frauenberger in Rechberger² Paragraph 228, ZPO Rz 5 mwN; ferner EvBl 1980/36; 5 Ob 97/93 uva). Da einem echten Arbeitsvertrag andere Rechte und Pflichten als anderen Vertragsverhältnissen entspringen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass hier nur die abstrakte Klärung der rechtlichen Qualifikation eines Rechtsverhältnisses vorzunehmen ist.
Der Feststellungsantrag ist jedoch nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass dem Antrag nur dann Berechtigung zukäme, wenn die Vertragsverhältnisse der Zusteller weder als Werkverträge noch als sogenannte freie Dienstverträge, sondern als echte Arbeitsverträge zu qualifizieren wären: Obwohl die Bestimmungen des 26. Hauptstücks des ABGB (§§ 1151 bis 1164) vom Dienstvertrag schlechthin sprechen, geht in Österreich die ganz überwiegende Auffassung in Lehre und Rechtsprechung davon aus, dass diese Regelungen unmittelbar nur auf den abhängigen Arbeitsvertrag anzuwenden sind (vgl Strasser, Abhängiger Arbeitsvertrag oder freier Dienstvertrag, DRdA 1992, 93 mwN; DRdA 1984/5 [Grillberger]; DRdA 1984/18 [Wachter]). Bei sachlicher Rechtfertigung wird bloß eine analoge Anwendung arbeitsrechtlicher Bestimmungen auf den freien Dienstvertrag erwogen (vgl zum Meinungsstand dazu Wachter, Der sogenannte freie Dienstvertrag, DRdA 1984, 405 [410 ff]; ferner Schrammel, Freier Dienstvertrag ohne Zukunft? ecolex 1997, 274 f; 8 ObA 240/95). Der Feststellungsantrag des Antragstellers ist ohne Zweifel auf die Feststellung der echten Arbeitnehmereigenschaft (und nicht bloß Arbeitnehmerähnlichkeit) und damit auf die unmittelbare Anwendung der genannten Bestimmungen gerichtet.Vorauszuschicken ist, dass dem Antrag nur dann Berechtigung zukäme, wenn die Vertragsverhältnisse der Zusteller weder als Werkverträge noch als sogenannte freie Dienstverträge, sondern als echte Arbeitsverträge zu qualifizieren wären: Obwohl die Bestimmungen des 26. Hauptstücks des ABGB (Paragraphen 1151 bis 1164) vom Dienstvertrag schlechthin sprechen, geht in Österreich die ganz überwiegende Auffassung in Lehre und Rechtsprechung davon aus, dass diese Regelungen unmittelbar nur auf den abhängigen Arbeitsvertrag anzuwenden sind vergleiche Strasser, Abhängiger Arbeitsvertrag oder freier Dienstvertrag, DRdA 1992, 93 mwN; DRdA 1984/5 [Grillberger]; DRdA 1984/18 [Wachter]). Bei sachlicher Rechtfertigung wird bloß eine analoge Anwendung arbeitsrechtlicher Bestimmungen auf den freien Dienstvertrag erwogen vergleiche zum Meinungsstand dazu Wachter, Der sogenannte freie Dienstvertrag, DRdA 1984, 405 [410 ff]; ferner Schrammel, Freier Dienstvertrag ohne Zukunft? ecolex 1997, 274 f; 8 ObA 240/95). Der Feststellungsantrag des Antragstellers ist ohne Zweifel auf die Feststellung der echten Arbeitnehmereigenschaft (und nicht bloß Arbeitnehmerähnlichkeit) und damit auf die unmittelbare Anwendung der genannten Bestimmungen gerichtet.
Der echte Arbeitsvertrag unterscheidet sich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sowohl vom freien Dienstvertrag als auch vom Werkvertrag durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber (Krejci in Rummel³ § 1151 ABGB, Rz 36 bis 61; Strasser aaO [94] Wachter aaO [408], Tomandl, Arbeitsrecht 1³ 198; DRdA 1990/38 [Runggaldier]; SZ 70/52; SZ 70/167; RIS-Justiz RS0021743; RS0021306; RS0021332 uva).Der echte Arbeitsvertrag unterscheidet sich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sowohl vom freien Dienstvertrag als auch vom Werkvertrag durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber (Krejci in Rummel³ Paragraph 1151, ABGB, Rz 36 bis 61; Strasser aaO [94] Wachter aaO [408], Tomandl, Arbeitsrecht 1³ 198; DRdA 1990/38 [Runggaldier]; SZ 70/52; SZ 70/167; RIS-Justiz RS0021743; RS0021306; RS0021332 uva).
