Die Revision der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen endete das letzte Unterbestandverhältnis am 30. 9. 2000; bereits im Oktober 2000 wurde der Zweitbeklagte von einem Immobilienmakler darauf hingewiesen, dass die Renovierung der Wohnung notwendig sei, um sie neuerlich untervermieten zu können. Die Revisionswerberin weist nun zu Recht darauf hin, unter diesen Umständen könne die Nichtbenützung der Wohnung in der Zeit zwischen der Beendigung des letzten Untermietvertrags und der Aufkündigung nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass die beklagten Parteien umfangreiche Renovierungsarbeiten hätten durchführen müssen, haben sie doch selbst zugestanden, damit (in geringfügigem Ausmaß) erst im November 2001 begonnen zu haben. Bis zum Zeitpunkt der Aufkündigung war allerdings noch keine entscheidende Verbesserung eingetreten. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen haben die späteren Untermieter lediglich geringfügige Vorarbeiten für eine Renovierung, wie etwa das Herausreißen der Teppichböden, durchgeführt.
Die beklagten Parteien waren daher keineswegs bestrebt, das Leerstehen der Wohnung bis zu einer neuerlichen Benützung durch neue Untermieter möglichst kurz zu halten. Vielmehr kam es ihnen ersichtlich in erster Linie darauf an, einen hohen Gewinn aus der künftigen Untervermietung zu erzielen und dabei insbesondere die notwendigen Instandsetzungskosten weitgehend auf den Untermieter zu überwälzen. Davon, dass die Wohnung überhaupt nicht vermietbar gewesen wäre, kann bei lebensnaher Betrachtung zweifellos nicht die Rede sein. Einerseits wäre es den beklagten Parteien möglich gewesen, die Wohnung durch umgehende Renovierungsmaßnahmen in einen ausreichend repräsentativen Zustand zu versetzen, und andererseits hätte das Interesse am Abschluss eines Untermietvertrags auch durch einen entsprechend niedrigen Untermietzins gefördert werden können. Unter diesen Umständen können sich die Mieter daher gegenüber dem Vermieter nicht darauf berufen, die Nichtbenützung der Wohnung - durch einen Untermieter - über einen langen Zeitraum sei deshalb gerechtfertigt, weil kein Interessent bereit gewesen wäre, die Wohnung zu den von den beklagten Parteien vorgeschlagenen Bedingungen in Unterbestand zu nehmen. Dass eine Untervermietung zu vertretbaren Konditionen auch dann bis zur Aufkündigung nicht möglich gewesen wäre, wenn eine Renovierung unverzüglich in Angriff genommen worden wäre, behaupten auch die beklagten Parteien nicht.
Dass das Bestandobjekt zu gewerblichen Zwecken verwendet werden soll, wird von den beklagten Parteien gar nicht behauptet, sodass auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG nicht einzugehen ist. Auch wenn in § 30 Abs 2 Z 6 MRG nur vom Wohnbedürfnis "des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen" die Rede ist, entspricht es doch herrschender Auffassung, dass - gerade in Fällen einer zulässigen Untervermietung - die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken auch durch andere Personen, insbesondere einen Untermieter, erfolgen kann (SZ 23/214; Würth in Rummel³ II/5, Rz 31 zu § 30 MRG). Soweit dabei auf die "regelmäßige Verwendung" abgestellt wird, bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass auch auf die Interessen des Vermieters (Liegenschaftseigentümers) Bedacht zu nehmen ist. Diesem soll die Möglichkeit zustehen, das Bestandverhältnis durch Aufkündigung zu beenden und in der Folge nach Gutdünken über das Mietobjekt zu disponieren, sofern auf Seiten des Bestandnehmers ein ausreichendes schutzwürdiges Interesse an einer Verfügungsmöglichkeit über das Bestandobjekt nicht (mehr) vorliegt. Diese