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Rechtssatz RS0118520×

Rechtssatz RS0118520

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118520

Entscheidungsdatum

31.07.2013

Rechtssatz

Sind die Grenzen des in einer schriftlichen Bürgschaftserklärung nach Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB dokumentierten Haftungsumfangs aufgrund bestimmter sprachlicher Wendungen anhand der Andeutungstheorie zu ergründen, so muss der beklagte Bürge einwenden, aus welchen Gründen diese Wendungen der dem übereinstimmenden Parteiwillen entsprechenden streitverfangenen Haftungsumfang nicht ausreichend andeuten. Insofern ist auf eine allfällige Formungültigkeit daher jedenfalls dann nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen, wenn sich in der Haftungsurkunde irgendein, wenn auch noch so geringer, Anhaltspunkt für den klageweise geltend gemachten Bürgschaftsumfang findet.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 213/03k
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 1 Ob 213/03k
    Veröff: SZ 2003/165
  • 8 Ob 30/04a
    Entscheidungstext OGH 15.04.2004 8 Ob 30/04a
    Vgl auch; Beisatz: Bei Vorliegen einer schriftlichen Haftungserklärung ist die Formungültigkeit der Haftungserklärung wegen Verletzung des Schriftformgebotes nur auf Einwendung des Bürgen wahrzunehmen. (T1)
  • 9 Ob 41/12p
    Entscheidungstext OGH 31.07.2013 9 Ob 41/12p
    Vgl auch; Beisatz: Liegt schon der äußeren Form nach keine schriftliche Bürgschaftserklärung vor, ist das formwirksame Zustandekommen einer Bürgschaft als Gültigkeitsvoraussetzung von demjenigen zu behaupten und zu beweisen, der daraus Ansprüche ableiten will. (T2); Veröff: SZ 2013/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118520

Im RIS seit

15.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Dokumentnummer

JJR_20031216_OGH0002_0010OB00213_03K0000_002