Dabei wurden insbesondere von der Rechtsprechung verschiedene Kriterien erarbeitet, deren Vorhandensein und deren Bedeutung im konkreten Fall zu prüfen sind, und die dann zusammenfassend in einem Gesamtbild darauf zu bewerten sind, ob die für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages geforderte persönliche Abhängigkeit ausreichend begründet ist oder nicht. Diese für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit sprechenden Merkmale sind vor allem Weisungsgebundenheit, die persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, die Fremdbestimmtheit der Arbeit, deren wirtschaftlicher Erfolg dem Arbeitgeber zukommt, die funktionelle Einbindung der Dienstleistung in ein betriebliches Weisungsgefüge und die Beistellung des Arbeitsgerätes durch den Dienstgeber (vgl dazu Strasser aaO [96 ff], Wachter aaO [407 f], Krejci in Rummel³ aaO Rz 38, 40, 55, 56, 57, 58 und 59; ferner SZ 70/52 uva). Dabei ist in Lehre und Rechtsprechung ebenfalls unbestritten, dass nicht alle Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit gemeinsam vorliegen müssen und in unterschiedlich starker Ausprägung bestehen können. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems (vgl Strasser aaO [94]) die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (SZ 70/52, zuletzt 8 ObA 163/01f; 8 ObS 273/01g).Dabei wurden insbesondere von der Rechtsprechung verschiedene Kriterien erarbeitet, deren Vorhandensein und deren Bedeutung im konkreten Fall zu prüfen sind, und die dann zusammenfassend in einem Gesamtbild darauf zu bewerten sind, ob die für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages geforderte persönliche Abhängigkeit ausreichend begründet ist oder nicht. Diese für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit sprechenden Merkmale sind vor allem Weisungsgebundenheit, die persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, die Fremdbestimmtheit der Arbeit, deren wirtschaftlicher Erfolg dem Arbeitgeber zukommt, die funktionelle Einbindung der Dienstleistung in ein betriebliches Weisungsgefüge und die Beistellung des Arbeitsgerätes durch den Dienstgeber vergleiche dazu Strasser aaO [96 ff], Wachter aaO [407 f], Krejci in Rummel³ aaO Rz 38, 40, 55, 56, 57, 58 und 59; ferner SZ 70/52 uva). Dabei ist in Lehre und Rechtsprechung ebenfalls unbestritten, dass nicht alle Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit gemeinsam vorliegen müssen und in unterschiedlich starker Ausprägung bestehen können. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems vergleiche Strasser aaO [94]) die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (SZ 70/52, zuletzt 8 ObA 163/01f; 8 ObS 273/01g).
Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit als entscheidendes Kriterium der Fremdbestimmung ist jedoch der Unterschied zwischen persönlichen und sachlichen Weisungen zu berücksichtigen. Sachliche Weisungen kommen auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vor, wobei in vielen Fällen derartige Verträge ohne Weisungen nicht vorstellbar sind (vgl Strasser aaO [97] und sein Beispiel der Erteilung von Weisungen an den Rechtsanwalt). Unter persönlichen Weisungen hingegen versteht man Weisungen, die die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben und die, soweit sie berechtigt nach dem Vertragsinhalt erteilt werden, die eigene Gestaltungsfreiheit bei der Erbringung der Dienstleistung weitgehend ausschalten (Strasser aaO [96 f] mwN). Gerade die Freiheit von persönlichen Weisungen, also die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbständig zu regeln und jederzeit zu ändern, wird als entscheidendes Kriterium angesehen, das gegen eine persönliche Abhängigkeit spricht (SZ 70/52).Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit als entscheidendes Kriterium der Fremdbestimmung ist jedoch der Unterschied zwischen persönlichen und sachlichen Weisungen zu berücksichtigen. Sachliche Weisungen kommen auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vor, wobei in vielen Fällen derartige Verträge ohne Weisungen nicht vorstellbar sind vergleiche Strasser aaO [97] und sein Beispiel der Erteilung von Weisungen an den Rechtsanwalt). Unter persönlichen Weisungen hingegen versteht man Weisungen, die die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben und die, soweit sie berechtigt nach dem Vertragsinhalt erteilt werden, die eigene Gestaltungsfreiheit bei der Erbringung der Dienstleistung weitgehend ausschalten (Strasser aaO [96 f] mwN). Gerade die Freiheit von persönlichen Weisungen, also die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbständig zu regeln und jederzeit zu ändern, wird als entscheidendes Kriterium angesehen, das gegen eine persönliche Abhängigkeit spricht (SZ 70/52).
