Nach § 2 Abs 2 UWG idF BGBl I 1999/185 (Fernabsatz-G) ist vergleichende Werbung, die weder gegen Abs 1 noch gegen die §§ 1, 7 und § 9 Abs 1 bis 3 UWG verstößt, zulässig. Diese Bestimmung setzt die RL 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. 10. 1997 zur Änderung der RL 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung, ABl 1997 L 290/18, (idF: IrreführungsRL) in innerstaatliches Recht um. Art 3a IrreführungsRL normiert die Zulässigkeitsvoraussetzungen für vergleichende Werbung; eine dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen ist der objektive Vergleich einer oder mehrerer wesentlicher, relevanter, nachprüfbarer und typischer Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung (Art 3a Abs 1 lit b), wobei der Preis ausdrücklich als eine dieser Eigenschaften in Frage kommt (Art 3a Abs 1 lit c). Die Richtlinie harmonisiert die Bedingungen, unter denen vergleichende Werbung in den Mitgliedstaaten zulässig ist, abschließend; die Zulässigkeit eines Werbevergleichs ist daher allein anhand der vom Gemeinschaftsgesetzgeber aufgestellten Kriterien zu beurteilen (EuGH C-44/01 = Slg 2003 Seite I-03095 Randnr 44). Dabei sind die an die vergleichende Werbung gestellten Anforderungen in dem für sie günstigsten Sinn auszulegen (C-1212/99 = Slg 2001 Seite I-07945 Randnr 37).Nach Paragraph 2, Absatz 2, UWG in der Fassung BGBl römisch eins 1999/185 (Fernabsatz-G) ist vergleichende Werbung, die weder gegen Absatz eins, noch gegen die Paragraphen eins, 7 und Paragraph 9, Absatz eins bis 3 UWG verstößt, zulässig. Diese Bestimmung setzt die RL 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. 10. 1997 zur Änderung der RL 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung, Amtsblatt 1997 L 290/18, in der Fassung, IrreführungsRL) in innerstaatliches Recht um. Artikel 3 a, IrreführungsRL normiert die Zulässigkeitsvoraussetzungen für vergleichende Werbung; eine dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen ist der objektive Vergleich einer oder mehrerer wesentlicher, relevanter, nachprüfbarer und typischer Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung (Artikel 3 a, Absatz eins, Litera b,), wobei der Preis ausdrücklich als eine dieser Eigenschaften in Frage kommt (Artikel 3 a, Absatz eins, Litera c,). Die Richtlinie harmonisiert die Bedingungen, unter denen vergleichende Werbung in den Mitgliedstaaten zulässig ist, abschließend; die Zulässigkeit eines Werbevergleichs ist daher allein anhand der vom Gemeinschaftsgesetzgeber aufgestellten Kriterien zu beurteilen (EuGH C-44/01 = Slg 2003 Seite I-03095 Randnr 44). Dabei sind die an die vergleichende Werbung gestellten Anforderungen in dem für sie günstigsten Sinn auszulegen (C-1212/99 = Slg 2001 Seite I-07945 Randnr 37).
Die Klägerin bestreitet, dass der beanstandete Vergleich die in Art 3a IrreführungsRL normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfülle. Sie macht geltend, dass bloße Einschätzungen und Werturteile von Verkehrsteilnehmern als Werbevergleich dem Sachlichkeits- und Objektivitätsgebot nicht gerecht würden. Sie seien von einer Fülle von Einflüssen und emotionalen Umständen jedes Einzelnen abhängig. Dasselbe müsse auch dann gelten, wenn solche Angaben mehrerer Personen durch Erhebungsmethoden zusammengefasst werden. Sie blieben auch dadurch bloße Einschätzungen und Werturteile.Die Klägerin bestreitet, dass der beanstandete Vergleich die in Artikel 3 a, IrreführungsRL normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfülle. Sie macht geltend, dass bloße Einschätzungen und Werturteile von Verkehrsteilnehmern als Werbevergleich dem Sachlichkeits- und Objektivitätsgebot nicht gerecht würden. Sie seien von einer Fülle von Einflüssen und emotionalen Umständen jedes Einzelnen abhängig. Dasselbe müsse auch dann gelten, wenn solche Angaben mehrerer Personen durch Erhebungsmethoden zusammengefasst werden. Sie blieben auch dadurch bloße Einschätzungen und Werturteile.
Richtig ist, dass die dem beanstandeten Vergleich zugrunde liegende Markenwertstudie auf der Bekanntheit der jeweiligen Marke und der Einschätzung beruht, die die Befragten mit der Marke verbinden. Das schließt aber nicht aus, das Ergebnis der Studie als Aussage über eine nachprüfbare Eigenschaft der unter der Marke vertriebenen Waren oder Dienstleistungen aufzufassen. Der Wert der Marke, ihr „Image", erhöht - wie die tägliche Erfahrung bestätigt - den Wert der unter der Marke vertriebenen Waren oder Dienstleistungen. Markenprodukte werden oft No-name-Produkten auch bei gleicher Qualität und trotz höheren Preises vorgezogen. Das gilt insbesondere für Produkte, die unter einer bekannten Marke vertrieben werden. Ein höherer Bekanntheitsgrad einer Marke ist regelmäßig auch mit positiven Verkehrsvorstellungen verbunden (s Ingerl/Rohnke, Markengesetz² § 14 Rz 816), die sich in dem im Wege der Marktforschung erhobenen Markenwert ausdrücken.Richtig ist, dass die dem beanstandeten Vergleich zugrunde liegende Markenwertstudie auf der Bekanntheit der jeweiligen Marke und der Einschätzung beruht, die die Befragten mit der Marke verbinden. Das schließt aber nicht aus, das Ergebnis der Studie als Aussage über eine nachprüfbare Eigenschaft der unter der Marke vertriebenen Waren oder Dienstleistungen aufzufassen. Der Wert der Marke, ihr „Image", erhöht - wie die tägliche Erfahrung bestätigt - den Wert der unter der Marke vertriebenen Waren oder Dienstleistungen. Markenprodukte werden oft No-name-Produkten auch bei gleicher Qualität und trotz höheren Preises vorgezogen. Das gilt insbesondere für Produkte, die unter einer bekannten Marke vertrieben werden. Ein höherer Bekanntheitsgrad einer Marke ist regelmäßig auch mit positiven Verkehrsvorstellungen verbunden (s Ingerl/Rohnke, Markengesetz² Paragraph 14, Rz 816), die sich in dem im Wege der Marktforschung erhobenen Markenwert ausdrücken.
