Rechtssatz RS0118510
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118510
Entscheidungsdatum
18.07.2011
Rechtssatz
Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG ist auch dann gegeben, wenn der zur Untervermietung berechtigte Mieter das Mietobjekt über längere Zeit leerstehen läßt, um sich für die Zukunft die Möglichkeit einer lukrativen Untervermietung offenzuhalten. Er kann sich auch nicht darauf berufen, das Objekt wäre wegen seines abgewohnten Zustands unvermietbar gewesen, wenn er etwa zwei Jahre lang keine Schritte zur Renovierung unternimmt.Der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG ist auch dann gegeben, wenn der zur Untervermietung berechtigte Mieter das Mietobjekt über längere Zeit leerstehen läßt, um sich für die Zukunft die Möglichkeit einer lukrativen Untervermietung offenzuhalten. Er kann sich auch nicht darauf berufen, das Objekt wäre wegen seines abgewohnten Zustands unvermietbar gewesen, wenn er etwa zwei Jahre lang keine Schritte zur Renovierung unternimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118510
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2011
Dokumentnummer
JJR_20031216_OGH0002_0010OB00278_03V0000_001