Ob unter Zugrundelegung dieser Kriterien Zeitungs- und Werbemittelzusteller als echte Arbeitnehmer anzusehen sind, lässt sich - ebenso wie bei Kolporteuren - nicht generell, sondern nur anhand der konkreten Vertragsgestaltung beantworten (Tomandl, Rechtsstaatgroteske um Werkverträge, ecolex 1996, 284 [289]; Schrammel aaO [276]). Dabei ist allerdings die Bezeichnung und Gestaltung des schriftlichen Vertrages nur dann maßgeblich, wenn sie mit der tatsächlichen Handhabung des Vertragsverhältnisses übereinstimmt (SZ 54/75; 8 ObA 2158/96b; 9 ObA 10/99g uva).
Die bisher dazu ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes bzw Erkenntnisse des VwGH können daher nur insoweit herangezogen werden, als sie im Wesentlichen vergleichbare Sachverhalte betrafen: Das Erkenntnis des VwGH vom 15. 12. 1994, 94/09/0085, das die Tätigkeit von Werbematerialverteilern betraf, verneinte nur das Vorliegen eines Werkvertrages zwischen der Auftraggeberin und den Werbematerialverteilern und bejahte das Vorliegen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses im Sinne des § 2 Abs 2 lit b des AuslBG, ohne eine Aussage darüber treffen zu müssen, ob es sich um einen echten oder um einen sogenannten freien Dienstvertrag handelte. Im Erkenntnis vom 31. 1. 1995, 92/08/0213, (ARD 4637/25/95) bejahte der VwGH im Hinblick auf die persönliche Arbeitspflicht, die Vorgabe von Arbeitszeiten und detaillierten Vorschriften über das Verhalten am Arbeitsplatz hinsichtlich der Arbeitskleidung, "aktives Anbieten" von Zeitungen, "gepflegtes Äußeres" sowie fehlende freie Preisgestaltung und Mindestverkaufszeiten die persönliche Abhängigkeit eines Zeitungskolporteurs.Die bisher dazu ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes bzw Erkenntnisse des VwGH können daher nur insoweit herangezogen werden, als sie im Wesentlichen vergleichbare Sachverhalte betrafen: Das Erkenntnis des VwGH vom 15. 12. 1994, 94/09/0085, das die Tätigkeit von Werbematerialverteilern betraf, verneinte nur das Vorliegen eines Werkvertrages zwischen der Auftraggeberin und den Werbematerialverteilern und bejahte das Vorliegen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, des AuslBG, ohne eine Aussage darüber treffen zu müssen, ob es sich um einen echten oder um einen sogenannten freien Dienstvertrag handelte. Im Erkenntnis vom 31. 1. 1995, 92/08/0213, (ARD 4637/25/95) bejahte der VwGH im Hinblick auf die persönliche Arbeitspflicht, die Vorgabe von Arbeitszeiten und detaillierten Vorschriften über das Verhalten am Arbeitsplatz hinsichtlich der Arbeitskleidung, "aktives Anbieten" von Zeitungen, "gepflegtes Äußeres" sowie fehlende freie Preisgestaltung und Mindestverkaufszeiten die persönliche Abhängigkeit eines Zeitungskolporteurs.
In der Entscheidung 9 ObA 63/93 (Arb 11.116) war unstrittig, dass der dort klagende Zeitungsverkäufer Dienstnehmer der Beklagten war, der selbständige Vertrieb der Zeitungen daher nicht von den Kolporteuren, sondern von der Beklagten, die sich ihrer Dienstnehmer bediente, besorgt wurde.
In der Entscheidung 8 ObA 46/98t wurde die Tätigkeit eines Werbemittelverteilers wegen der nicht nur theoretisch gegebenen Vertretungsmöglichkeit und mangels regelmäßiger Arbeitspflicht nicht als echter Arbeitsvertrag gewertet, wobei offen gelassen wurde, ob es sich um einen Werkvertrag oder um einen freien Arbeitsvertrag handelte.
