Die Revision ist, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird, zulässig; sie ist im Ergebnis auch berechtigt.
1. Bürgschaftsumfang - Parteiwille
1. 1. Unter Berufung auf eine gefestigte höchstgerichtliche Rechtsprechung betonte der erkennende Senat in der Entscheidung 1 Ob 163/00b (= ÖBA 2001, 477 [P. Bydlinski]), dass in einer Bürgschaftserklärung nicht der volle "Inhalt" der Haftung angegeben sein, sondern die Urkunde nur die wesentlichen Merkmale der Verpflichtung enthalten müsse. Das Formerfordernis gemäß § 1346 Abs 2 ABGB sei auch dann erfüllt, wenn sich in der Urkunde für den durch Auslegung zu ermittelnden Parteiwillen ein zureichender Anhaltspunkt finde, der Inhalt der Verpflichtung also dort irgendwie zum Ausdruck komme. Wie für den Bürgschaftsvertrag gelte daher auch für den Garantievertrag, dass die in § 1353 ABGB enthaltene Wendung "ausdrücklich erklärt" keine Formvorschrift sei, sondern lediglich bedeute, dass der Geschäftswille hinreichend deutlich zum Ausdruck gelangen müsse. Wohl so ist auch die Rechtsprechung zu verstehen, dass selbst eine formbedürftige Willenserklärung - ungeachtet ihres Wortlauts - entsprechend der tatsächlich übereinstimmenden Absicht der Beteiligten gültig, die Berücksichtigung von Begleitumständen und formlosen Nebenabreden aber dadurch begrenzt sei, dass sich in der Urkunde für den wahren Parteiwillen - nach der insofern maßgebenden "Andeutungstheorie" - irgendein, wenn auch noch so geringer, Anhaltspunkt finden müsse (7 Ob 215/01w = wobl 2002, 235 [Prader]; 4 Ob 2194/96t = MietSlg 48.326; 4 Ob 601/95 = MietSlg 47.329; Apathy in Schwimann, ABGB² § 886 Rz 7). Wegen dieser die Verpflichtungserklärung eines Bürgen beherrschenden Grundsätze (1 Ob 518, 519/85 = JBl 1985, 681; 4 Ob 546/79 = EvBl 1980/99; siehe ferner RIS-Justiz RS0032263; Apathy aaO; Mader in Schwimann, ABGB² § 1346 Rz 10, § 1353 Rz 4; Rummel in Rummel, ABGB² § 886 Rz 13) soll sich der übereinstimmende Parteiwille insbesondere auch gegen eine bloße Falschbezeichnung in der Bürgschaftserklärung durchsetzen (4 Ob 546/79 = EvBl 1980/99; Apathy aaO; Mader aaO § 1353 Rz 4).1. 1. Unter Berufung auf eine gefestigte höchstgerichtliche Rechtsprechung betonte der erkennende Senat in der Entscheidung 1 Ob 163/00b (= ÖBA 2001, 477 [P. Bydlinski]), dass in einer Bürgschaftserklärung nicht der volle "Inhalt" der Haftung angegeben sein, sondern die Urkunde nur die wesentlichen Merkmale der Verpflichtung enthalten müsse. Das Formerfordernis gemäß Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB sei auch dann erfüllt, wenn sich in der Urkunde für den durch Auslegung zu ermittelnden Parteiwillen ein zureichender Anhaltspunkt finde, der Inhalt der Verpflichtung also dort irgendwie zum Ausdruck komme. Wie für den Bürgschaftsvertrag gelte daher auch für den Garantievertrag, dass die in Paragraph 1353, ABGB enthaltene Wendung "ausdrücklich erklärt" keine Formvorschrift sei, sondern lediglich bedeute, dass der Geschäftswille hinreichend deutlich zum Ausdruck gelangen müsse. Wohl so ist auch die Rechtsprechung zu verstehen, dass selbst eine formbedürftige Willenserklärung - ungeachtet ihres Wortlauts - entsprechend der tatsächlich übereinstimmenden Absicht der Beteiligten gültig, die Berücksichtigung von Begleitumständen und formlosen Nebenabreden aber dadurch begrenzt sei, dass sich in der Urkunde für den wahren Parteiwillen - nach der insofern maßgebenden "Andeutungstheorie" - irgendein, wenn auch noch so geringer, Anhaltspunkt finden müsse (7 Ob 215/01w = wobl 2002, 235 [Prader]; 4 Ob 2194/96t = MietSlg 48.326; 4 Ob 601/95 = MietSlg 47.329; Apathy in Schwimann, ABGB² Paragraph 886, Rz 7). Wegen dieser die Verpflichtungserklärung eines Bürgen beherrschenden Grundsätze (1 Ob 518, 519/85 = JBl 1985, 681; 4 Ob 546/79 = EvBl 1980/99; siehe ferner RIS-Justiz RS0032263; Apathy aaO; Mader in Schwimann, ABGB² Paragraph 1346, Rz 10, Paragraph 1353, Rz 4; Rummel in Rummel, ABGB² Paragraph 886, Rz 13) soll sich der übereinstimmende Parteiwille insbesondere auch gegen eine bloße Falschbezeichnung in der Bürgschaftserklärung durchsetzen (4 Ob 546/79 = EvBl 1980/99; Apathy aaO; Mader aaO Paragraph 1353, Rz 4).