Erwägung spricht gerade in Fällen wie dem vorliegenden für die Berechtigung der Aufkündigung, verfolgen doch die beklagten Parteien als Hauptmieter durch ihre Absicht, die Wohnung (möglichst günstig) unterzuvermieten, ausschließlich wirtschaftliche Interessen, denen gleichgelagerte Interessen des Vermieters gegenüber stehen. Gerade das Leerstehenlassen von Mietobjekten über längere Zeit aus spekulativen Erwägungen - insbesondere wenn nur ein sehr geringer Bestandzins zu zahlen ist - soll durch die einschlägigen Kündigungsbestimmungen des MRG verhindert werden, wenn der Vermieter seinen Willen bekundet, das (in seinem Eigentum stehende) Mietobjekt fortan selbst zu nutzen oder an einen Dritten in Bestand zu geben. Für solche spekulative Unterfangen gewähren die mietrechtlichen Vorschriften dem Mieter zu Recht keinen besonderen Kündigungsschutz. Es erscheint auch sachlich durchaus gerechtfertigt, eher dem Liegenschaftseigentümer die gewinnbringende Gebrauchsüberlassung an Dritte zu ermöglichen als dem Mieter, der kein eigenes Interesse an der Benutzung der Wohnung hat und sie (nur) deshalb über längere Zeit leer stehen lässt, um sich für die Zukunft die Möglichkeit einer lukrativen Untervermietung offenzuhalten.Dass das Bestandobjekt zu gewerblichen Zwecken verwendet werden soll, wird von den beklagten Parteien gar nicht behauptet, sodass auf den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG nicht einzugehen ist. Auch wenn in Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG nur vom Wohnbedürfnis "des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen" die Rede ist, entspricht es doch herrschender Auffassung, dass - gerade in Fällen einer zulässigen Untervermietung - die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken auch durch andere Personen, insbesondere einen Untermieter, erfolgen kann (SZ 23/214; Würth in Rummel³ II/5, Rz 31 zu Paragraph 30, MRG). Soweit dabei auf die "regelmäßige Verwendung" abgestellt wird, bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass auch auf die Interessen des Vermieters (Liegenschaftseigentümers) Bedacht zu nehmen ist. Diesem soll die Möglichkeit zustehen, das Bestandverhältnis durch Aufkündigung zu beenden und in der Folge nach Gutdünken über das Mietobjekt zu disponieren, sofern auf Seiten des Bestandnehmers ein ausreichendes schutzwürdiges Interesse an einer Verfügungsmöglichkeit über das Bestandobjekt nicht (mehr) vorliegt. Diese Erwägung spricht gerade in Fällen wie dem vorliegenden für die Berechtigung der Aufkündigung, verfolgen doch die beklagten Parteien als Hauptmieter durch ihre Absicht, die Wohnung (möglichst günstig) unterzuvermieten, ausschließlich wirtschaftliche Interessen, denen gleichgelagerte Interessen des Vermieters gegenüber stehen. Gerade das Leerstehenlassen von Mietobjekten über längere Zeit aus spekulativen Erwägungen - insbesondere wenn nur ein sehr geringer Bestandzins zu zahlen ist - soll durch die einschlägigen Kündigungsbestimmungen des MRG verhindert werden, wenn der Vermieter seinen Willen bekundet, das (in seinem Eigentum stehende) Mietobjekt fortan selbst zu nutzen oder an einen Dritten in Bestand zu geben. Für solche spekulative Unterfangen gewähren die mietrechtlichen Vorschriften dem Mieter zu Recht keinen besonderen Kündigungsschutz. Es erscheint auch sachlich durchaus gerechtfertigt, eher dem Liegenschaftseigentümer die gewinnbringende Gebrauchsüberlassung an Dritte zu ermöglichen als dem Mieter, der kein eigenes Interesse an der Benutzung der Wohnung hat und sie (nur) deshalb über längere Zeit leer stehen lässt, um sich für die Zukunft die Möglichkeit einer lukrativen Untervermietung offenzuhalten.