In 6 Ob 260/99z wurde die Erteilung von zwei Aufträgen zur Verteilung einer Zeitschrift als Werkvertrag qualifiziert (ähnlich 1 Ob 603/89).
Von diesem zuletzt genannten Fall unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt jedoch dadurch, dass die Aufträge zur Verteilung die Erbringung eines bereits in sich geschlossenen Werkes beinhalteten, während hier Inhalt der Rahmenverträge die Mehrheit bloß gattungsmäßig umschriebener Leistungen ist. Damit steht aber fest, dass die den Entscheidungen 6 Ob 260/99z und 1 Ob 603/89 zugrunde liegenden Aufträge eine für den Werkvertrag typische letztlich abgeschlossene Tätigkeit beinhalteten (vgl dazu Mazal, Freier Dienstvertrag oder Werkvertrag? ecolex 1997, 277 [278 f]; ferner Tomandl, Wesensmerkmale des Arbeitsvertrages 120).Von diesem zuletzt genannten Fall unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt jedoch dadurch, dass die Aufträge zur Verteilung die Erbringung eines bereits in sich geschlossenen Werkes beinhalteten, während hier Inhalt der Rahmenverträge die Mehrheit bloß gattungsmäßig umschriebener Leistungen ist. Damit steht aber fest, dass die den Entscheidungen 6 Ob 260/99z und 1 Ob 603/89 zugrunde liegenden Aufträge eine für den Werkvertrag typische letztlich abgeschlossene Tätigkeit beinhalteten vergleiche dazu Mazal, Freier Dienstvertrag oder Werkvertrag? ecolex 1997, 277 [278 f]; ferner Tomandl, Wesensmerkmale des Arbeitsvertrages 120).
Entscheidungswesentliche Bedeutung kommt der Frage zu, ob die Zusteller in der persönlichen Gestaltung ihrer Arbeit weitgehend frei sind und ob eine persönliche Arbeitspflicht besteht. Diese Frage ist auf der Grundlage der auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit nicht zu überprüfenden Antragstellerbehauptungen zu beantworten. Der Oberste Gerichtsshof hat in seiner rechtlichen Beurteilung den vom Antragsteller behaupteten Sachverhalt ohne weitere Prüfung zu Grunde zu legen (RIS-Justiz RS0109384; JBl 1998, 598; Kuderna ASGG² 354 f).
Der Antragsteller bezieht sich selbst ausdrücklich auf den Inhalt der vorgelegten Verträge samt "Zustellerfibeln" und bringt als zusätzliches Sachverhaltselement vor, dass die Vertretungsmöglichkeit praktisch ausgeschlossen sei, weil nur ortskundige Vertreter in der Lage wären, die notwendigen Zustellungen zu bewirken.
Zur persönlichen Gestaltungsfreiheit ist festzuhalten, dass diese nicht dadurch als eingeschränkt zu erachten ist, dass die Zusteller an einer bestimmten Abgabestelle die für sie bestimmten Zustellpakete entgegennehmen und die Zustellung innerhalb einer vorgegebenen Zeitspanne bewirken müssen: Dabei handelt es sich um sachliche, in der Natur der durchzuführenden Zustellungen liegende Vorgaben. Umgekehrt kommt auch dem Umstand, dass die Zusteller räumlich nicht in die Betriebsstätte der Auftraggeber eingebunden waren, keine Bedeutung zu, zumal Zusteller schon bedingt durch die Art der Tätigkeit im "Außendienst" arbeiten, wodurch die örtliche Eingliederung in den Betrieb naturgemäß kaum oder jedenfalls nur in viel geringerem Maße besteht (vgl zum vergleichbaren Fall des Vertreters RIS-Justiz RS0107423; SZ 70/56).Zur persönlichen Gestaltungsfreiheit ist festzuhalten, dass diese nicht dadurch als eingeschränkt zu erachten ist, dass die Zusteller an einer bestimmten Abgabestelle die für sie bestimmten Zustellpakete entgegennehmen und die Zustellung innerhalb einer vorgegebenen Zeitspanne bewirken müssen: Dabei handelt es sich um sachliche, in der Natur der durchzuführenden Zustellungen liegende Vorgaben. Umgekehrt kommt auch dem Umstand, dass die Zusteller räumlich nicht in die Betriebsstätte der Auftraggeber eingebunden waren, keine Bedeutung zu, zumal Zusteller schon bedingt durch die Art der Tätigkeit im "Außendienst" arbeiten, wodurch die örtliche Eingliederung in den Betrieb naturgemäß kaum oder jedenfalls nur in viel geringerem Maße besteht vergleiche zum vergleichbaren Fall des Vertreters RIS-Justiz RS0107423; SZ 70/56).