1. 2. Im Kern auf die zuvor referierte Rechtsprechung gestützt, sprach das Berufungsgericht aus, die klagende Partei hätte darlegen und beweisen müssen, dass die Bürgschaftserklärung in dem in zweiter Instanz streitverfangenen Punkt eine "falsa demonstratio" enthalte, weil der übereinstimmende Parteiwille "auf die Verbürgung hinsichtlich der in aller Zukunft fällig werdenden Sozialversicherungsbeiträge (bis zum Eintritt von Saldo Null) gerichtet" gewesen sei.
1. 3. Die klagende Partei behauptete in erster Instanz ausdrücklich, die Beklagten hätten sich auch für die "ab 02/99" aufgelaufenen Beitragsschulden der Gesellschaft "vorbehaltlos und unwiderruflich" verbürgt. Die Beklagten leiteten gerade aus dieser - im Ergebnis daher auch von ihnen ausdrücklich behaupteten - Tatsache den Einwand der Sittenwidrigkeit ihrer Bürgschaften ab. Damit stellten sie aber ausdrücklich außer Streit, dass sich die - ihrer Meinung nach sittenwidrige - Haftung als Bürge und Zahler nach dem übereinstimmenden Parteiwillen auch auf die "ab 02/99" auflaufenden Beitragsschulden der Gesellschaft habe erstrecken sollen. Demgemäß bedurften jene Tatsachen, aus denen abzuleiten ist, dass die mit der Weglassung des Wortes "ab" sprachlich zum Ausdruck gelangte Begrenzung des Haftungsumfangs in Wahrheit nur eine vom übereinstimmenden Parteiwillen abweichende Falschbezeichnung ist, gemäß § 266 Abs 1 ZPO keines Beweises. Vor diesem Hintergrund wäre die Rechtssache - nach der vom Berufungsgericht sonst vertretenen Ansicht - im Sinne einer Klagestattgebung spruchreif gewesen. Die Brücke zwischen dem Formgebot nach § 1346 Abs 2 ABGB und einem in der Haftungsurkunde allenfalls nicht zureichend ausgedrückten Parteiwillen bedarf allerdings einer - die bisherige Rechtsprechung teils klarstellenden, teils aber auch ergänzenden - Erörterung. Das beeinflusst im Anlassfall, wie noch zu zeigen sein wird, auch das Ergebnis.1. 3. Die klagende Partei behauptete in erster Instanz ausdrücklich, die Beklagten hätten sich auch für die "ab 02/99" aufgelaufenen Beitragsschulden der Gesellschaft "vorbehaltlos und unwiderruflich" verbürgt. Die Beklagten leiteten gerade aus dieser - im Ergebnis daher auch von ihnen ausdrücklich behaupteten - Tatsache den Einwand der Sittenwidrigkeit ihrer Bürgschaften ab. Damit stellten sie aber ausdrücklich außer Streit, dass sich die - ihrer Meinung nach sittenwidrige - Haftung als Bürge und Zahler nach dem übereinstimmenden Parteiwillen auch auf die "ab 02/99" auflaufenden Beitragsschulden der Gesellschaft habe erstrecken sollen. Demgemäß bedurften jene Tatsachen, aus denen abzuleiten ist, dass die mit der Weglassung des Wortes "ab" sprachlich zum Ausdruck gelangte Begrenzung des Haftungsumfangs in Wahrheit nur eine vom übereinstimmenden Parteiwillen abweichende Falschbezeichnung ist, gemäß Paragraph 266, Absatz eins, ZPO keines Beweises. Vor diesem Hintergrund wäre die Rechtssache - nach der vom Berufungsgericht sonst vertretenen Ansicht - im Sinne einer Klagestattgebung spruchreif gewesen. Die Brücke zwischen dem Formgebot nach Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB und einem in der Haftungsurkunde allenfalls nicht zureichend ausgedrückten Parteiwillen bedarf allerdings einer - die bisherige Rechtsprechung teils klarstellenden, teils aber auch ergänzenden - Erörterung. Das beeinflusst im Anlassfall, wie noch zu zeigen sein wird, auch das Ergebnis.
