Gemäß § 270 Abs 3 HGB hat das Gericht auf Antrag einen anderen Abschlussprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des gemäß Abs 1 gewählten Prüfers liegenden wichtigen Grund geboten erscheint, insbesondere wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht. Der Antrag ist binnen einem Monat (gemäß § 318 dHGB binnen 14 Tagen) seit dem Tag der Wahl des Abschlussprüfers zu stellen; Gesellschafter können den Antrag nur stellen, wenn sie gegen die Wahl des Abschlussprüfers bei der Beschlussfassung Widerspruch erhoben haben.Gemäß Paragraph 270, Absatz 3, HGB hat das Gericht auf Antrag einen anderen Abschlussprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des gemäß Absatz eins, gewählten Prüfers liegenden wichtigen Grund geboten erscheint, insbesondere wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht. Der Antrag ist binnen einem Monat (gemäß Paragraph 318, dHGB binnen 14 Tagen) seit dem Tag der Wahl des Abschlussprüfers zu stellen; Gesellschafter können den Antrag nur stellen, wenn sie gegen die Wahl des Abschlussprüfers bei der Beschlussfassung Widerspruch erhoben haben.
Diese Bestimmung folgt weitgehend § 318 dHGB. Nach herrschender deutscher Auffassung ist sie analog anzuwenden, wenn Ersetzungsgründe erst in der Zeit nach der Wahl der Abschlussprüfer bis zum Prüfungsabschluss eintreten, wobei damit auch die Antragsfrist zu laufen beginnt (Hopt/Baumbach/Duden, HGB30 § 318 Rz 6; Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz17 § 41 Rz 65; Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz15 Anh § 42 Rz 23; Boujong/Ebenroth/Joost, HGB § 318 Rz 18; Ensthaler, Gemeinschaftskommentar HGB6 § 318 Rz 6; Ebke in Münchener Kommentar HGB § 318 Rz 45; Adler/Düring/Schmaltz, HGB § 318 Rz 346). Die Ansicht, dass auch nach der Wahl der Abschlussprüfer eintretende Umstände, die eine nicht sachgerechte Ausübung ihrer Funktion befürchten lassen, von den nach § 270 Abs 3 HGB (§ 318 dHGB) Antragsberechtigten aufgegriffen werden können, ist sachgerecht und auch auf den österreichischen Rechtsbereich zu übertragen (Rückle, Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers gemäß § 270 HGB, in: FS Karl Vodrazka, 589 f; Rückle in Kofler/Nadvornig/Pernsteiner/Vodrazka, Handbuch Bilanz und Abschlussprüfung3 § 270 HGB Rz 71; Geist in Jabornegg, Kommentar zum HGB § 270 Rz 12 mwN). Der Antrag auf gerichtliche Bestellung eines anderen Abschlussprüfers ("Ersetzungsantrag") kann also auch dann gestellt werden, wenn der in der Person des gewählten Prüfers liegende wichtige Grund erst nachträglich (nach der Wahl) eingetreten ist. Die Monatsfrist beginnt in diesem Fall mit der Erkennbarkeit des maßgeblichen Sachverhalts, ohne dass ein Widerspruch erfolgt sein muss. Ob bereits im Zeitpunkt der Wahl des Abschlussprüfers vorhandene, aber erst nach Ablauf der einmonatigen Frist bekannt gewordene Ersetzungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden können, ist hier nicht entscheidend, weil nicht behauptet wurde, dass die Abschlussprüferin bereits bei ihrer Wahl befangen gewesen sei. Nach dem im Revisionsrekurs noch aufrecht erhaltenen Standpunkt der Antragsteller ist die Befangenheit der Abschlussprüferin darin zu erblicken, dass sie eng mit der von den ehemaligen Muttergesellschaften des "verkauften" österreichischen Unternehmens bestellten Abschlussprüferin zusammenarbeite, wobei in diesem Zusammenhang die Befangenheit der deutschen Prüfungsgesellschaft, gegen die ein Ersetzungsverfahren vor einem deutschen Gericht anhängig ist, geltend gemacht wird. Die Befangenheit der deutschen Prüfungsgesellschaft wird aus Äußerungen ihres leitenden Mitarbeiters anlässlich innerhalb der Monatsfrist vor Antragstellung geführten Telefonate und Gespräche abgeleitet. Befangen soll die österreichische Prüfungsgesellschaft auch deshalb sein, weil sie Unterlagen aus dem österreichischen Ersetzungsverfahren an die ehemaligen Muttergesellschaften der zu prüfenden österreichischen Gesellschaft weitergeleitet und