Rechtssatz RS0118393
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118393
Entscheidungsdatum
20.01.2004
Rechtssatz
Der unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden erhobene und damit auch nachprüfbare Markenwert kann Meinungsumfragen über ein Produkt nicht gleichgehalten werden. Bezogen auf den Markenwert ist das Produkt nicht bloß Reflexions- oder Projektionsfläche von Vorstellungen und subjektiven Einstellungen der Umwelt, sondern die materielle Basis, an die die Marke als Kommunikationsmittel und Kürzel für die werbliche Botschaft des Benutzers anknüpft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118393
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
JJR_20040120_OGH0002_0040OB00259_03X0000_004