2. Auslegung und Andeutungstheorie
2. 1. Nach dem von S. Haas (Auslegung und [Bürgschafts-]Form: Die Andeutungstheorie im Wandel, ÖBA 2001, 875) analysierten Meinungsstand dient die Andeutungstheorie einerseits als Methode, um schon die Auslegung eines schriftformbedürftigen Rechtsgeschäfts zu begrenzen, andererseits soll sie aber auch "als Maßstab für die Formgültigkeit einer Erklärung" fungieren. Der Formzweck sei indes nur für die Auslegung der Formvorschrift selbst von Belang. Die Absicht der Parteien eines formbedürftigen Rechtsgeschäfts sei dagegen mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln zu ermitteln. Erst nach einer solchen Klärung des Geschäftswillens sei zu prüfen, ob dieser Wille auch formgültig und daher rechtswirksam erklärt worden sei. Weder die Andeutungstheorie noch der Formzweck eigneten sich als Schranke für die Ermittlung der wahren Parteiabsicht. Die Andeutungstheorie sei in ihrer Funktion auf die Beurteilung beschränkt, inwieweit ein bestimmter Parteiwille auch formgültig erklärt worden sei. Danach müsse "so viel vom Rechtsgeschäft in der Urkunde (wenigstens andeutungsweise) enthalten" sein, dass der Formzweck - bei der Bürgschaft also die Warnung vor deren Übernahme - erfüllt sei. Aus der Haftungserklärung eines Bürgen gemäß § 1346 Abs 2 ABGB müsse daher das Ausmaß des übernommenen Risikos - nach objektiven Kriterien - "hinreichend deutlich" hervortreten. Aus der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sei die Tendenz ablesbar, die Auslegung einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung nicht mehr anhand der Andeutungstheorie zu begrenzen. Das indizierten bereits die Entscheidungen 8 Ob 388/97k (= ÖBA 2000, 524 [Riedler]) und 1 Ob 83/00p, eindeutig folge ein solcherart geändertes Verständnis des methodischen Werts der Andeutungstheorie jedoch aus der Entscheidung 1 Ob 163/00b (= ÖBA 2001, 477 [P. Bydlinski]).2. 1. Nach dem von S. Haas (Auslegung und [Bürgschafts-]Form: Die Andeutungstheorie im Wandel, ÖBA 2001, 875) analysierten Meinungsstand dient die Andeutungstheorie einerseits als Methode, um schon die Auslegung eines schriftformbedürftigen Rechtsgeschäfts zu begrenzen, andererseits soll sie aber auch "als Maßstab für die Formgültigkeit einer Erklärung" fungieren. Der Formzweck sei indes nur für die Auslegung der Formvorschrift selbst von Belang. Die Absicht der Parteien eines formbedürftigen Rechtsgeschäfts sei dagegen mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln zu ermitteln. Erst nach einer solchen Klärung des Geschäftswillens sei zu prüfen, ob dieser Wille auch formgültig und daher rechtswirksam erklärt worden sei. Weder die Andeutungstheorie noch der Formzweck eigneten sich als Schranke für die Ermittlung der wahren Parteiabsicht. Die Andeutungstheorie sei in ihrer Funktion auf die Beurteilung beschränkt, inwieweit ein bestimmter Parteiwille auch formgültig erklärt worden sei. Danach müsse "so viel vom Rechtsgeschäft in der Urkunde (wenigstens andeutungsweise) enthalten" sein, dass der Formzweck - bei der Bürgschaft also die Warnung vor deren Übernahme - erfüllt sei. Aus der Haftungserklärung eines Bürgen gemäß Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB müsse daher das Ausmaß des übernommenen Risikos - nach objektiven Kriterien - "hinreichend deutlich" hervortreten. Aus der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sei die Tendenz ablesbar, die Auslegung einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung nicht mehr anhand der Andeutungstheorie zu begrenzen. Das indizierten bereits die Entscheidungen 8 Ob 388/97k (= ÖBA 2000, 524 [Riedler]) und 1 Ob 83/00p, eindeutig folge ein solcherart geändertes Verständnis des methodischen Werts der Andeutungstheorie jedoch aus der Entscheidung 1 Ob 163/00b (= ÖBA 2001, 477 [P. Bydlinski]).