damit gegen ihre Verschwiegenheitspflicht verstoßen habe. Diese behaupteten Umstände, in denen sich nach dem Standpunkt der Antragsteller eine zur gerichtlichen Ersetzung der Abschlussprüferin Anlass gebende Befangenheit manifestiere, sind daher nicht schon deshalb unbeachtlich, weil seit der Wahl der nach dem Antrag zu ersetzenden Abschlussprüferin weit mehr als ein Monat verstrichen ist. Die geltend gemachten Umstände wurden von den Vorinstanzen daher zu Recht einer näheren Prüfung unterzogen.Diese Bestimmung folgt weitgehend Paragraph 318, dHGB. Nach herrschender deutscher Auffassung ist sie analog anzuwenden, wenn Ersetzungsgründe erst in der Zeit nach der Wahl der Abschlussprüfer bis zum Prüfungsabschluss eintreten, wobei damit auch die Antragsfrist zu laufen beginnt (Hopt/Baumbach/Duden, HGB30 Paragraph 318, Rz 6; Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz17 Paragraph 41, Rz 65; Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz15 Anh Paragraph 42, Rz 23; Boujong/Ebenroth/Joost, HGB Paragraph 318, Rz 18; Ensthaler, Gemeinschaftskommentar HGB6 Paragraph 318, Rz 6; Ebke in Münchener Kommentar HGB Paragraph 318, Rz 45; Adler/Düring/Schmaltz, HGB Paragraph 318, Rz 346). Die Ansicht, dass auch nach der Wahl der Abschlussprüfer eintretende Umstände, die eine nicht sachgerechte Ausübung ihrer Funktion befürchten lassen, von den nach Paragraph 270, Absatz 3, HGB (Paragraph 318, dHGB) Antragsberechtigten aufgegriffen werden können, ist sachgerecht und auch auf den österreichischen Rechtsbereich zu übertragen (Rückle, Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers gemäß Paragraph 270, HGB, in: FS Karl Vodrazka, 589 f; Rückle in Kofler/Nadvornig/Pernsteiner/Vodrazka, Handbuch Bilanz und Abschlussprüfung3 Paragraph 270, HGB Rz 71; Geist in Jabornegg, Kommentar zum HGB Paragraph 270, Rz 12 mwN). Der Antrag auf gerichtliche Bestellung eines anderen Abschlussprüfers ("Ersetzungsantrag") kann also auch dann gestellt werden, wenn der in der Person des gewählten Prüfers liegende wichtige Grund erst nachträglich (nach der Wahl) eingetreten ist. Die Monatsfrist beginnt in diesem Fall mit der Erkennbarkeit des maßgeblichen Sachverhalts, ohne dass ein Widerspruch erfolgt sein muss. Ob bereits im Zeitpunkt der Wahl des Abschlussprüfers vorhandene, aber erst nach Ablauf der einmonatigen Frist bekannt gewordene Ersetzungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden können, ist hier nicht entscheidend, weil nicht behauptet wurde, dass die Abschlussprüferin bereits bei ihrer Wahl befangen gewesen sei. Nach dem im Revisionsrekurs noch aufrecht erhaltenen Standpunkt der Antragsteller ist die Befangenheit der Abschlussprüferin darin zu erblicken, dass sie eng mit der von den ehemaligen Muttergesellschaften des "verkauften" österreichischen Unternehmens bestellten Abschlussprüferin zusammenarbeite, wobei in diesem Zusammenhang die Befangenheit der deutschen Prüfungsgesellschaft, gegen die ein Ersetzungsverfahren vor einem deutschen Gericht anhängig ist, geltend gemacht wird. Die Befangenheit der deutschen Prüfungsgesellschaft wird aus Äußerungen ihres leitenden Mitarbeiters anlässlich innerhalb der Monatsfrist vor Antragstellung geführten Telefonate und Gespräche abgeleitet. Befangen soll die österreichische Prüfungsgesellschaft auch deshalb sein, weil sie Unterlagen aus dem österreichischen Ersetzungsverfahren an die ehemaligen Muttergesellschaften der zu prüfenden österreichischen Gesellschaft weitergeleitet und damit gegen ihre Verschwiegenheitspflicht verstoßen habe. Diese behaupteten Umstände, in denen sich nach dem Standpunkt der Antragsteller eine zur gerichtlichen Ersetzung der Abschlussprüferin Anlass gebende Befangenheit manifestiere, sind daher nicht schon deshalb unbeachtlich, weil seit der Wahl der nach dem Antrag zu ersetzenden Abschlussprüferin weit mehr als ein Monat verstrichen ist. Die geltend gemachten Umstände wurden von den Vorinstanzen daher zu Recht einer näheren Prüfung unterzogen.
