Rechtssatz RS0118416
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118416
Entscheidungsdatum
20.02.2024
Rechtssatz
Die Unrichtigkeit einer Gesetzesauslegung wird stets prozessförmig aufgezeigt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, warum der allgemeine oder besondere Sprachgebrauch des Gesetzes von demjenigen des Erstgerichtes bei der Auslegung der angewendeten Bestimmungen des materiellen Rechts abweicht, der Gesetzeskontext eine spezifisch andere Bedeutung nahe legt, der historische Gesetzgeber eine andere Bedeutung bezweckt, durch eine von der Ansicht des Erstgerichtes verschiedene Auslegung ein Wertungswiderspruch vermieden wird oder schließlich die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, an den Verfassungsprinzipien gemessen, keinen Bestand haben kann. Prozessförmiges - maW methodisch vertretbares - Rechtsmittelvorbringen vollzieht sich innerhalb der Regeln von Logik und Grammatik. Eine Aufforderung an den Obersten Gerichtshof zu nicht methodengerechter Gesetzesauslegung wäre angesichts der verfassungsmäßigen Gesetzesbindung (auch) der ordentlichen Gerichte (Art 18 Abs 1, 89 B-VG) von vornherein aussichtslos.Die Unrichtigkeit einer Gesetzesauslegung wird stets prozessförmig aufgezeigt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, warum der allgemeine oder besondere Sprachgebrauch des Gesetzes von demjenigen des Erstgerichtes bei der Auslegung der angewendeten Bestimmungen des materiellen Rechts abweicht, der Gesetzeskontext eine spezifisch andere Bedeutung nahe legt, der historische Gesetzgeber eine andere Bedeutung bezweckt, durch eine von der Ansicht des Erstgerichtes verschiedene Auslegung ein Wertungswiderspruch vermieden wird oder schließlich die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, an den Verfassungsprinzipien gemessen, keinen Bestand haben kann. Prozessförmiges - maW methodisch vertretbares - Rechtsmittelvorbringen vollzieht sich innerhalb der Regeln von Logik und Grammatik. Eine Aufforderung an den Obersten Gerichtshof zu nicht methodengerechter Gesetzesauslegung wäre angesichts der verfassungsmäßigen Gesetzesbindung (auch) der ordentlichen Gerichte (Artikel 18, Absatz eins, 89, B-VG) von vornherein aussichtslos.
Entscheidungstexte
- 13 Os 151/03
Entscheidungstext OGH 17.12.2003 13 Os 151/03
- 13 Os 143/11w
Entscheidungstext OGH 15.12.2011 13 Os 143/11w
Auch
- 12 Os 102/12k
Entscheidungstext OGH 11.04.2013 12 Os 102/12k
nur: Die Unrichtigkeit einer Gesetzesauslegung wird nur prozessförmig aufgezeigt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, warum der allgemeine oder besondere Sprachgebrauch des Gesetzes von demjenigen des Erstgerichts bei der Auslegung der angewendeten Bestimmungen des materiellen Rechts abweicht, der Gesetzeskontext eine spezifisch andere Bedeutung nahe legt, der historische Gesetzgeber eine andere Bedeutung bezweckt, durch eine von der Ansicht des Erstgerichts verschiedene Auslegung ein Wertungswiderspruch vermieden wird oder schließlich die Rechtsauffassung des Erstgerichts, an den Verfassungsprinzipien gemessen, keinen Bestand haben kann. (T1)
- 14 Os 119/13a
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 14 Os 119/13a
Vgl auch
- 17 Os 37/14s
Entscheidungstext OGH 13.10.2014 17 Os 37/14s
Auch
- 12 Os 165/14b
Entscheidungstext OGH 05.03.2015 12 Os 165/14b
Auch
- 15 Os 5/20d
Entscheidungstext OGH 04.03.2020 15 Os 5/20d
Vgl
- 14 Os 135/23v
Entscheidungstext OGH 20.02.2024 14 Os 135/23v
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118416
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024
Dokumentnummer
JJR_20031217_OGH0002_0130OS00151_0300000_002