2. 2. Der erkennende Senat tritt der soeben referierten Ansicht von S. Haas bei. Deren Ergebnis ist bereits aus der von der Autorin rezensierten Rechtsprechung ableitbar, wurde doch in allen drei Fällen verdeutlicht, dass der durch Auslegung erforschte Parteiwille im Wortlaut der schriftlichen Haftungserklärung irgendeinde Grundlage haben müsse, um einer klagbaren Verpflichtung als Stütze dienen zu können. Insofern wurde klargestellt, die Absicht der Vertragsparteien sei nur maßgebend, soweit sie in der vom Gesetz vorgesehenen Form erklärt worden sei.
Bei der Entscheidung 1 Ob 83/00p ist zu beachten, dass der Oberste Gerichtshof die Revision der klagenden Partei zurückwies und sich dabei nach § 510 Abs 3 ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken konnte. Dort hatte im Übrigen bereits das Berufungsgericht betont, die Verpflichtungserklärung des Beklagten als Bürge und Zahler erstrecke sich nicht auf die schließlich eingeklagten Sozialversicherungsbeiträge. Diese Entscheidung "streitet daher" - entgegen S. Haas - nicht nur "auf den ersten Blick für ein neues Verständnis der Andeutungstheorie".Bei der Entscheidung 1 Ob 83/00p ist zu beachten, dass der Oberste Gerichtshof die Revision der klagenden Partei zurückwies und sich dabei nach Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken konnte. Dort hatte im Übrigen bereits das Berufungsgericht betont, die Verpflichtungserklärung des Beklagten als Bürge und Zahler erstrecke sich nicht auf die schließlich eingeklagten Sozialversicherungsbeiträge. Diese Entscheidung "streitet daher" - entgegen S. Haas - nicht nur "auf den ersten Blick für ein neues Verständnis der Andeutungstheorie".
Nach S. Haas ist der Sachverhalt der Entscheidung 1 Ob 163/00b (= ÖBA 2001, 477 [P. Bydlinski]) "leider ... nur sehr unvollständig wiedergegeben". Die Beurteilung deren Gehalts erfordere daher die Heranziehung des unveröffentlichten Urteils des Berufungsgerichts. Dazu ist anzumerken, dass der Oberste Gerichtshof mit dieser Entscheidung eine außerordentliche Revision zurückwies, was nach § 510 Abs 3 ZPO überhaupt keiner Begründung bedurft hätte. Die Wendung, es reiche "für die Erfüllung des Formerfordernisses des § 1346 Abs 2 ABGB ... aus, wenn sich für den durch Auslegung ermittelten Parteiwillen ein zureichender Anhaltspunkt in der Urkunde findet, der Inhalt der Verpflichtung also dort irgendwie zum Ausdruck kommt", weist jedoch bereits für sich in die Richtung des von S. Haas verfochtenen Standpunkts. Dessen Nutzen liegt vor allem in der Betonung, dass eine formbedürftige Willenserklärung eine klagbare Verbindlichkeit auf dem Boden der übereinstimmenden Absicht der Vertragsparteien nur soweit gültig begründen kann, als deren Geschäftswille auch in der gesetzlich gebotenen Form - in noch erkennbarer Weise - erklärt wurde. Findet sich etwa in der schriftlichen Haftungserklärung eines Bürgen eine dem übereinstimmenden Parteiwillen widersprechende Falschbezeichnung, so ist diese daher nur dann unbeachtlich, wenn sich für deren Vorliegen im Wortlaut der schriftlichen Verpflichtungserklärung zumindest eine Andeutung findet. Somit ist aber die Bürgschaftserklärung bei Vorliegen einer Falschbezeichnung nicht in jedem Fall nach dem wahren Parteiwillen - ungeachtet des Wortlauts der schriftlichen Erklärung - gültig.Nach S. Haas ist der Sachverhalt der Entscheidung 1 Ob 163/00b (= ÖBA 2001, 477 [P. Bydlinski]) "leider ... nur sehr unvollständig wiedergegeben". Die Beurteilung deren Gehalts erfordere daher die Heranziehung des unveröffentlichten Urteils des Berufungsgerichts. Dazu ist anzumerken, dass der Oberste Gerichtshof mit dieser Entscheidung eine außerordentliche Revision zurückwies, was nach Paragraph 510, Absatz 3, ZPO überhaupt keiner Begründung bedurft hätte. Die Wendung, es reiche "für die Erfüllung des Formerfordernisses des Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB ... aus, wenn sich für den durch Auslegung ermittelten Parteiwillen ein zureichender Anhaltspunkt in der Urkunde findet, der Inhalt der Verpflichtung also dort irgendwie zum Ausdruck kommt", weist jedoch bereits für sich in die Richtung des von S. Haas verfochtenen Standpunkts. Dessen Nutzen liegt vor allem in der Betonung, dass eine formbedürftige Willenserklärung eine klagbare Verbindlichkeit auf dem Boden der übereinstimmenden Absicht der Vertragsparteien nur soweit gültig begründen kann, als deren Geschäftswille auch in der gesetzlich gebotenen Form - in noch erkennbarer Weise - erklärt wurde. Findet sich etwa in der schriftlichen Haftungserklärung eines Bürgen eine dem übereinstimmenden Parteiwillen widersprechende Falschbezeichnung, so ist diese daher nur dann unbeachtlich, wenn sich für deren Vorliegen im Wortlaut der schriftlichen Verpflichtungserklärung zumindest eine Andeutung findet. Somit ist aber die Bürgschaftserklärung bei Vorliegen einer Falschbezeichnung nicht in jedem Fall nach dem wahren Parteiwillen - ungeachtet des Wortlauts der schriftlichen Erklärung - gültig.