Als ganz wesentlich ist hier einzustufen, dass von einer Arbeitspflicht der Zusteller nicht gesprochen werden kann: Selbst wenn man aus der bloßen Berechtigung, die Vertragsverhältnisse mit sofortiger Wirkung zu beenden, noch nicht auf eine persönliche Unabhängigkeit in den aufrechten Rechtsverhältnissen schließen könnte (VwGH ARD 4637/25/95; vgl aber 4 Ob 81/78), ist doch hier jedenfalls von einem echten Vertretungsrecht bzw dem Recht, Gehilfen beizuziehen, auszugehen: Wenngleich die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis die persönliche Abhängigkeit und Dienstnehmereigenschaft nur dann ausschließt, wenn das Vertretungsrecht tatsächlich genutzt wird oder bei objektiver Betrachtung zu erwarten ist, dass eine solche Nutzung erfolgt (vgl dazu Rebhahn, Dienstnehmerbegriff und persönliche Abhängigkeit bei Vertretungsbefugnis, WBl 1998, 277 [278]), liegen hier keine Indizien vor, dass sich bei dem eingeräumten Vertretungsrecht bloß um ein Scheinrecht handelt oder zumindest um ein solches, dessen Nutzung nach den Umständen des Falls nicht zu erwarten war: Dass das eingeräumte Vertretungsrecht bloß ein "Scheinrecht" sei, lässt sich dem vorgebrachten Sachverhalt nicht entnehmen. Mag auch aus den im Antrag genannten Gründen eine bloß einmalige Vertretungstätigkeit mangels entsprechender Ortskenntnisse des Vertreters untunlich sein, steht einer regelmäßigen Vertretung eines "eingeschulten" Vertreters (etwa bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger Verhinderung des Zustellers) nichts im Weg: Es ist keinesfalls undenkbar oder nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nur unwahrscheinlich, dass sich ein Zusteller regelmäßig eines oder auch mehrerer solcher "eingearbeiteter" Vertreter (aus dem Familien- oder Bekanntenkreis) bedient, etwa um selbst eine günstige Gelegenheit zu einer anderen kurzfristigen, aber lukrativeren Tätigkeit zu nützen, oder sich sogar überhaupt die Zustelltätigkeit mit einem zweiten Zusteller "teilt". Es sind daher mit Einräumung des Vertretungsrechts durchaus auch wirtschaftliche Vorteile (vgl dazu Rebhahn aaO [286]) für die Zusteller verbunden. Das gilt auch für die mögliche Beiziehung eines Gehilfen. Es wurde nicht einmal klargestellt, ob das Volumen des zu verteilenden Materials auf die persönliche Arbeitsfähigkeit des jeweiligen Vertragspartners beschränkt ist. Dass für die Durchführung der Zustelltätigkeit Schlüssel notwendig sind, steht dieser Beurteilung ebenfalls nicht entgegen, kann doch diese Schlüsselübergabe vom Zusteller an seinen Vertreter ohne Schwierigkeiten bewerkstelligt werden.Als ganz wesentlich ist hier einzustufen, dass von einer Arbeitspflicht der Zusteller nicht gesprochen werden kann: Selbst wenn man aus der bloßen Berechtigung, die Vertragsverhältnisse mit sofortiger Wirkung zu beenden, noch nicht auf eine persönliche Unabhängigkeit in den aufrechten Rechtsverhältnissen schließen könnte (VwGH ARD 4637/25/95; vergleiche aber 4 Ob 81/78), ist doch hier jedenfalls von einem echten Vertretungsrecht bzw dem Recht, Gehilfen beizuziehen, auszugehen: Wenngleich die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis die persönliche Abhängigkeit und Dienstnehmereigenschaft nur dann ausschließt, wenn das Vertretungsrecht tatsächlich genutzt wird oder bei objektiver Betrachtung zu erwarten ist, dass eine solche Nutzung