Der Ersetzungsantrag ist auf einen "in der Person des gewählten Prüfers liegenden wichtigen Grund" zu stützen. Ist eine Prüfungsgesellschaft bestellt worden, können die Befangenheitsgründe in der Person des von dieser bestimmten Prüfers oder in der Person der gesetzlichen Vertreter bestehen (Ensthaler aaO § 318 dHGB Rz 8). Wie sich aus § 270 Abs 6 HGB ergibt, der die Möglichkeit des Abschlussprüfers zur Kündigung des Prüfungsauftrages ebenfalls auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt, begründen Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesellschaft und dem Abschlussprüfer keinen Ersetzungsgrund. Als solcher wird in § 270 Abs 3 HGB jedoch ausdrücklich der Begriff der Besorgnis der Befangenheit genannt. Dieser Begriff entstammt den deutschen prozessualen Vorschriften und entspricht inhaltlich der berufsrechtlichen Vorschrift des § 49 dWPO (Adler/Düring/Schmaltz aaO Rz 352). Wichtige Gründe sind jedenfalls Verstöße gegen konkrete Bestimmungen des Berufsrechts der Wirtschaftstreuhänder (Geist aaO § 270 HGB Rz 10 mwN; Rückle aaO Rz 82), es kommen aber auch darüber hinausgehende Gründe in Betracht. Hiebei ist zu beachten, dass die Einschaltung des Gerichtes dem Schutz des Abschlussprüfers vor unberechtigter Abwahl und damit dessen Unabhängigkeit dienen soll (Bertl/Fraberger, Die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer, RWZ 2001/19); der freie Widerruf des Bestellers ist ausgeschlossen; die Gesellschaft soll sich nicht einfach von einem "unbequemen", weil ordnungsgemäß kontrollierenden Prüfer trennen können. Andererseits soll die Gefährdung der funktionsgerechten Erledigung der Prüfungsaufgabe hintangehalten werden (Lutter/Hommelhoff aaO mwN). Eine Besorgnis der Befangenheit wird anzunehmen sein, wenn aus der Sicht eines Dritten der Verdacht gerechtfertigt ist, dass der Abschlussprüfer ein persönliches Interesse am Ergebnis der Prüfung haben kann (Rückle aaO Rz 81) oder durch sachfremde Motive beeinflusst wird (Schulze-Osterloh aaO Rz 66; Ensthaler aaO).Der Ersetzungsantrag ist auf einen "in der Person des gewählten Prüfers liegenden wichtigen Grund" zu stützen. Ist eine Prüfungsgesellschaft bestellt worden, können die Befangenheitsgründe in der Person des von dieser bestimmten Prüfers oder in der Person der gesetzlichen Vertreter bestehen (Ensthaler aaO Paragraph 318, dHGB Rz 8). Wie sich aus Paragraph 270, Absatz 6, HGB ergibt, der die Möglichkeit des Abschlussprüfers zur Kündigung des Prüfungsauftrages ebenfalls auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt, begründen Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesellschaft und dem Abschlussprüfer keinen Ersetzungsgrund. Als solcher wird in Paragraph 270, Absatz 3, HGB jedoch ausdrücklich der Begriff der Besorgnis der Befangenheit genannt. Dieser Begriff entstammt den deutschen prozessualen Vorschriften und entspricht inhaltlich der berufsrechtlichen Vorschrift des Paragraph 49, dWPO (Adler/Düring/Schmaltz aaO Rz 352). Wichtige Gründe sind jedenfalls Verstöße gegen konkrete Bestimmungen des Berufsrechts der Wirtschaftstreuhänder (Geist aaO Paragraph 270, HGB Rz 10 mwN; Rückle aaO Rz 82), es kommen aber auch darüber hinausgehende Gründe in Betracht. Hiebei ist zu beachten, dass die Einschaltung des Gerichtes dem Schutz des Abschlussprüfers vor unberechtigter Abwahl und damit dessen Unabhängigkeit dienen soll (Bertl/Fraberger, Die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer, RWZ 2001/19); der freie Widerruf des Bestellers ist ausgeschlossen; die Gesellschaft soll sich nicht einfach von einem "unbequemen", weil ordnungsgemäß kontrollierenden Prüfer trennen können. Andererseits soll die Gefährdung der funktionsgerechten Erledigung der Prüfungsaufgabe hintangehalten werden (Lutter/Hommelhoff aaO mwN). Eine Besorgnis der Befangenheit wird anzunehmen sein, wenn aus der Sicht eines Dritten der Verdacht gerechtfertigt ist, dass der Abschlussprüfer ein persönliches Interesse am Ergebnis der Prüfung haben kann (Rückle aaO Rz 81) oder durch sachfremde Motive beeinflusst wird (Schulze-Osterloh aaO Rz 66; Ensthaler aaO).