Die Andeutungstheorie darf, wie S. Haas zutreffend ausführt, in ihren praktischen Auswirkungen überdies nicht überspannt werden. Ihre Reichweite wird durch den Formzweck begrenzt (siehe dazu etwa auch Apathy aaO § 868 Rz 7 f; Rummel aaO § 886 Rz 13). Danach muss der Umfang des Haftungsrisikos des Bürgen in einer § 1346 Abs 2 ABGB unterliegenden urkundlichen Verpflichtungserklärung nach objektiven Kriterien hinreichend angedeutet sein, um dem Warnzweck der Formvorschrift (siehe dazu im Licht der Gefahren einer Bürgschaft etwa 4 Ob 518/96 = SZ 69/40; P. Bydlinski, Die Bürgschaft im österreichischen und deutschen Handels-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht [1991] 5 f) noch zu genügen.Die Andeutungstheorie darf, wie S. Haas zutreffend ausführt, in ihren praktischen Auswirkungen überdies nicht überspannt werden. Ihre Reichweite wird durch den Formzweck begrenzt (siehe dazu etwa auch Apathy aaO Paragraph 868, Rz 7 f; Rummel aaO Paragraph 886, Rz 13). Danach muss der Umfang des Haftungsrisikos des Bürgen in einer Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB unterliegenden urkundlichen Verpflichtungserklärung nach objektiven Kriterien hinreichend angedeutet sein, um dem Warnzweck der Formvorschrift (siehe dazu im Licht der Gefahren einer Bürgschaft etwa 4 Ob 518/96 = SZ 69/40; P. Bydlinski, Die Bürgschaft im österreichischen und deutschen Handels-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht [1991] 5 f) noch zu genügen.
Die bisherigen Erwägungen sind daher wie folgt zusammenzufassen:
Auch bei einem Rechtsgeschäft, das nach dem Gesetz der Schriftform bedarf, ist der Parteiwille mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln zu ergründen. Die Andeutungstheorie, deren Reichweite durch den Formzweck begrenzt wird, ist nur zur Lösung der weiteren Frage, ob - und bejahendenfalls inwieweit - der Parteiwille auch formgültig und daher rechtswirksam erklärt wurde, heranzuziehen.
In einer § 1346 Abs 2 ABGB unterliegenden Bürgschaftserklärung muss das Ausmaß des Haftungsrisikos in der Urkunde - nach objektiven Kriterien - hinreichend angedeutet sein, um dem Warnzweck der Formvorschrift zu genügen. Das gilt auch für die Frage nach dem Vorliegen einer Falschbezeichnung in der Bürgschaftserklärung.In einer Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB unterliegenden Bürgschaftserklärung muss das Ausmaß des Haftungsrisikos in der Urkunde - nach objektiven Kriterien - hinreichend angedeutet sein, um dem Warnzweck der Formvorschrift zu genügen. Das gilt auch für die Frage nach dem Vorliegen einer Falschbezeichnung in der Bürgschaftserklärung.
