Rechtssatz RS0118520
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118520
Entscheidungsdatum
31.07.2013
Rechtssatz
Sind die Grenzen des in einer schriftlichen Bürgschaftserklärung nach § 1346 Abs 2 ABGB dokumentierten Haftungsumfangs aufgrund bestimmter sprachlicher Wendungen anhand der Andeutungstheorie zu ergründen, so muss der beklagte Bürge einwenden, aus welchen Gründen diese Wendungen der dem übereinstimmenden Parteiwillen entsprechenden streitverfangenen Haftungsumfang nicht ausreichend andeuten. Insofern ist auf eine allfällige Formungültigkeit daher jedenfalls dann nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen, wenn sich in der Haftungsurkunde irgendein, wenn auch noch so geringer, Anhaltspunkt für den klageweise geltend gemachten Bürgschaftsumfang findet.Sind die Grenzen des in einer schriftlichen Bürgschaftserklärung nach Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB dokumentierten Haftungsumfangs aufgrund bestimmter sprachlicher Wendungen anhand der Andeutungstheorie zu ergründen, so muss der beklagte Bürge einwenden, aus welchen Gründen diese Wendungen der dem übereinstimmenden Parteiwillen entsprechenden streitverfangenen Haftungsumfang nicht ausreichend andeuten. Insofern ist auf eine allfällige Formungültigkeit daher jedenfalls dann nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen, wenn sich in der Haftungsurkunde irgendein, wenn auch noch so geringer, Anhaltspunkt für den klageweise geltend gemachten Bürgschaftsumfang findet.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 213/03k
Entscheidungstext OGH 16.12.2003 1 Ob 213/03k
Veröff: SZ 2003/165
- 8 Ob 30/04a
Entscheidungstext OGH 15.04.2004 8 Ob 30/04a
Vgl auch; Beisatz: Bei Vorliegen einer schriftlichen Haftungserklärung ist die Formungültigkeit der Haftungserklärung wegen Verletzung des Schriftformgebotes nur auf Einwendung des Bürgen wahrzunehmen. (T1)
- 9 Ob 41/12p
Entscheidungstext OGH 31.07.2013 9 Ob 41/12p
Vgl auch; Beisatz: Liegt schon der äußeren Form nach keine schriftliche Bürgschaftserklärung vor, ist das formwirksame Zustandekommen einer Bürgschaft als Gültigkeitsvoraussetzung von demjenigen zu behaupten und zu beweisen, der daraus Ansprüche ableiten will. (T2); Veröff: SZ 2013/72
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118520
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20031216_OGH0002_0010OB00213_03K0000_002