Die maßgeblichen Berufspflichten des Abschlussprüfers sind im § 275 HGB sowie im WTBG und in der nach § 83 WTBG erlassenen Wirtschaftstreuhandberufs-Ausübungsrichtlinie enthalten. Nach § 275 Abs 1 HGB sind der Abschlussprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Auch nach § 91 WTBG sind Wirtschaftsprüfer zur Verschwiegenheit über ihnen anvertraute Angelegenheiten verpflichtet. Für diese Verschwiegenheitspflicht ist es ohne Bedeutung, ob die Kenntnis dieser Umstände und Tatsachen auch anderen Personen zugänglich ist oder nicht (Abs 1). Nach § 275 Abs 2 erster Satz HGB ist der Abschlussprüfer zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflichtet. Nach § 82 WTBG sind Berufsberechtigte verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft, sorgfältig, eigenverantwortlich und unabhängig und unter Beachtung der im 4. Hauptstück des WTBG ("Rechte und Pflichten") und in der Ausübungsrichtlinie gemäß § 83 enthaltenen Bestimmungen auszuüben. Gemäß § 21 dieser Richtlinie hat ein Abschlussprüfer bei Ausübung seiner Tätigkeit jede Bindung oder Handlung zu vermeiden, die seine berufliche Entscheidungsfreiheit und Unbefangenheit gefährdet oder gefährden könnte. Er ist befangen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, die Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dabei genügt der Anschein der Voreingenommenheit oder die Besorgnis, dass bei Ausübung der Tätigkeit andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen könnten.Die maßgeblichen Berufspflichten des Abschlussprüfers sind im Paragraph 275, HGB sowie im WTBG und in der nach Paragraph 83, WTBG erlassenen Wirtschaftstreuhandberufs-Ausübungsrichtlinie enthalten. Nach Paragraph 275, Absatz eins, HGB sind der Abschlussprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Auch nach Paragraph 91, WTBG sind Wirtschaftsprüfer zur Verschwiegenheit über ihnen anvertraute Angelegenheiten verpflichtet. Für diese Verschwiegenheitspflicht ist es ohne Bedeutung, ob die Kenntnis dieser Umstände und Tatsachen auch anderen Personen zugänglich ist oder nicht (Absatz eins,). Nach Paragraph 275, Absatz 2, erster Satz HGB ist der Abschlussprüfer zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflichtet. Nach Paragraph 82, WTBG sind Berufsberechtigte verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft, sorgfältig, eigenverantwortlich und unabhängig und unter Beachtung der im 4. Hauptstück des WTBG ("Rechte und Pflichten") und in der Ausübungsrichtlinie gemäß Paragraph 83, enthaltenen Bestimmungen auszuüben. Gemäß Paragraph 21, dieser Richtlinie hat ein Abschlussprüfer bei Ausübung seiner Tätigkeit jede Bindung oder Handlung zu vermeiden, die seine berufliche Entscheidungsfreiheit und Unbefangenheit gefährdet oder gefährden könnte. Er ist befangen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, die Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dabei genügt der Anschein der Voreingenommenheit oder die Besorgnis, dass bei Ausübung der Tätigkeit andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen könnten.
Die Berücksichtigung all dieser Erwägungen, die bei der Beurteilung, ob ein Ersetzungsgrund im Sinn des § 270 Abs 3 HGB vorliegt, anzustellen sind, ergibt im vorliegenden Einzelfall, dass der Ansicht der Vorinstanzen beizupflichten und ein solcher Grund zu verneinen ist.Die Berücksichtigung all dieser Erwägungen, die bei der Beurteilung, ob ein Ersetzungsgrund im Sinn des Paragraph 270, Absatz 3, HGB vorliegt, anzustellen sind, ergibt im vorliegenden Einzelfall, dass der Ansicht der Vorinstanzen beizupflichten und ein solcher Grund zu verneinen ist.
