Rechtssatz RS0118274
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118274
Entscheidungsdatum
09.10.2024
Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof muss eine an sich berechtigte, zu Gunsten des Angeklagten ergriffene Subsumtionsrüge als unzulässig behandeln, wenn er angesichts der im Urteil getroffenen Feststellungen eine für diesen ungünstigere rechtliche Unterstellung vornehmen müsste (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO). Ist ein solches Ergebnis bei Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde noch nicht abzusehen, streitet der Zweifel zugunsten der Rechtsmittellegitimation, mit der notwendigen Folge, dass die Tatsacheninstanz eines nachfolgenden Rechtsganges auch zu einem derartigen Schritt befugt ist. Die Verhängung einer strengeren Strafe oder Unrechtsfolge kommt jedoch zufolge § 293 Abs 3 StPO nicht in Frage (WK-StPO § 290 Rz 32).Der Oberste Gerichtshof muss eine an sich berechtigte, zu Gunsten des Angeklagten ergriffene Subsumtionsrüge als unzulässig behandeln, wenn er angesichts der im Urteil getroffenen Feststellungen eine für diesen ungünstigere rechtliche Unterstellung vornehmen müsste (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO). Ist ein solches Ergebnis bei Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde noch nicht abzusehen, streitet der Zweifel zugunsten der Rechtsmittellegitimation, mit der notwendigen Folge, dass die Tatsacheninstanz eines nachfolgenden Rechtsganges auch zu einem derartigen Schritt befugt ist. Die Verhängung einer strengeren Strafe oder Unrechtsfolge kommt jedoch zufolge Paragraph 293, Absatz 3, StPO nicht in Frage (WK-StPO Paragraph 290, Rz 32).
Entscheidungstexte
- 14 Os 124/03
Entscheidungstext OGH 21.10.2003 14 Os 124/03
- 12 Os 42/04
Entscheidungstext OGH 27.05.2004 12 Os 42/04
Vgl auch
- 15 Os 141/05g
Entscheidungstext OGH 16.02.2006 15 Os 141/05g
Vgl auch
- 11 Os 99/18w
Entscheidungstext OGH 16.10.2018 11 Os 99/18w
Auch;nur: Der Oberste Gerichtshof muss eine an sich berechtigte, zu Gunsten des Angeklagten ergriffene Subsumtionsrüge als unzulässig behandeln, wenn er angesichts der im Urteil getroffenen Feststellungen eine für diesen ungünstigere rechtliche Unterstellung vornehmen müsste (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO). (T1)
Beisatz: Hier: Der angestrebte Wegfall einer Qualifikation (§ 107b Abs 4 zweiter Fall StGB) hätte zur Folge, dass die betreffenden Taten stattdessen mehreren ‑ mit dem (verbleibenden) Verbrechen (nach § 107b Abs 1, Abs 3 Z 1, Abs 4 vierter Fall StGB) echt konkurrierenden ‑ Verbrechen (nach § 205 Abs 1 StGB) zu unterstellen wären, ohne dass der Strafrahmen dadurch vermindert würde. (T2)
- 11 Os 14/24d
Entscheidungstext OGH 23.04.2024 11 Os 14/24d
vgl; Beisatz wie T2
- 13 Os 77/24h
Entscheidungstext OGH 09.10.2024 13 Os 77/24h
vgl; nur T1; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118274
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20031021_OGH0002_0140OS00124_0300000_001