Deutliche Unterschiede im Ansehen von Marken können nach Auffassung des EuGH die Irreführungseignung eines die angesehenere Marke nicht nennenden Vergleichs begründen. Maßgebend sei in diesem Zusammenhang, ob die Marke der Produkte die Entscheidung des Käufers spürbar beeinflussen kann (EuGH C-44/01 = Slg 2003 Seite I-03095 Randnr 53).
Die Bedeutung der Marke für die Entscheidung des Käufers wird im Markenwert ausgedrückt; je höher ein Käufer eine Marke einschätzt, desto eher wird sie seinen Entschluss beeinflussen, die Ware oder Dienstleistung zu kaufen. Der Markenwert lässt sich von der unter der Marke vertriebenen Ware oder Dienstleistung nicht trennen, auch wenn er sich nicht (allein) aus den Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, sondern (auch) aus dem Marktauftritt des Unternehmens herleitet. Er ist auch nicht allein für den Wiederverkäufer, sondern auch für den Verbraucher von Bedeutung, was sich schon darin zeigt, dass der durch die Marke bewirkte Imagetransfer in manchen Fällen einen über den Gebrauchswert hinausgehenden Zusatznutzen verschafft. Er ist auch ein wesentlicher Faktor für den Preis und daher wie dieser eine Eigenschaft der Waren iSd Art 13a Abs 1 lit c IrreführungsRL.Die Bedeutung der Marke für die Entscheidung des Käufers wird im Markenwert ausgedrückt; je höher ein Käufer eine Marke einschätzt, desto eher wird sie seinen Entschluss beeinflussen, die Ware oder Dienstleistung zu kaufen. Der Markenwert lässt sich von der unter der Marke vertriebenen Ware oder Dienstleistung nicht trennen, auch wenn er sich nicht (allein) aus den Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, sondern (auch) aus dem Marktauftritt des Unternehmens herleitet. Er ist auch nicht allein für den Wiederverkäufer, sondern auch für den Verbraucher von Bedeutung, was sich schon darin zeigt, dass der durch die Marke bewirkte Imagetransfer in manchen Fällen einen über den Gebrauchswert hinausgehenden Zusatznutzen verschafft. Er ist auch ein wesentlicher Faktor für den Preis und daher wie dieser eine Eigenschaft der Waren iSd Artikel 13 a, Absatz eins, Litera c, IrreführungsRL.
Der unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden erhobene und damit auch nachprüfbare Markenwert kann Meinungsumfragen über ein Produkt nicht gleichgehalten werden. Bezogen auf den Markenwert ist das Produkt nicht bloß Reflexions- oder Projektionsfläche von Vorstellungen und subjektiven Einstellungen der Umwelt, sondern die materielle Basis, an die die Marke als Kommunikationsmittel und Kürzel für die werbliche Botschaft des Benutzers anknüpft (zur Bedeutung der Marke als Wirtschaftsgut s Ingerl/Rohnke aaO vor §§ 27-31 Rz 1). Damit kann auch offen bleiben, ob mit Meinungsumfragen, die die Ein- oder Wertschätzung eines Produkts durch die Verbraucher widerspiegeln, vergleichend geworben werden darf (gegen die Zulässigkeit derartiger Werbevergleiche Eck/Ikas, Neue Grenzen vergleichender Werbung, WRP 1999, 251 [263]; OLG München 29 U 2044/99 = WRP 1999, 692 - Satte Mehrheit).Der unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden erhobene und damit auch nachprüfbare Markenwert kann Meinungsumfragen über ein Produkt nicht gleichgehalten werden. Bezogen auf den Markenwert ist das Produkt nicht bloß Reflexions- oder Projektionsfläche von Vorstellungen und subjektiven Einstellungen der Umwelt, sondern die materielle Basis, an die die Marke als Kommunikationsmittel und Kürzel für die werbliche Botschaft des Benutzers anknüpft (zur Bedeutung der Marke als Wirtschaftsgut s Ingerl/Rohnke aaO vor Paragraphen 27 -, 31, Rz 1). Damit kann auch offen bleiben, ob mit Meinungsumfragen, die die Ein- oder Wertschätzung eines Produkts durch die Verbraucher widerspiegeln, vergleichend geworben werden darf (gegen die Zulässigkeit derartiger Werbevergleiche Eck/Ikas, Neue Grenzen vergleichender Werbung, WRP 1999, 251 [263]; OLG München 29 U 2044/99 = WRP 1999, 692 - Satte Mehrheit).
Der Revisionsrekurs musste erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.