Die beklagten Parteien können sich aber auch nicht darauf berufen, dass zum Zeitpunkt der Aufkündigung eine alsbaldige Benützung der Wohnung - durch neue Untermieter - mit Gewissheit festgestanden wäre. Es entspricht herrschender Judikatur, dass bei Beurteilung eines schutzwürdigen Interesses am Erhalt einer Wohnung auf ungewisse, in der Zukunft liegende Möglichkeiten nicht Bedacht zu nehmen ist (MietSlg 42.338; 47.393; 52.420 ua). Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG ist nur dann nicht gegeben, wenn feststeht, der Mieter werde die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen (MietSlg 41.348; 50.431; 52.420 ua), was ebenso für eine zu erwartende Benützung durch einen Untermieter gelten muss. Der Mieter hat zu beweisen, dass die Wohnung in nächster Zukunft wieder benützt werden wird und die Nichtbenützung eine absehbare, nur vorübergehende Unterbrechung darstellt (RIS-Justiz RS0079350; RS0070315). Dabei sind auch die während des Kündigungsverfahrens eingetretenen Entwicklungen zu berücksichtigen (MietSlg 39.458; WoBl 1989, 117; WoBl 1993, 32 ua).Die beklagten Parteien können sich aber auch nicht darauf berufen, dass zum Zeitpunkt der Aufkündigung eine alsbaldige Benützung der Wohnung - durch neue Untermieter - mit Gewissheit festgestanden wäre. Es entspricht herrschender Judikatur, dass bei Beurteilung eines schutzwürdigen Interesses am Erhalt einer Wohnung auf ungewisse, in der Zukunft liegende Möglichkeiten nicht Bedacht zu nehmen ist (MietSlg 42.338; 47.393; 52.420 ua). Der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG ist nur dann nicht gegeben, wenn feststeht, der Mieter werde die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen (MietSlg 41.348; 50.431; 52.420 ua), was ebenso für eine zu erwartende Benützung durch einen Untermieter gelten muss. Der Mieter hat zu beweisen, dass die Wohnung in nächster Zukunft wieder benützt werden wird und die Nichtbenützung eine absehbare, nur vorübergehende Unterbrechung darstellt (RIS-Justiz RS0079350; RS0070315). Dabei sind auch die während des Kündigungsverfahrens eingetretenen Entwicklungen zu berücksichtigen (MietSlg 39.458; WoBl 1989, 117; WoBl 1993, 32 ua).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Wohnung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz weiterhin nicht benützt werde, ja nicht einmal ernsthafte Schritte unternommen wurden, um die Wohnung in einen zu Wohnzwecken geeigneten Zustand zu versetzen. Die beklagten Parteien können sich daher auch nicht auf die Feststellung der Vorinstanzen berufen, zum Zeitpunkt der Aufkündigung sei der Plan des Zweitbeklagten, die Wohnung an die Tochter und den Schwiegersohn unterzuvermieten, schon "sehr konkret" gewesen, hat doch die Tochter selbst erklärt, ihr Vater habe "immer noch gehofft", vielleicht einen Untermieter zu finden, der einen höheren Untermietzins zahlt; schließlich habe man sich aber dann geeinigt und den Untermietvertrag abgeschlossen. Nach der Darstellung des Schwiegersohns habe man längere Zeit verhandelt und darüber gesprochen, wer welchen Teil der Sanierungsarbeiten übernehme; der Untermietvertrag sei am 31. 8. 2002 geschlossen worden, als man sich dann schließlich einig gewesen sei.
