Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0118390×

Rechtssatz RS0118390

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118390

Geschäftszahl

4Ob259/03x

Entscheidungsdatum

20.01.2004

Rechtssatz

Das Ergebnis einer Markenwertstudie ist eine Aussage über eine nachprüfbare Eigenschaft der unter der Marke vertriebenen Waren oder Dienstleistungen. Der Markenwert lässt sich von der unter der Marke vertriebenen Ware oder Dienstleistung nicht trennen. Er ist nicht allein für den Wiederverkäufer, sondern auch für den Verbraucher von Bedeutung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118390

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Dokumentnummer

JJR_20040120_OGH0002_0040OB00259_03X0000_001