Rechtssatz RS0118321
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118321
Entscheidungsdatum
21.12.2017
Rechtssatz
Die mit dem Abschöpfungsverfahren verbundene Restschuldbefreiung kommt nur der Antragsgegnerin zugute und kann nicht im Wege des Aufteilungsverfahrens zu einer Verbesserung der Stellung des Antragstellers führen. Gemäß § 214 Abs 2 Satz 2 KO wird die Antragsgegnerin durch die Restschuldbefreiung gegenüber dem rückgriffsberechtigten Antragsteller befreit. Der allenfalls als Ausfallsbürge in Anspruch genommene Antragsteller kann nicht gegenüber der restschuldbefreiten Antragsgegnerin Rückgriff nehmen. Ist aber eine derartige Restschuldbefreiung noch nicht erfolgt, ist es zulässig, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller schadlos und klaglos zu halten hat. Für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens ist die Antragsgegnerin aber durch § 208 Satz 2 KO, der de facto eine Exekutionssperre darstellt, geschützt.Die mit dem Abschöpfungsverfahren verbundene Restschuldbefreiung kommt nur der Antragsgegnerin zugute und kann nicht im Wege des Aufteilungsverfahrens zu einer Verbesserung der Stellung des Antragstellers führen. Gemäß Paragraph 214, Absatz 2, Satz 2 KO wird die Antragsgegnerin durch die Restschuldbefreiung gegenüber dem rückgriffsberechtigten Antragsteller befreit. Der allenfalls als Ausfallsbürge in Anspruch genommene Antragsteller kann nicht gegenüber der restschuldbefreiten Antragsgegnerin Rückgriff nehmen. Ist aber eine derartige Restschuldbefreiung noch nicht erfolgt, ist es zulässig, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller schadlos und klaglos zu halten hat. Für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens ist die Antragsgegnerin aber durch Paragraph 208, Satz 2 KO, der de facto eine Exekutionssperre darstellt, geschützt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 190/03k
Entscheidungstext OGH 16.10.2003 2 Ob 190/03k
- 4 Ob 235/17p
Entscheidungstext OGH 21.12.2017 4 Ob 235/17p
Auch; Beisatz: Der Rückgriffsberechtigte hat nach Erteilung der Restschuldbefreiung im Abschöpfungsverfahren auch keinen Anspruch auf die Quote gegen den Schuldner. (T1)
Schlagworte
Aufteilungsverfahren, Privatkonkurs
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118321
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2018
Dokumentnummer
JJR_20031016_OGH0002_0020OB00190_03K0000_001