Rechtssatz RS0118343
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118343
Entscheidungsdatum
11.12.2003
Rechtssatz
Der Schuldspruch des Angeklagten wegen einer Tat, die nicht den Anlass zu seiner Verhaftung gab, vermag den Ersatzanspruch nicht auszuschließen; vielmehr hat der Schuldspruch wegen einer solchen Tat keinen Einfluss auf den Ersatzanspruch für den bis zur Einleitung des Verfahrens wegen dieser Tat gelegenen Teil der Anhaltung. Insbesondere ist zu berücksichtigen ist, ob eine Anhaltung wegen dieser Tat nur deshalb unterblieben ist, weil der Geschädigte sich ohnehin schon in Haft befunden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118343
Dokumentnummer
JJR_20031211_OGH0002_0120OS00114_0300000_001