Rechtssatz RS0118357
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118357
Entscheidungsdatum
25.06.2020
Rechtssatz
Die Anspruchsverjährung kann nicht in Gang gesetzt werden, solange das Scheitern der Rettungsversuche des schließlich Geschädigten zur Vermeidung oder Minderung eines Schadens noch nicht feststeht. Es kann aber auch die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz eines auf dem Boden einer ex ante-Beurteilung aussichtsreichen und daher zweckmäßigen Rettungsaufwands zur Abwendung des Eintritts eines bestimmten (anderen) Schadens nicht schon in Gang gesetzt werden, ehe noch der Erfolg oder Misserfolg der zweckmäßig ergriffenen Rettungsmaßnahme feststeht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 70/03w
Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 70/03w
Veröff: SZ 2003/154
- 1 Ob 203/11a
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 203/11a
Auch
- 6 Ob 120/17s
Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 120/17s
Vgl aber; Beisatz: Diese Judikatur, die zu Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erging, durch die sich erst ergab, ob überhaupt ein Schaden entstanden war, ist auf ein Abgabenverfahren, in dem bereits während des Verfahrens der Schadenseintritt feststeht, nicht anwendbar. (T1)
Bem: Siehe auch RS0123388. (T2)
- 9 Ob 66/18y
Entscheidungstext OGH 30.10.2018 9 Ob 66/18y
Vgl; Beis wie T1
- 6 Ob 47/20k
Entscheidungstext OGH 25.06.2020 6 Ob 47/20k
Vgl; nur: Die Anspruchsverjährung kann nämlich nicht in Gang gesetzt werden, solange das Scheitern der Rettungsversuche des schließlich Geschädigten zur Vermeidung oder Minderung eines Schadens noch nicht feststeht. (T3)
Beisatz: Hier: Kosten der Mitarbeiter der Bauherrin, die diese zur Unterstützung der örtlichen Bauaufsicht abstellte, damit der von der Werkunternehmerin zugesicherte Fertigstellungstermin eingehalten werden kann. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118357
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2020
Dokumentnummer
JJR_20031126_OGH0002_0030OB00070_03W0000_001