Rechtssatz RS0118414
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118414
Geschäftszahl
14Bkd5/03; 16Bkd5/05
Entscheidungsdatum
24.10.2005
Rechtssatz
Es ist zweckmäßig, mit der Ladung neben den Senatsmitgliedern auch die Ersatzmitglieder bekanntzugeben, da der Disziplinarbeschuldigte nur diesfalls beurteilen kann, ob für ihn die Ablehnung eines Senatsmitgliedes ohne Begründung wünschenswert ist oder nicht. Die Bekanntgabe der Ersatzmitglieder ist vom Gesetz jedoch nicht vorgesehen und stellt sohin keinen Verfahrensmangel dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118414
Dokumentnummer
JJR_20031124_OGH0002_014BKD00005_0300000_001