Die Vorinstanzen haben auch unbeachtet gelassen, dass die Aufkündigung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrags (31. 8. 2002) den beklagten Parteien bereits seit längerem bekannt war. Da die späteren Untermieter bis zu ihrer Verständigung von der erfolgten Aufkündigung, deren Zeitpunkt nicht festgestellt ist, ernsthafte Renovierungsarbeiten in der Wohnung unterließen (und das Mietobjekt bis heute nicht benützen), kann vernünftigerweise nur davon ausgegangen werden, dass der "schon sehr konkrete" Plan des Zweitbeklagten, ihnen die Wohnung in Unterbestand zu geben, zum Zeitpunkt der Aufkündigung noch nicht in einer (bindenden) mündlichen Vereinbarung seinen Niederschlag gefunden hätte. Eine baldige Benützung der Wohnung war daher entgegen der Auffassung der Vorinstanzen noch keineswegs mit ausreichender Sicherheit voraussehbar. Unter diesen Umständen können die beklagten Parteien auch gegen die Aufkündigung nicht mit Erfolg ins Treffen führen, sie hätten wegen des laufenden Kündigungsverfahrens davon Abstand genommen, die Untermieter zur Erfüllung der von diesen (erst einige Zeit nach Zustellung der Aufkündigung) übernommenen vertraglichen Pflichten, insbesondere die Renovierung der Wohnung im vertraglich vereinbarten Ausmaß, zu verhalten. Die fortdauernde Nichtbenützung der Wohnung ist daher durchaus in erster Linie der Untätigkeit der beklagten Parteien zuzurechnen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob den Untermietern die Tatsache der bereits erfolgten Aufkündigung bei Abschluss des Untermietvertrags bekannt gegeben wurde. Sollten sie ihre Renovierungspflicht in Kenntnis der Aufkündigung übernommen haben, könnten sie sich einem Begehren der Untervermieter auf vertragsgemäßes Verhalten nicht unter Berufung auf einen nachträglich eingetretenen Unsicherheitsfaktor entziehen; wurde ihnen hingegen die Aufkündigung verschwiegen, dürften die beklagten Parteien nicht damit rechnen, dass die Untermieter nach Kenntniserlangung vom Rechtsstreit die Wohnung instandsetzen und beziehen werden.
Den Mieter trifft die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass das Bestandobjekt trotz der Nichtbenützung in nächster Zukunft nach der Aufkündigung wieder benützt werden wird (1 Ob 1522/96, 9 Ob 311/00a ua; vgl auch 3 Ob 231/02w). Entsprechende Behauptungen haben die beklagten Parteien im Verfahren erster Instanz im Übrigen gar nicht aufgestellt. Das Prozessvorbringen, der Zweitbeklagte habe sich bemüht, Untermieter zu finden, im November 2001 sei mit Sanierungsarbeiten begonnen worden, um die Wohnung in einen bewohnbaren und benützbaren Zustand zu bringen, und am 31. 8. 2002 sei das Objekt untervermietet worden, enthält nicht einmal ansatzweise die Behauptung, dass zum Zeitpunkt der Aufkündigung objektiv mit höchster Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen gewesen wäre, die (in keiner Weise instandgesetzte) Wohnung würde in nächster Zukunft tatsächlich zu Wohnzwecken benützt werden.Den Mieter trifft die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass das Bestandobjekt trotz der Nichtbenützung in nächster Zukunft nach der Aufkündigung wieder benützt werden wird (1 Ob 1522/96, 9 Ob 311/00a ua; vergleiche auch 3 Ob 231/02w). Entsprechende Behauptungen haben die beklagten Parteien im Verfahren erster Instanz im Übrigen gar nicht aufgestellt. Das Prozessvorbringen, der Zweitbeklagte habe sich bemüht, Untermieter zu finden, im November 2001 sei mit Sanierungsarbeiten begonnen worden, um die Wohnung in einen bewohnbaren und benützbaren Zustand zu bringen, und am 31. 8. 2002 sei das Objekt untervermietet worden, enthält nicht einmal ansatzweise die Behauptung, dass zum Zeitpunkt der Aufkündigung objektiv mit höchster Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen gewesen wäre, die (in keiner Weise instandgesetzte) Wohnung würde in nächster Zukunft tatsächlich zu Wohnzwecken benützt werden.
Da die klagende Partei das Bestandverhältnis somit zu Recht unter Berufung auf § 30 Abs 2 Z 6 MRG aufgekündigt hat, ist die Entscheidung der Vorinstanzen im klagestattgebenden Sinn abzuändern.Da die klagende Partei das Bestandverhältnis somit zu Recht unter Berufung auf Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG aufgekündigt hat, ist die Entscheidung der Vorinstanzen im klagestattgebenden Sinn abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins,, für das Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.