Im Anlassfall wäre daher an Hand dieser Erwägungen zu beurteilen, ob die in der Haftungsurkunde gebrauchten Wendungen "gleichzeitig treten wir den 2/99 auf den Beitragskonten neuauflaufenden Sozialversicherungsbeiträgen, Nachtragsvorschreibungen, Beitragszuschlägen und den Verzugszinsen ... als Bürgen und Zahler vorbehaltlos und unwiderruflich bei" und "die 2/99 neuauflaufenden Sozialversicherungsbeiträge, Nachtragsvorschreibungen und Beitragszuschläge pünktlich bei Fälligkeit" das bei Bedachtnahme auf den wahren Parteiwillen der Streitteile fehlende Wort "ab" vor "2/99" in (noch) zureichender Weise andeuten. Dabei ist hervorzuheben, das jeweils von "Sozialversicherungsbeiträgen" - also einer Mehrzahl fällig werdender Monatsbeiträge - die Rede ist. Ob bereits eine solche Andeutung genügte, um die im Klageweg durchsetzbare Haftung der Beklagten auch für die nach "2/99" fällig gewordenen Sozialversicherungsbeiträge zu begründen, bedarf indes aus den noch zu erörternden Gründen keiner abschließenden Lösung.
3. Einwendung des Formmangels
3. 1. Nach herrschender Auffassung kann der Bürge alle rechtshindernden Einreden - darunter die Einrede des Formmangels - erheben (Gamerith in Rummel aaO § 1351 Rz 6 mwN; Mader aaO § 1346 Rz 11). Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Form begründet grundsätzlich Nichtigkeit (Berger, Gesetzliche Formvorschriften für Rechtsgeschäfte nach österreichischem Recht, Gutachten für die Fachveranstaltung des 3. Österreichischen Notariatskongresses 1986 "175 Jahre ABGB" [1986] 41, 48 ff; Rummel aaO § 886 Rz 14). Ein Formmangel ist im Allgemeinen auch von Amts wegen wahrzunehmen (4 Ob 29/84 = DRdA 1985, 123 [Holzer]; 7 Ob 567/84 = NZ 1984, 234; 7 Ob 155/57 = EvBl 1957/319; Berger, Gutachten 48; Rummel aaO § 886 Rz 14). Diese Rechtsfolge betrifft in der Praxis meist Fälle der Formpflicht nach dem Notariatszwangsgesetz (RIS-Justiz RS0070824). Der Mangel gesetzlich gebotener Form ist in anderen Fällen aber keineswegs immer von Amts wegen wahrzunehmen. Das gilt etwa für die Formungültigkeit letztwilliger Verfügungen, die ein Anfechtungsberechtigter geltend machen muss (6 Ob 602/86 = SZ 59/164; vgl ferner 7 Ob 637/87 = NZ 1988, 136).3. 1. Nach herrschender Auffassung kann der Bürge alle rechtshindernden Einreden - darunter die Einrede des Formmangels - erheben (Gamerith in Rummel aaO Paragraph 1351, Rz 6 mwN; Mader aaO Paragraph 1346, Rz 11). Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Form begründet grundsätzlich Nichtigkeit (Berger, Gesetzliche Formvorschriften für Rechtsgeschäfte nach österreichischem Recht, Gutachten für die Fachveranstaltung des 3. Österreichischen Notariatskongresses 1986 "175 Jahre ABGB" [1986] 41, 48 ff; Rummel aaO Paragraph 886, Rz 14). Ein Formmangel ist im Allgemeinen auch von Amts wegen wahrzunehmen (4 Ob 29/84 = DRdA 1985, 123 [Holzer]; 7 Ob 567/84 = NZ 1984, 234; 7 Ob 155/57 = EvBl 1957/319; Berger, Gutachten 48; Rummel aaO Paragraph 886, Rz 14). Diese Rechtsfolge betrifft in der Praxis meist Fälle der Formpflicht nach dem Notariatszwangsgesetz (RIS-Justiz RS0070824). Der Mangel gesetzlich gebotener Form ist in anderen Fällen aber keineswegs immer von Amts wegen wahrzunehmen. Das gilt etwa für die Formungültigkeit letztwilliger Verfügungen, die ein Anfechtungsberechtigter geltend machen muss (6 Ob 602/86 = SZ 59/164; vergleiche ferner 7 Ob 637/87 = NZ 1988, 136).