erfolgt vergleiche dazu Rebhahn, Dienstnehmerbegriff und persönliche Abhängigkeit bei Vertretungsbefugnis, WBl 1998, 277 [278]), liegen hier keine Indizien vor, dass sich bei dem eingeräumten Vertretungsrecht bloß um ein Scheinrecht handelt oder zumindest um ein solches, dessen Nutzung nach den Umständen des Falls nicht zu erwarten war: Dass das eingeräumte Vertretungsrecht bloß ein "Scheinrecht" sei, lässt sich dem vorgebrachten Sachverhalt nicht entnehmen. Mag auch aus den im Antrag genannten Gründen eine bloß einmalige Vertretungstätigkeit mangels entsprechender Ortskenntnisse des Vertreters untunlich sein, steht einer regelmäßigen Vertretung eines "eingeschulten" Vertreters (etwa bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger Verhinderung des Zustellers) nichts im Weg: Es ist keinesfalls undenkbar oder nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nur unwahrscheinlich, dass sich ein Zusteller regelmäßig eines oder auch mehrerer solcher "eingearbeiteter" Vertreter (aus dem Familien- oder Bekanntenkreis) bedient, etwa um selbst eine günstige Gelegenheit zu einer anderen kurzfristigen, aber lukrativeren Tätigkeit zu nützen, oder sich sogar überhaupt die Zustelltätigkeit mit einem zweiten Zusteller "teilt". Es sind daher mit Einräumung des Vertretungsrechts durchaus auch wirtschaftliche Vorteile vergleiche dazu Rebhahn aaO [286]) für die Zusteller verbunden. Das gilt auch für die mögliche Beiziehung eines Gehilfen. Es wurde nicht einmal klargestellt, ob das Volumen des zu verteilenden Materials auf die persönliche Arbeitsfähigkeit des jeweiligen Vertragspartners beschränkt ist. Dass für die Durchführung der Zustelltätigkeit Schlüssel notwendig sind, steht dieser Beurteilung ebenfalls nicht entgegen, kann doch diese Schlüsselübergabe vom Zusteller an seinen Vertreter ohne Schwierigkeiten bewerkstelligt werden.
Aus den allein maßgeblichen Sachverhaltsbehauptungen des Antragstellers geht weder hervor, dass eine fortgesetzte Erbringung und Entgegennahme von Arbeitsleistungen bei Abschluss der Rahmenverträge beabsichtigt war noch, dass sich - durch schlüssiges Verhalten - im Lauf der Zeit ein Verpflichtungswille entwickelte. Quantitative Aspekte, wie lange Dauer, Regelmäßigkeit und Umfang der Leistungen könnten dafür ein Indiz sein (vgl dazu Schäffl in ZAS 1989/19; ferner DRdA 1990/38 [Runggaldier]). Das Vorliegen solcher Aspekte - bei deren Vorhandensein die Rechtsfrage möglicherweise anders zu beurteilen wäre - behauptete der Antragsteller nicht. Er brachte insbesondere nichts vor, woraus der Schluss zu ziehen wäre, dass eine Verpflichtung der Zusteller besteht, sich für bestimmte Zeiträume zur Verfügung zu halten und Verhinderungen (etwa durch Urlaub oder Krankheit) zu melden. Auch eine Verpflichtung, für eine Vertretung zu sorgen, ist aus den den Obersten Gerichtshof bindenden Sachverhaltsangaben nicht abzuleiten. Aus dem insoweit schlüssigen und daher nicht verbesserungswürdigen (RIS-Justiz RS0085698) Sachvorbringen geht vielmehr nur hervor, dass die durch die Zustellerfibeln determinierte Leistungsverpflichtung jeweils erst durch Übernahme der Zustellstücke entsteht und somit eine ständige Einsatzbereitschaft nicht verlangt wird (vgl dazu 9 ObA 10/99g). Daraus, dass ein "Rahmenwerkvertrag" geschlossen wurde und aus dem Schlusssatz der Zustellerfibeln lässt sich eine