Rechtssatz RS0118334
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118334
Entscheidungsdatum
27.11.2003
Rechtssatz
Der Antrag auf gerichtliche Bestellung eines anderen Abschlussprüfers ("Ersetzungsantrag") kann auch dann gestellt werden, wenn der in der Person des gewählten Prüfers liegende wichtige Grund erst nachträglich (nach der Wahl) eingetreten ist. Die Monatsfrist beginnt in diesem Fall mit der Erkennbarkeit des maßgeblichen Sachverhalts, ohne dass ein Widerspruch erfolgt sein muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118334
Dokumentnummer
JJR_20031127_OGH0002_0060OB00112_03V0000_001