3. 2. Die Beurteilung der Frage, ob der Gesamtumfang einer Bürgschaft dem übereinstimmenden Parteiwillen entsprechend in der Haftungsurkunde - nach den unter 2. angestellten Erwägungen - gerade noch oder aber gerade nicht mehr zureichend angedeutet ist, wirft eine spezifische, auf den jeweiligen Einzelfall abzustellende Auslegungsfrage auf. Insofern ist - wie auch im Anlassfall - nicht etwa die Frage zu lösen, ob die nach § 1346 Abs 2 ABGB gebotene Schriftform an sich eingehalten wurde, sondern es gilt den in der Haftungsurkunde zumindest noch angedeuteten Haftungsumfang einzugrenzen. Im vorliegenden Fall wäre also die Frage zu klären, ob die durch Verwendung des Wortes "Sozialversicherungsbeitrag" im Plural semantisch angedeutete Erstreckung der Haftung auch auf die dem Beitrag für "2/99" folgenden Beiträge - noch - ausreicht, um die klagbare Bürgenhaftung der Beklagten nach dem Formzweck im Einklang mit dem übereinstimmenden Parteiwillen auf die Folgebeiträge auszudehnen. Es liegt somit eine Verletzung der Schriftform - anders als bei der Frage nach der Erfüllung einer im Einzelfall gebotenen Notariatsaktform - nicht geradezu auf der Hand. Unter dieser Voraussetzung hat aber der Bürge die Formungültigkeit seiner Haftungserklärung wegen Verletzung des Schriftformgebots nach § 1346 Abs 2 ABGB einzuwenden und zu behaupten, weshalb eine sprachliche Andeutung in der Haftungsurkunde den der Klage zugrunde gelegten und dem übereinstimmenden Parteiwillen entsprechenden Bürgschaftsumfang nicht zureichend dokumentieren soll. Dass dabei nicht bloß rein semantische Gesichtspunkte eine Rolle spielen, sondern der jeweils maßgebende Sachverhalt - bei unterschiedlichen Lösungsmöglichkeiten - nach dem Zweck der Formvorschrift rechtlich zu beurteilen ist, belegen die von S. Haas (ÖBA 2001, 885 ff) besprochenen Entscheidungen 8 Ob 388/97k (= ÖBA 2000, 524 [Riedler]) und 1 Ob 163/00b (= ÖBA 2001, 477 [P. Bydlinski]), bei denen die Rezensentin die klageweise geltend gemachte Bürgschafts- bzw Garantiehaftung aus bestimmten, aus dem jeweiligen Sachverhalt abgeleiteten Gründen - entgegen dem Obersten Gerichtshof - verneinte.3. 2. Die Beurteilung der Frage, ob der Gesamtumfang einer Bürgschaft dem übereinstimmenden Parteiwillen entsprechend in der Haftungsurkunde - nach den unter 2. angestellten Erwägungen - gerade noch oder aber gerade nicht mehr zureichend angedeutet ist, wirft eine spezifische, auf den jeweiligen Einzelfall abzustellende Auslegungsfrage auf. Insofern ist - wie auch im Anlassfall - nicht etwa die Frage zu lösen, ob die nach Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB gebotene Schriftform an sich eingehalten wurde, sondern es gilt den in der Haftungsurkunde zumindest noch angedeuteten Haftungsumfang einzugrenzen. Im vorliegenden Fall wäre also die Frage zu klären, ob die durch Verwendung des Wortes "Sozialversicherungsbeitrag" im Plural semantisch angedeutete Erstreckung der Haftung auch auf die dem Beitrag für "2/99" folgenden Beiträge - noch - ausreicht, um die klagbare Bürgenhaftung der Beklagten nach dem Formzweck im Einklang mit dem übereinstimmenden Parteiwillen auf die Folgebeiträge auszudehnen. Es liegt somit eine Verletzung der Schriftform - anders als bei der Frage nach der Erfüllung einer im Einzelfall gebotenen Notariatsaktform - nicht geradezu auf der Hand. Unter dieser Voraussetzung hat aber der Bürge die Formungültigkeit seiner Haftungserklärung wegen Verletzung des Schriftformgebots nach Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB einzuwenden und zu behaupten, weshalb eine sprachliche Andeutung in der Haftungsurkunde den der Klage zugrunde gelegten und dem übereinstimmenden Parteiwillen entsprechenden Bürgschaftsumfang nicht zureichend dokumentieren soll. Dass dabei nicht bloß rein semantische Gesichtspunkte eine Rolle spielen, sondern der jeweils maßgebende Sachverhalt - bei unterschiedlichen Lösungsmöglichkeiten - nach dem Zweck der Formvorschrift rechtlich zu beurteilen ist, belegen die von S. Haas (ÖBA 2001, 885 ff) besprochenen Entscheidungen 8 Ob 388/97k (= ÖBA 2000, 524 [Riedler]) und 1 Ob 163/00b (= ÖBA 2001, 477 [P. Bydlinski]), bei denen die Rezensentin die klageweise geltend gemachte Bürgschafts- bzw Garantiehaftung aus bestimmten, aus dem jeweiligen Sachverhalt abgeleiteten Gründen - entgegen dem Obersten Gerichtshof - verneinte.