Verpflichtung der Zusteller, zu vorausbestimmten Zeiten Dienstleistungen zu erbringen, nicht ableiten. Dass aber ab Übernahme der Zeitungs- bzw Werbemittelpakete die Durchführung der Zustellung dieser übernommenen Zustellstücke geschuldet wird, ist gerade kein typisches Charakteristikum des echten Arbeitsvertrages.Aus den allein maßgeblichen Sachverhaltsbehauptungen des Antragstellers geht weder hervor, dass eine fortgesetzte Erbringung und Entgegennahme von Arbeitsleistungen bei Abschluss der Rahmenverträge beabsichtigt war noch, dass sich - durch schlüssiges Verhalten - im Lauf der Zeit ein Verpflichtungswille entwickelte. Quantitative Aspekte, wie lange Dauer, Regelmäßigkeit und Umfang der Leistungen könnten dafür ein Indiz sein vergleiche dazu Schäffl in ZAS 1989/19; ferner DRdA 1990/38 [Runggaldier]). Das Vorliegen solcher Aspekte - bei deren Vorhandensein die Rechtsfrage möglicherweise anders zu beurteilen wäre - behauptete der Antragsteller nicht. Er brachte insbesondere nichts vor, woraus der Schluss zu ziehen wäre, dass eine Verpflichtung der Zusteller besteht, sich für bestimmte Zeiträume zur Verfügung zu halten und Verhinderungen (etwa durch Urlaub oder Krankheit) zu melden. Auch eine Verpflichtung, für eine Vertretung zu sorgen, ist aus den den Obersten Gerichtshof bindenden Sachverhaltsangaben nicht abzuleiten. Aus dem insoweit schlüssigen und daher nicht verbesserungswürdigen (RIS-Justiz RS0085698) Sachvorbringen geht vielmehr nur hervor, dass die durch die Zustellerfibeln determinierte Leistungsverpflichtung jeweils erst durch Übernahme der Zustellstücke entsteht und somit eine ständige Einsatzbereitschaft nicht verlangt wird vergleiche dazu 9 ObA 10/99g). Daraus, dass ein "Rahmenwerkvertrag" geschlossen wurde und aus dem Schlusssatz der Zustellerfibeln lässt sich eine Verpflichtung der Zusteller, zu vorausbestimmten Zeiten Dienstleistungen zu erbringen, nicht ableiten. Dass aber ab Übernahme der Zeitungs- bzw Werbemittelpakete die Durchführung der Zustellung dieser übernommenen Zustellstücke geschuldet wird, ist gerade kein typisches Charakteristikum des echten Arbeitsvertrages.
Dem Umstand, dass die Zusteller ein Zustellbuch zu führen, Nachtragslisten zu beachten und Kontrollen zu gewärtigen haben, kommt keine entscheidende Bedeutung zu: Die Führung eines Zustellbuches ist für den geordneten Ablauf der Zustelltätigkeit ebenso unerlässlich wie die Bekanntgabe von Lieferveränderungen durch "Nachtragslisten". Dass Kontrollen durchgeführt werden, lässt ebenfalls keine Rückschlüsse auf die persönliche Abhängigkeit der Zusteller zu, dienen doch die Kontrollen einem sachlichen Zweck, nämlich der Überprüfung, ob die Zustellungen ordnungsgemäß bewirkt wurden.
Neben der Möglichkeit der Vertretung in Verbindung damit, dass nach den Sachverhaltsbehauptungen eine persönliche Arbeitspflicht zu verneinen ist, ist hier hervorzuheben, dass - zum Unterschied zur "Kolporteurentscheidung" des VwGH - keine inhaltlichen Gestaltungsmerkmale (dort detaillierte Vorschriften über das Verhalten am Arbeitsplatz hinsichtlich Arbeitskleidung, "aktives Anbieten" von Zeitungen, "gepflegtes Äußeres") vorliegen. Anhaltspunkte dafür, dass es für den Auftraggeber von besonderer Bedeutung ist, dass die Zustellungen von den Auftragnehmern persönlich, nicht aber von Vertretern vorgenommen werden, bestehen nicht.