Die Antragsteller haben nicht behauptet, dass ihnen erst jetzt zur Kenntnis gelangt sei, dass die K***** Deutschland mit der hier bestellten Abschlussprüferin durch eine beiderseitige Mitgliedschaft beim Schweizer Verein K***** International verbunden ist und dass sich die Mitglieder dieses Vereins zur Kooperation und Zusammenarbeit verpflichtet haben ("Corporative Governance"). Ob der Umstand, dass ganz allgemein ein solcher Erfahrungsaustausch zwischen Prüfungsgesellschaften vereinbart ist, schon für eine Befangenheit der einen Prüfungsgesellschaft spricht, wenn ein anderes Vereinsmitglied im Ausland ein Konkurrenzunternehmen oder eine in Rechtsstreitigkeiten verfangene ausländische Muttergesellschaft prüft, kann hier dahingestellt bleiben. Dass der Verkauf der Anteile der D*****-Gruppe an der Muttergesellschaft der österreichischen Gesellschaft eine gegensätzliche Interessenslage der Verkäuferin und der Käuferin schaffen werde, weil ein Zusammenhang zwischen Kaufpreis und Jahresabschluss hergestellt wurde, war schon bei Abschluss des Kaufvertrages klar. Der erst im November 2002 gestellte Ersetzungsantrag kann daher mit diesem Interessenskonflikt, der nunmehr zu Rechtsstreitigkeiten der alten und der neuen Muttergesellschaften führte, nicht begründet werden. Die Vorinstanzen haben insoweit zu Recht Antragsverfristung angenommen. Zu untersuchen ist in diesem Zusammenhang lediglich, ob die von den Antragstellern behaupteten Äußerungen des leitenden Mitarbeiters der deutschen K***** und der Austausch von Schriftsätzen einerseits des österreichischen, andererseits des deutschen Ersetzungsverfahrens eine Besorgnis der Befangenheit der für die österreichische Gesellschaft gewählten Abschlussprüferin bewirkt.
Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass es einerseits nicht überrascht, dass der leitende Mitarbeiter einer gewählten Prüfungsgesellschaft "empört" reagiert, wenn an ihn von Vertretern der neuen Eigentümer der geprüften und nochmals zu prüfenden Gesellschaft das Ansinnen herangetragen wird, das Prüfungsteam solle sein Prüfungsmandat niederlegen und wenn der geprüften Gesellschaft im Zusammenhang mit den Prüfungsvorgängen eine Vertragsverletzung vorgeworfen wurde, verbirgt sich dahinter doch der Vorwurf, die Prüfungsaufgaben schon bisher nicht ordnungsgemäß wahrgenommen zu haben. Selbst wenn aber die Äußerungen dieses Mitarbeiters Anlass für eine Bejahung der Befangenheit der deutschen K***** wären, zöge dies noch nicht die Besorgung der Befangenheit auch der österreichischen Prüfungsgesellschaft nach sich. Aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten entsteht dadurch nicht der Eindruck, die deutsche werde die österreichische Prüfungsgesellschaft, an der sie weder personell noch finanziell beteiligt ist, im Sinn einer wohlwollenden Haltung zugunsten der Verkäuferin unter Druck setzen oder die österreichische Gesellschaft werde sich auf diese Weise unter Druck setzen lassen. Dass die Zusammenarbeit der österreichischen mit der deutschen Prüfungsgesellschaft über den durch § 272 HGB vorgegebenen Rahmen hinausginge, haben die Antragsteller nicht konkret dargelegt. Ihre Ausführungen erschöpften sich vielmehr darin, dass "die Praxis bei der Abwicklung internationaler Prüfungsmandate" eine solche Einflussnahme nahelege. Zudem verweisen sie auf den offensichtlich bestehenden Informationsfluss zwischen der österreichischen Prüfungsgesellschaft und ihren ehemaligen deutschen Muttergesellschaften, der in der wechselseitigen Übermittlung von Aktenunterlagen und im