Diese Ausführungen sind daher zur Frage nach dem Erfordernis der Einwendung eines Formmangels wie folgt zusammenzufassen:
Sind die Grenzen des in einer schriftlichen Bürgschaftserklärung nach § 1346 Abs 2 ABGB dokumentierten Haftungsumfangs aufgrund bestimmter sprachlicher Wendungen anhand der Andeutungstheorie zu ergründen, so muss der beklagte Bürge einwenden, aus welchen Gründen diese Wendungen der dem übereinstimmenden Parteiwillen entsprechenden streitverfangenen Haftungsumfang nicht ausreichend andeuten. Insofern ist auf eine allfällige Formungültigkeit daher jedenfalls dann nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen, wenn sich in der Haftungsurkunde irgendein, wenn auch noch so geringer, Anhaltspunkt für den klageweise geltend gemachten Bürgschaftsumfang findet.Sind die Grenzen des in einer schriftlichen Bürgschaftserklärung nach Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB dokumentierten Haftungsumfangs aufgrund bestimmter sprachlicher Wendungen anhand der Andeutungstheorie zu ergründen, so muss der beklagte Bürge einwenden, aus welchen Gründen diese Wendungen der dem übereinstimmenden Parteiwillen entsprechenden streitverfangenen Haftungsumfang nicht ausreichend andeuten. Insofern ist auf eine allfällige Formungültigkeit daher jedenfalls dann nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen, wenn sich in der Haftungsurkunde irgendein, wenn auch noch so geringer, Anhaltspunkt für den klageweise geltend gemachten Bürgschaftsumfang findet.
4. Ergebnis im Anlassfall
4. 1. Die Beklagten wendeten im Verfahren erster Instanz nicht ein, dass ihre Bürgschaftserklärungen in Hinsicht auf den klageweise geltend gemachten Haftungsumfang an einem Formmangel leide. Soweit deren Berufungsausführungen als Einwendung der Formungültigkeit zu verstehen sind, handelt es sich um nach § 482 Abs 1 ZPO unzulässige Neuerungen. Den Einwand der Sittenwidrigkeit der Bürgschaften hielten die Beklagten schon in den Berufungen nicht mehr aufrecht. Sie kamen darauf auch in den Revisionsbeantwortungen nicht mehr zurück. Diese Frage bedarf daher keiner weiteren Erörterung. Insofern ist bloß anzumerken, dass die Übernahme einer Bürgschaft für künftig fällig werdende Sozialversicherungsbeiträge an sich zulässig und wirksam ist, weil sich deren Höhe und Fälligkeit aus dem Gesetz ergibt und nach dem überschaubaren Stand der Beschäftigten richtet (9 Ob 285/00b mwN).4. 1. Die Beklagten wendeten im Verfahren erster Instanz nicht ein, dass ihre Bürgschaftserklärungen in Hinsicht auf den klageweise geltend gemachten Haftungsumfang an einem Formmangel leide. Soweit deren Berufungsausführungen als Einwendung der Formungültigkeit zu verstehen sind, handelt es sich um nach Paragraph 482, Absatz eins, ZPO unzulässige Neuerungen. Den Einwand der Sittenwidrigkeit der Bürgschaften hielten die Beklagten schon in den Berufungen nicht mehr aufrecht. Sie kamen darauf auch in den Revisionsbeantwortungen nicht mehr zurück. Diese Frage bedarf daher keiner weiteren Erörterung. Insofern ist bloß anzumerken, dass die Übernahme einer Bürgschaft für künftig fällig werdende Sozialversicherungsbeiträge an sich zulässig und wirksam ist, weil sich deren Höhe und Fälligkeit aus dem Gesetz ergibt und nach dem überschaubaren Stand der Beschäftigten richtet (9 Ob 285/00b mwN).
4. 2. In der außerordentlichen Revision der klagenden Partei wurde eine Missachtung des Neuerungsverbots in zweiter Instanz im Ergebnis zutreffend gerügt (siehe allgemein zum Neuerungsverbot 4 Ob 79/99t = SZ 72/78). Das folgt aus den unter 3. erörterten Gründen. Nach allen bisherigen Erwägungen machte die klagende Partei - wenigstens im Ergebnis zutreffend - überdies geltend, dass das Berufungsgericht den Umfang der Haftung der Beklagten nach deren schriftlichen Bürgschaftserklärung rechtlich unrichtig beurteilte. Die Revisionsausführungen der klagenden Partei waren daher im erörterten Punkt kein Hindernis für eine allseitige Prüfung der Rechtslage.
5. Kosten
Die Entscheidung über die von der klagenden Partei richtig verzeichneten Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die von der klagenden Partei richtig verzeichneten Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit , Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.