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Rechtssatz RS0118349

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118349

Geschäftszahl

8ObA93/03i

Entscheidungsdatum

18.12.2003

Rechtssatz

Wenn nach Ablauf der vereinbarten Zeit ohne neuerliche Vereinbarung die Dienstleistungen des Arbeitnehmers angenommen wird, kommt es bei einem befristeten Dienstverhältnis schlüssig zu einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit. Ob es aufgrund des Verhaltens der Vertragspartner zu einer schlüssigen Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages gekommen ist, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118349

Dokumentnummer

JJR_20031218_OGH0002_008OBA00093_03I0000_001