Auftreten der ehemaligen deutschen Muttergesellschaften in diesem Ersetzungsverfahren zum Ausdruck komme. Dass die hier eingebrachten Stellungnahmen der D***** AG und der D***** GmbH auf die Initiative der österreichischen Prüfungsgesellschaft zurückzuführen wäre, haben die Antragsteller aber nicht behauptet. Soweit der Austausch von Schriftsätzen einerseits des deutschen, andererseits des österreichischen Ersetzungsverfahrens bemängelt wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsteller selbst einen Schriftsatz mit umfangreichen Ausführungen, der das deutsche Ersetzungsverfahren betrifft, in diesem Verfahren vorlegten. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass aus den von der Abschlussprüferin vorgelegten Urkunden Sachverhalte hervorgingen, die nicht ohnehin schon sämtlichen Beteiligten und ihren Rechtsvertretern bekannt wären.Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass es einerseits nicht überrascht, dass der leitende Mitarbeiter einer gewählten Prüfungsgesellschaft "empört" reagiert, wenn an ihn von Vertretern der neuen Eigentümer der geprüften und nochmals zu prüfenden Gesellschaft das Ansinnen herangetragen wird, das Prüfungsteam solle sein Prüfungsmandat niederlegen und wenn der geprüften Gesellschaft im Zusammenhang mit den Prüfungsvorgängen eine Vertragsverletzung vorgeworfen wurde, verbirgt sich dahinter doch der Vorwurf, die Prüfungsaufgaben schon bisher nicht ordnungsgemäß wahrgenommen zu haben. Selbst wenn aber die Äußerungen dieses Mitarbeiters Anlass für eine Bejahung der Befangenheit der deutschen K***** wären, zöge dies noch nicht die Besorgung der Befangenheit auch der österreichischen Prüfungsgesellschaft nach sich. Aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten entsteht dadurch nicht der Eindruck, die deutsche werde die österreichische Prüfungsgesellschaft, an der sie weder personell noch finanziell beteiligt ist, im Sinn einer wohlwollenden Haltung zugunsten der Verkäuferin unter Druck setzen oder die österreichische Gesellschaft werde sich auf diese Weise unter Druck setzen lassen. Dass die Zusammenarbeit der österreichischen mit der deutschen Prüfungsgesellschaft über den durch Paragraph 272, HGB vorgegebenen Rahmen hinausginge, haben die Antragsteller nicht konkret dargelegt. Ihre Ausführungen erschöpften sich vielmehr darin, dass "die Praxis bei der Abwicklung internationaler Prüfungsmandate" eine solche Einflussnahme nahelege. Zudem verweisen sie auf den offensichtlich bestehenden Informationsfluss zwischen der österreichischen Prüfungsgesellschaft und ihren ehemaligen deutschen Muttergesellschaften, der in der wechselseitigen Übermittlung von Aktenunterlagen und im Auftreten der ehemaligen deutschen Muttergesellschaften in diesem Ersetzungsverfahren zum Ausdruck komme. Dass die hier eingebrachten Stellungnahmen der D***** AG und der D***** GmbH auf die Initiative der österreichischen Prüfungsgesellschaft zurückzuführen wäre, haben die Antragsteller aber nicht behauptet. Soweit der Austausch von Schriftsätzen einerseits des deutschen, andererseits des österreichischen Ersetzungsverfahrens bemängelt wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsteller selbst einen Schriftsatz mit umfangreichen Ausführungen, der das deutsche Ersetzungsverfahren betrifft, in diesem Verfahren vorlegten. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass aus den von der Abschlussprüferin vorgelegten Urkunden Sachverhalte hervorgingen, die nicht ohnehin schon sämtlichen Beteiligten und ihren Rechtsvertretern bekannt wären.
