Rechtssatz RS0118394
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118394
Entscheidungsdatum
22.10.2024
Rechtssatz
Auch bei Formmarken kann Verwechslungsgefahr nur entstehen, wenn das geschützte Zeichen als Herkunftshinweis verwendet wird. Es ist daher zu prüfen, ob die mit der Marke identische oder ihr ähnliche Form in einer Gesamtgestaltung so untergeht oder mit ihr verschmilzt, dass sie darin vom Verkehr nicht mehr als gedanklich herauslösbares Zeichen erkannt wird.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 222/03f
Entscheidungstext OGH 20.01.2004 4 Ob 222/03f
- 4 Ob 100/24w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 100/24w
vgl; Beisatz: Bei Formmarken fehlt die Unterscheidungskraft, wenn die mit der Marke identische oder ihr ähnliche Form in einer Gesamtgestaltung so untergeht oder mit ihr verschmilzt, dass sie darin vom Verkehr nicht mehr als gedanklich herauslösbares Zeichen erkannt wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118394
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20040120_OGH0002_0040OB00222_03F0000_001