Der Frage der Beistellung von Arbeitsgeräten (vgl Strasser aaO [100 f]) kommt keine bestimmende Bedeutung zu, weil von einer "totalen" Beistellung des Arbeitsgerätes (Strasser aaO [101]) hier keinesfalls gesprochen werden kann: Zeitungen bzw Werbemittel können nicht als "Arbeitsgerät" bezeichnet werden. Wenn überhaupt, kann als "Arbeitsgerät" nur das Zustellbuch betrachtet werden, dem aber die Notwendigkeit der Verwendung des eigenen PKW des Zustellers gegenübersteht.Der Frage der Beistellung von Arbeitsgeräten vergleiche Strasser aaO [100 f]) kommt keine bestimmende Bedeutung zu, weil von einer "totalen" Beistellung des Arbeitsgerätes (Strasser aaO [101]) hier keinesfalls gesprochen werden kann: Zeitungen bzw Werbemittel können nicht als "Arbeitsgerät" bezeichnet werden. Wenn überhaupt, kann als "Arbeitsgerät" nur das Zustellbuch betrachtet werden, dem aber die Notwendigkeit der Verwendung des eigenen PKW des Zustellers gegenübersteht.
Eine maßgebliche Gesamtbetrachtung hat daher zur Beurteilung zu führen, dass - vergleichbar der Entscheidung 8 ObA 46/98t - die für die Annahme eines echten Arbeitsvertrages vorausgesetzte ausgeprägte persönliche Abhängigkeit der Zusteller insbesondere durch die Möglichkeit der Vertretung bzw Beiziehung von Gehilfen zu verneinen ist. Daran kann weder die vorgebrachte wirtschaftliche Abhängigkeit (vgl dazu ZAS 1989/19 [Schäffl]; Glosse Runggaldier zu DRdA 1990/38, Strasser aaO [102 f]) noch die im Antrag erwähnte "vorgeschriebene Fahrtroute" etwas ändern. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zu den insoweit widersprüchlichen Sachverhaltsangaben im Antrag (an einer Stelle bezieht sich das Vorbringen nur auf die einzuhaltenden Zeitvorgaben; an anderer Stelle wird - im Widerspruch zu den vorgelegten Urkunden - eine vorgegebene Fahrtroute behauptet) erübrigt sich jedoch: Selbst unter Zugrundelegung der Tatsache, dass den Zustellern die Fahrtroute vorgeschrieben wird, ist allein der Umstand, dass hier nach den maßgeblichen Sachverhaltsbehauptungen keine persönliche Arbeitspflicht besteht, und ein umfassendes Vertretungsrecht eingeräumt wurde, das weit über die Möglichkeit der Substituierung von Hilfstätigkeiten (vgl 8 ObA 26/99b = ecolex 1999/317) hinausgeht, ausschlaggebend für die Verneinung eines echten Arbeitsvertrages (RIS-Justiz RS0021752).Eine maßgebliche Gesamtbetrachtung hat daher zur Beurteilung zu führen, dass - vergleichbar der Entscheidung 8 ObA 46/98t - die für die Annahme eines echten Arbeitsvertrages vorausgesetzte ausgeprägte persönliche Abhängigkeit der Zusteller insbesondere durch die Möglichkeit der Vertretung bzw Beiziehung von Gehilfen zu verneinen ist. Daran kann weder die vorgebrachte wirtschaftliche Abhängigkeit vergleiche dazu ZAS 1989/19 [Schäffl]; Glosse Runggaldier zu DRdA 1990/38, Strasser aaO [102 f]) noch die im Antrag erwähnte "vorgeschriebene Fahrtroute" etwas ändern. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zu den insoweit widersprüchlichen Sachverhaltsangaben im Antrag (an einer Stelle bezieht sich das Vorbringen nur auf die einzuhaltenden Zeitvorgaben; an anderer Stelle wird - im Widerspruch zu den vorgelegten Urkunden - eine vorgegebene Fahrtroute behauptet) erübrigt sich jedoch: Selbst unter Zugrundelegung der Tatsache, dass den Zustellern die Fahrtroute vorgeschrieben wird, ist allein der Umstand, dass hier nach den maßgeblichen Sachverhaltsbehauptungen keine persönliche Arbeitspflicht besteht, und ein umfassendes Vertretungsrecht eingeräumt wurde, das weit über die Möglichkeit der Substituierung von Hilfstätigkeiten vergleiche 8 ObA 26/99b = ecolex 1999/317) hinausgeht, ausschlaggebend für die Verneinung eines echten Arbeitsvertrages (RIS-Justiz RS0021752).
Der Antrag war daher abzuweisen, wobei sich ein näheres Eingehen auf die Frage, ob entgegen der Bezeichnung der Verträge als "Werkverträge" vom Vorliegen freier Dienstverträge auszugehen ist (wofür gewichtige Argumente sprechen), im Hinblick auf das gestellte Begehren erübrigt.