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Rechtssatz RS0118321×

Rechtssatz RS0118321

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118321

Geschäftszahl

2Ob190/03k; 4Ob235/17p

Entscheidungsdatum

21.12.2017

Rechtssatz

Die mit dem Abschöpfungsverfahren verbundene Restschuldbefreiung kommt nur der Antragsgegnerin zugute und kann nicht im Wege des Aufteilungsverfahrens zu einer Verbesserung der Stellung des Antragstellers führen. Gemäß Paragraph 214, Absatz 2, Satz 2 KO wird die Antragsgegnerin durch die Restschuldbefreiung gegenüber dem rückgriffsberechtigten Antragsteller befreit. Der allenfalls als Ausfallsbürge in Anspruch genommene Antragsteller kann nicht gegenüber der restschuldbefreiten Antragsgegnerin Rückgriff nehmen. Ist aber eine derartige Restschuldbefreiung noch nicht erfolgt, ist es zulässig, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller schadlos und klaglos zu halten hat. Für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens ist die Antragsgegnerin aber durch Paragraph 208, Satz 2 KO, der de facto eine Exekutionssperre darstellt, geschützt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 190/03k
    Entscheidungstext OGH 16.10.2003 2 Ob 190/03k
  • 4 Ob 235/17p
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 4 Ob 235/17p
    Auch; Beisatz: Der Rückgriffsberechtigte hat nach Erteilung der Restschuldbefreiung im Abschöpfungsverfahren auch keinen Anspruch auf die Quote gegen den Schuldner. (T1)

Schlagworte

Aufteilungsverfahren, Privatkonkurs

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118321

Im RIS seit

15.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2018

Dokumentnummer

JJR_20031016_OGH0002_0020OB00190_03K0000_001