Den Ausführungen des Rekursgerichtes ist auch dahin zu folgen, dass der Abschlussprüferin eine Verletzung ihrer Verschwiegenheitspflicht selbst dann nicht vorzuwerfen wäre, wenn sie ihre ehemaligen deutschen Muttergesellschaften über die Anhängigkeit des Ersetzungsverfahrens in Österreich und die Argumente der Antragsteller informiert hätte. Sinn und Zweck der Verschwiegenheitspflicht von Angehörigen rechtsberatender Berufe im Allgemeinen liegt vor allem im Schutz des Vertrauens desjenigen, der sich mit seinen Problemen einem Berater anvertraut hat und von diesem Unterstützung und Hilfe erwartet, sowie im Schutz des Einzelnen vor einem Eingriff des Staates in die dem Einzelnen verbliebenen Freiräume. Dementsprechend ist bei der Auslegung der Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht von Angehörigen rechtsberatender Berufe von der grundsätzlichen Unverletzlichkeit des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Berater und dem Beratenen auszugehen (5 Ob 520/91 = ecolex 1991, 621 [zu § 27 WTBO, der Vorgängerbestimmung des § 91 WTBG]). Ein an diesem Sinngehalt gemessener Vertrauensbruch der österreichischen Abschlussprüferin gegenüber der Gesellschaft, von der sie zum Abschlussprüfer bestimmt wurde und deren Jahresabschluss nun im Rahmen einer Nachtragsprüfung zu prüfen ist, ist in dem ihr vorgeworfenen Verhalten nicht zu erblicken. Die Antragsteller räumen selbst ein, dass das Ersetzungsverfahren - im weiteren Sinn - zur Abschlussprüfung gehört. Sie meinen aber, dass die in § 272 HGB normierten wechselweisen Auskunftsrechte und -pflichten zwischen Mutter- und Tochterunternehmen und deren jeweiligen Abschlussprüfern hier nicht zum Tragen kämen, weil die deutschen Gesellschaften der D*****-Gruppe, die von der österreichischen Prüfungsgesellschaft informiert worden seien, nicht die Muttergesellschaften der zu prüfenden Gesellschaft sei. Dem hielt das Rekursgericht aber zutreffend entgegen, dass es hier um den Jahresabschluss 2001 und demnach um einen Zeitraum geht, während dessen die alleinige Gesellchafterin der österreichischen Gesellschaft noch im 100 %-igen Besitz der D*****-Gruppe stand. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht dem GmbH-Gesellschafter ein umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zu (RIS-Justiz RS0060098). Der grundsätzlich unbeschränkte, alle Angelegenheiten der Gesellschaft umfassende, auch außerhalb der Hauptversammlung zustehende Informationsanspruch des Gesellschafters ist Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung der ihm zustehenden Prüfungs- und Leitungsaufgaben, dient aber auch der Wahrung der aus der Gesellschafterstellung erfließenden Rechte (6 Ob 210/99x). Diesen Informationsanspruch hat auch ein ausgeschiedener Gesellschafter, soweit sich die gewünschte Information auf einen Zeitraum bezieht, in dem er noch Gesellschafter war. Für danach entstehende Ansprüche ist entscheidend, ob sie ihre Wurzel im gesellschaftsrechtlichen Verhältnis oder aber in davon unabhängigen anderen Rechtsgründen haben (6 Ob 323/98p). Dass die Interessen der durch den Verkauf ausgeschiedenen Muttergesellschaften der ehemals alleinigen Gesellschafterin der Zweitantragstellerin ganz wesentlich vom Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses 2001 betroffen sind, kann hier nicht zweifelhaft sein. Einerseits wirkt sich das Prüfungsergebnis auch auf die Jahresabschlüsse der Muttergesellschaften aus, andererseits ist der Jahresabschluss 2001 von wesentlicher Bedeutung für die Höhe des Verkaufspreises der Gesellschaftsanteile. Die Abschlussprüferin wurde von der Alleingesellschafterin der österreichischen Gesellschaft zu einem Zeitpunkt und für einen Zeitraum bestellt, als diese ihrerseits noch eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der D*****-Gruppe war. Es kann daher von einem Vertrauensbruch keine Rede sein, wenn die Abschlussprüferin ihre (nunmehr) ehemaligen, in der Sache aber primär betroffenen Muttergesellschaften wahrheitsgemäß über das gegen sie laufende Ersetzungsverfahren informiert. Die allenfalls den ehemaligen Muttergesellschaften erteilte Information betrifft kein durch § 275 Abs 1 HGB geschütztes Geschäfts- und Betriebsgeheimnis.Den Ausführungen des Rekursgerichtes ist auch dahin zu folgen, dass der Abschlussprüferin eine Verletzung ihrer Verschwiegenheitspflicht selbst dann nicht vorzuwerfen wäre, wenn sie ihre ehemaligen deutschen Muttergesellschaften über die Anhängigkeit des Ersetzungsverfahrens in Österreich und die Argumente der Antragsteller informiert hätte. Sinn und Zweck der Verschwiegenheitspflicht von Angehörigen rechtsberatender Berufe im Allgemeinen liegt vor allem im Schutz des Vertrauens desjenigen, der sich mit seinen Problemen einem Berater anvertraut hat und von diesem Unterstützung und Hilfe erwartet, sowie im Schutz des Einzelnen vor