Rechtssatz RS0118267
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118267
Entscheidungsdatum
30.10.2003
Rechtssatz
Die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis schließt die persönliche Abhängigkeit und Dienstnehmereigenschaft nur dann aus, wenn das Vertretungsrecht tatsächlich genutzt wird oder bei objektiver Betrachtung zu erwarten ist, dass eine solche Nutzung erfolgt (Hier: den Zustellern eingeräumtes Vertretungsrecht kein bloßes "Scheinrecht").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118267
Dokumentnummer
JJR_20031030_OGH0002_008OBA00045_03F0000_003