einem Eingriff des Staates in die dem Einzelnen verbliebenen Freiräume. Dementsprechend ist bei der Auslegung der Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht von Angehörigen rechtsberatender Berufe von der grundsätzlichen Unverletzlichkeit des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Berater und dem Beratenen auszugehen (5 Ob 520/91 = ecolex 1991, 621 [zu Paragraph 27, WTBO, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 91, WTBG]). Ein an diesem Sinngehalt gemessener Vertrauensbruch der österreichischen Abschlussprüferin gegenüber der Gesellschaft, von der sie zum Abschlussprüfer bestimmt wurde und deren Jahresabschluss nun im Rahmen einer Nachtragsprüfung zu prüfen ist, ist in dem ihr vorgeworfenen Verhalten nicht zu erblicken. Die Antragsteller räumen selbst ein, dass das Ersetzungsverfahren - im weiteren Sinn - zur Abschlussprüfung gehört. Sie meinen aber, dass die in Paragraph 272, HGB normierten wechselweisen Auskunftsrechte und -pflichten zwischen Mutter- und Tochterunternehmen und deren jeweiligen Abschlussprüfern hier nicht zum Tragen kämen, weil die deutschen Gesellschaften der D*****-Gruppe, die von der österreichischen Prüfungsgesellschaft informiert worden seien, nicht die Muttergesellschaften der zu prüfenden Gesellschaft sei. Dem hielt das Rekursgericht aber zutreffend entgegen, dass es hier um den Jahresabschluss 2001 und demnach um einen Zeitraum geht, während dessen die alleinige Gesellchafterin der österreichischen Gesellschaft noch im 100 %-igen Besitz der D*****-Gruppe stand. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht dem GmbH-Gesellschafter ein umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zu (RIS-Justiz RS0060098). Der grundsätzlich unbeschränkte, alle Angelegenheiten der Gesellschaft umfassende, auch außerhalb der Hauptversammlung zustehende Informationsanspruch des Gesellschafters ist Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung der ihm zustehenden Prüfungs- und Leitungsaufgaben, dient aber auch der Wahrung der aus der Gesellschafterstellung erfließenden Rechte (6 Ob 210/99x). Diesen Informationsanspruch hat auch ein ausgeschiedener Gesellschafter, soweit sich die gewünschte Information auf einen Zeitraum bezieht, in dem er noch Gesellschafter war. Für danach entstehende Ansprüche ist entscheidend, ob sie ihre Wurzel im gesellschaftsrechtlichen Verhältnis oder aber in davon unabhängigen anderen Rechtsgründen haben (6 Ob 323/98p). Dass die Interessen der durch den Verkauf ausgeschiedenen Muttergesellschaften der ehemals alleinigen Gesellschafterin der Zweitantragstellerin ganz wesentlich vom Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses 2001 betroffen sind, kann hier nicht zweifelhaft sein. Einerseits wirkt sich das Prüfungsergebnis auch auf die Jahresabschlüsse der Muttergesellschaften aus, andererseits ist der Jahresabschluss 2001 von wesentlicher Bedeutung für die Höhe des Verkaufspreises der Gesellschaftsanteile. Die Abschlussprüferin wurde von der Alleingesellschafterin der österreichischen Gesellschaft zu einem Zeitpunkt und für einen Zeitraum bestellt, als diese ihrerseits noch eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der D*****-Gruppe war. Es kann daher von einem Vertrauensbruch keine Rede sein, wenn die Abschlussprüferin ihre (nunmehr) ehemaligen, in der Sache aber primär betroffenen Muttergesellschaften wahrheitsgemäß über das gegen sie laufende Ersetzungsverfahren informiert. Die allenfalls den ehemaligen Muttergesellschaften erteilte Information betrifft kein durch Paragraph 275, Absatz eins, HGB geschütztes Geschäfts- und Betriebsgeheimnis.
Aus dem im Ersetzungsantrag geltend gemachten Umstand, dass der Geschäftsführer der österreichischen Prüfungsgesellschaft den Erstantragsteller auf mögliche haftungsrechtliche Folgen einer Bilanzberichtigung hingewiesen habe, kommt der Revisionsrekurs nicht mehr zurück. Insoweit genügt der Hinweis auf § 25 GmbHG über die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber für die Einhaltung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes und auf die Verpflichtung des Geschäftsführers zur ordnungsgemäßen Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 222 HGB).Aus dem im Ersetzungsantrag geltend gemachten Umstand, dass der Geschäftsführer der österreichischen Prüfungsgesellschaft den Erstantragsteller auf mögliche haftungsrechtliche Folgen einer Bilanzberichtigung hingewiesen habe, kommt der Revisionsrekurs nicht mehr zurück. Insoweit genügt der Hinweis auf Paragraph 25, GmbHG über die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber für die Einhaltung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes und auf die Verpflichtung des Geschäftsführers zur ordnungsgemäßen Aufstellung des Jahresabschlusses (Paragraph 222, HGB).
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.